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A-Charge Entsorgung gefährlicher mineralischer Abfälle
GESA Gesellschaft zur Entwicklung und Sanierung von Altstandorten mbH · Berlin · Berlin · Zusammenschluss öffentlicher Auftraggeber
Vergabe-Ergebnis
Hinweis: Nicht alle Kerndaten wurden publiziert — die Vergabestelle hat diese Bekanntmachung ohne Auftragnehmer und ohne Vertragswert veröffentlicht.
Das Wichtigste auf einen Blick
KI-generiert- Entsorgung von rund 4.800 Tonnen gefährlicher mineralischer Abfälle (AVV 170503*).
- Auftraggeber ist die GESA Gesellschaft zur Entwicklung und Sanierung von Altstandorten mbH in Berlin.
- Es handelt sich um eine Dienstleistungsausschreibung im offenen Verfahren.
- Der CPV-Code 90522200 deutet auf die Entsorgung und Behandlung von gefährlichen Abfällen hin.
KI-generierte Zusammenfassung der Bekanntmachung (KI-Transparenz) — maßgeblich ist die Original-Bekanntmachung.
Beschreibung
Entsorgung von rund 4.800 t gef. min. Abfälle (AVV 170503*)
Änderungen am Verfahren
1 AktualisierungDer Auftraggeber hat dieses Verfahren nach der Veröffentlichung angepasst.
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✏️ Änderung
Korrektur durch den Auftraggeber
Maßgeblich ist stets die Original-Bekanntmachung beim Auftraggeber. Vollständiger Verfahrensverlauf →
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Zuschlagskriterien
Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
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Angebotspreis (A) nach WichtigkeitPreis
Wertungskriterium A: Angebotspreis
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Kosten des Transports von der Baustelle zur Behandlungsanlage (B) nach WichtigkeitKosten
Wertungskriterium B: Kosten des Transports von der Baustelle zur Behandlungsanlage
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Es gelten die Regelungen der §§ 155 ff. GWB. Insbesondere ist § 160 Abs. 3 GWB zu beachten. Werden Fehler nicht rechtzeitig gerügt, können die Bewerber/Bieter nach § 160 Abs. 3 GWB präkludiert sein. § 160 Abs. 3 GWB lautet: Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt 2. Verstöße gegen das Vergaberecht, die aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen hervorgehen, müssen bis zum Ablauf der Angebotsfrist gerügt werden. 3. Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens muss innerhalb einer Frist von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung der Auftraggeberin, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, eingereicht werden (vgl. § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB).
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Verfahrensverlauf
📅 .icsVollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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Ausschreibung
Angebote werden eingeholt
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Vergabeergebnis Sie sind hier
Alle Angebote ausgeschlossen
1 Veröffentlichung
- 29.09.2026 Original-Veröffentlichung aktuell
Preiseinschätzung
Basierend auf 1.227 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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