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Rahmenvertrag zur Lieferung von Fällmittel Natriumaluminatlösung
Stadt Pforzheim - Zentrale Vergabestelle · Pforzheim · Baden-Württemberg · Kommunaler Auftraggeber
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Beschreibung
Rahmenvertrag zur Lieferung von Fällmittel Natriumaluminatlösung
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Energie & Umwelt
Das Wichtigste auf einen Blick
- Gegenstand der Ausschreibung ist ein Rahmenvertrag zur Lieferung von Fällmittel Natriumaluminatlösung.
- Das Vergabeverfahren ist ein offenes Verfahren.
- Der Erfüllungsort für die Lieferung ist Pforzheim.
- Die Ausschreibung richtet sich an Lieferanten von chemischen Produkten für Umweltanwendungen.
Es wird ein Rahmenvertrag für die Lieferung von Fällmittel Natriumaluminatlösung ausgeschrieben.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: Diese Kurzanalyse wurde automatisiert von einem KI-Modell (Google Gemini) erstellt und ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung. Sie ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen und ist keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Original-Bekanntmachung (oeffentlichevergabe.de). Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
Weitere Pflichtangaben aus der Bekanntmachung
Richtlinie 2014/24/EU, VGV, GWB
Zuschlagskriterien
Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
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Preis 100 %
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Anforderungen an Bieter (Eignung)
Was Sie zur Teilnahme nachweisen müssen — wie vom Auftraggeber gefordert.
Befähigung zur Berufsausübung
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Eintragung Berufsregister
Nachweis oder Eigenerklärung über Eintrag in die Berufsregister des Sitzes oder Wohnsitzes. Darf bei Einreichung nicht älter als 9 Monate sein.
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Eintragung Handelsregister
aktuelle Auskunft aus dem Handelsregister.
Wirtschaftliche & finanzielle Leistungsfähigkeit
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Durchschnittlicher Jahresumsatz
Gem. Eigenerklärung zur Eignung -Komm DE (L) EigE- (wenn die erforderliche Präqualifizierung nicht vorliegt)
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Gesamtjahresumsatz
aus den letzten drei abgeschlossenen Geschäftisjahren.
Technische & berufliche Leistungsfähigkeit
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Qualitätsmanagement
⦁ Sicherheitsdatenblatt gemäß REACH-Standard der angebotenen Fällmittel (EG-Verordnung Nr. 1907/2006 vom 01.06.2007) ⦁ Produktdatenblatt mit physikalisch-chemischen Daten (z. B. pH-Wert, Dichte, Viskosität (mPas bei +20°C und 0°C), sonst. chem. Inhaltsstoffe) ⦁ Wirksubstanzgehalt bezogen auf Al in kg Al je Tonne Produkt oder in mol/kg ⦁ Schwermetall- und Schadstoffgehalt der angebotenen Fällmittel ⦁ Konformitätserklärung zur Einhaltung der Schadstoffe gemäß DWA- Arbeitsblatt A202, 3.4 Tabelle 3 ⦁ Angaben zu Anzahl und Transportkapazität der vorhandenen Transportfahrzeuge
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Kontrolle durch Qualitätsprüfstellen
⦁ Sicherheitsdatenblatt gemäß REACH-Standard der angebotenen Fällmittel (EG-Verordnung Nr. 1907/2006 vom 01.06.2007) ⦁ Produktdatenblatt mit physikalisch-chemischen Daten (z. B. pH-Wert, Dichte, Viskosität (mPas bei +20°C und 0°C), sonst. chem. Inhaltsstoffe) ⦁ Wirksubstanzgehalt bezogen auf Al in kg Al je Tonne Produkt oder in mol/kg ⦁ Schwermetall- und Schadstoffgehalt der angebotenen Fällmittel ⦁ Konformitätserklärung zur Einhaltung der Schadstoffe gemäß DWA- Arbeitsblatt A202, 3.4 Tabelle 3 ⦁ Angaben zu Anzahl und Transportkapazität der vorhandenen Transportfahrzeuge
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Referenzen (vergleichbare Lieferungen)
Gem. Eigenerklärung zur Eignung -Komm DE (L) EigE- (wenn die erforderliche Präqualifizierung nicht vorliegt)
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
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Nachforderung fehlender Unterlagen möglich
Der Auftraggeber darf fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen nachfordern (§ 56 VgV).
- Elektronische Rechnung (eRechnung) zugelassen
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Besondere Bedingungen für die Auftragsausführung
Der Auftrag ist an zusätzliche Ausführungsbedingungen geknüpft (§ 128 GWB) — Details in den Vergabeunterlagen.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
In diesem Zusammenhang wird auf die §§ 135 und 160 Abs. 3 GWB hingewiesen, die nachfolgend in ihrem Wortlaut aufgeführt sind: § 160 Abs. 3, Antrag (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 135 Unwirksamkeit (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Unionzulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Verfahrensverlauf
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Vergabeergebnis
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Preiseinschätzung
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