Rahmenvertrag Druckleistungen für das Deutsche Museum
KI Das Deutsche Museum schreibt Rahmenverträge für diverse Druckleistungen aus, aufgeteilt in sieben Lose.
Toll Collect GmbH · Berlin · Berlin · Öffentliches Unternehmen (Bund)
Bieter-Übersicht: 4 Angebote eingegangen, 1 Bieter namentlich publiziert — im Vergabeergebnis werden üblicherweise nur die Auftragnehmer genannt.
KI-generierte Zusammenfassung der Bekanntmachung (KI-Transparenz) — maßgeblich ist die Original-Bekanntmachung.
Gegenstand der Beschaffung sind Druckleistungen sowie Bereitstellung zum Versand von Schreiben der Toll Collect GmbH.
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„Das Vergabeverfahren wird als Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb gemäß dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) durchgeführt. Die Wertung der Angebote erfolgt anhand der bekannt gemachten Zuschlagskriterien und der zugehörigen Bewertungsmatrix, siehe Ziffer 6.3 der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots in den Vergabeunterlagen.“
Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
Wertungspreis gemäß Preisblatt Zelle G141.
Mit dem Angebot hat der Bieter ein Konzept zur Herangehensweise an die Leistungserbringung einzureichen, in dem er darstellt, wie er sich als Auftragnehmer die Arbeit für und die Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber vorstellt.
Mit dem Angebot hat der Bieter ein Sicherheits- und Qualitätskonzept einzureichen, in welchem er darstellt, wie er die Qualitätssicherung in der Arbeit für und mit dem Auftraggeber, als auch die Einhaltung von Sicherheitsanforderungen sicherstellt.
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Hinsichtlich der Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf folgende Rechtsvorschriften verwiesen: § 134 GWB Informations- und Wartepflicht, § 135 GWB Unwirksamkeit und § 160 GWB Einleitung, Antrag. Besonders hervorzuheben ist dabei: 134 Abs. II GWB: "Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an." § 160 GWB: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mittteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Es wird hiermit darauf hingewiesen, dass sämtliche vorgenannten Fristen für die Erhebung von vergaberechtlichen Rügen gegenüber dem Auftraggeber und die Fristen für die Wahrung der Zulässigkeit eines Nachprüfungsverfahrens zu beachten sind. Aufgrund der Zeichenbegrenzung im Bekanntmachungsformular gelten hinsichtlich des genauen Wortlauts der vorbenannten gesetzlichen Regelungen im Übrigen die Verfahrensbedingungen.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Weitere Bekanntmachungen desselben Auftraggebers mit ähnlichem Titel und Zeitraum — automatisch verknüpft.
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KI Das Deutsche Museum schreibt Rahmenverträge für diverse Druckleistungen aus, aufgeteilt in sieben Lose.
KI Die Heinrich Böll Stiftung e.V.
KI Vergeben wird ein Rahmenvertrag für Prepress-Leistungen (Satz und Gestaltung) sowie für Druck, Bindung und Auslieferung der wissenschaftlichen Zeitschrift "Eurasia Antiqua".
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