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2#0066/G23 Projektträgerschaft für die Durchführung einer Förderrichtlinie des BMV zur Errichtung von Ladeinfrastruktur in und an Mehrparteienhäusern
Bundesministerium für Verkehr, H14 · Berlin · Berlin · Oberste Bundesbehörde
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PricewaterhouseCoopers GmbH WPG Großunternehmen
Auftragnehmer
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Beschreibung
Für die Umsetzung der Förderrichtlinie zur Errichtung von Ladeinfrastruktur in und an Mehrparteienhäusern sucht das BMV (im Folgenden AG) einen Projektträger (im Folgenden PT) zur administrativen Begleitung, mit den Zielen eines effizienten Einsatzes der Fördermittel durch sorgfältige fachliche und administrative Planung, Durchführung und Kontrolle. Insbesondere die Einhaltung und Erfüllung haushalterischer, beihilferechtlicher und zuwendungs- bzw. verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorgaben sind zentrales Leistungsmerkmal.*** Die Koordination der Förderrichtlinie sowie die fachlichinhaltliche Umsetzung hat das BMV derzeit der Nationalen Leitstelle Ladeinfrastruktur der NOW GmbH mit Sitz in Berlin übertragen (sog. Programmgesellschaft). Der PT arbeitet entsprechend den Vorgaben des BMV in der Leistungsausführung eng mit der Programmgesellschaft zusammen. Der PT beurteiltunter Zugrundelegung der rechtlichen Rahmenbedingungen und gegebenenfalls der fachlichen Stellungnahmen der Programmgesellschaft jedes beantragte Vorhaben. Zudem berät er die Antragsteller insbesondere in Bezug auf zuwendungsrelevante Aspekte und führt die inhaltliche und formale Prüfung der Fördermittelanträge durch. Unter der Voraussetzung seiner Beleihung erlässt er Bescheide, wickelt die Fördervorhaben finanziell ab, prüft die Zwischen- und Verwendungsnachweise der geförderten Projekte und überwacht die Sicherstellung und Einhaltung der Fördervoraussetzungen sowie der politischen Vorgaben. *** Weitere Leistungsmerkmale von wesentlicher Bedeutung sind das kontinuierliche, begleitende Monitoring und die Erfolgskontrolle auf Programm- und Vorhabenebene. Die übergeordnete Erfolgskontrolle umfasst grundsätzlich die Zielerreichungskontrolle, die Wirkungskontrolle und die Wirtschaftlichkeitskontrolle. Die Anforderungen sind in den allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung geregelt. Die begleitende Erfolgskontrolle auf Vorhabenebene wird entsprechend der in den Bescheiden konkret ge
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Änderungen am Verfahren
2 AktualisierungenDer Auftraggeber hat dieses Verfahren mehrfach aktualisiert — chronologisch, neueste zuerst.
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📋 Eignungskriterien
5.1.9 Eignungskriterien - Eignungskriterium Nr. 1.2
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📅 Frist verlängert
Berichtigung der Angaben in Ziffer 5.1.4: Anzahl der Verlängerungen: 1
Maßgeblich ist stets die Original-Bekanntmachung beim Auftraggeber. Vollständiger Verfahrensverlauf →
Zuschlagskriterien
Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
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2.1 Projektmanagement 30 %Qualität
siehe Bewerbungsbedingungen und Tabelle Zuschlagskriterien
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3. Angebotspreis (inkl. Ust.)3 Angebotspreis (inkl. Ust.) Es wird eine Wertungssumme (mit fiktiven Bestandteilen) ermittelt. Gewertet wird der Gesamtpreis inkl. USt. (Gesamt/Brutto) gemäß Angebotsschreiben. Bei ausländischen Unternehmen: Wertungssumme = Angebotsnettopreis zuzüglich der Einfuhr-/Umsatzsteuer ohne Rücksicht auf die Steuerschuldnerschaft. 30 %Preis
siehe Bewerbungsbedingungen und Tabelle Zuschlagskriterien
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Unternehmen haben gegenüber dem Auftraggeber einen Anspruch auf Einhaltung der bieterschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren. Der Auftraggeber weist insbesondere auf die Regelungen des § 160 (Einleitung, Antrag) des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), einzusehen z.B. unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__160.html sowie die Regelungen des § 135 (Unwirksamkeit) GWB, einzusehen z.B. unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__135.html und § 134 (Informations- und Wartepflicht) GWB, einzusehen z.B. unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html hin. § 135 GWB Abs. 1 und 2 GWB lauten: (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Eingegangene Angebote
Welcher Bieter den Zuschlag erhalten hat, ist im Vergabeergebnis nicht aufgeführt — siehe Vergabe-Status in der Sidebar.
Verfahrensverlauf
📅 .icsVollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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Ausschreibung
Angebote werden eingeholt
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Auftrag wurde zugeschlagen · 87 Tage nach Fristende
Auftragnehmer PricewaterhouseCoopers GmbH WPGZuschlagswert 26.181.229 €1 Veröffentlichung
- 06.03.2026 Original-Veröffentlichung aktuell
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