AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Justizvollzugsanstalt (JVA) Ottweiler - Neubau Haftgebäude „Wohneinheit 8“
Stammdaten
- Auftraggeber
- Das Saarland, vertr. durch das MIBS, vertr. d. das Landesverwaltungsamt (LAVA), Abt. 4 SHB, Saarbrücken
- Veröffentlicht
- 22.09.2024
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
- CPV-Code
- 71321000 — Architektur und Ingenieurwesen
- Branche
- Bauwesen & Infrastruktur
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
- KMU-geeignet
- Ja (laut Auftraggeber-Angabe)
Beschreibung
Das Saarland, vertr. durch das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport, vertr. d. das Landesverwaltungsamt (LAVA), Abt. 4 SHB - Staatliche Hochbaubehörde plant die Erweiterung der Justizvollzugsanstalt (JVA) in Ottweiler um ein neues Haftgebäude mit 40 Haftplätzen. Der Neubau ist in direkter Angrenzung an die bestehenden Wohneinheiten 1-7 auf einem freien Baufeld in einem innerhalb des JVA-Geländes autark getrennten und gesicherten Areal vorgesehen. Das Baufeld für die WE 8 befindet sich auf einer Anhöhe der Liegenschaft mit nach hinten ansteigendem Gelände. Entlang des Baufeldes besteht eine nichtöffentliche interne Verkehrsanbindung, von welcher ein direkter Anschluss zum Gebäude herzustellen ist. Geplant sind Einzelhaftplätze mit eigenem Sanitärbereich, separate Duschräume als Sammeldusche, diverse Aufsichtsräume unterschiedlicher Qualität, Büros für Fachdienste, Gemeinschaftsräume für Bedienstete, gemeinschaftliche Aufenthaltsräume für Wohngruppenvollzug und die Möglichkeit für Freigänge auf der Dachfläche (teilüberdacht). Im Außenbereich der WE 8 ist eine zusätzliche Freistundenfläche für die Inhaftierten in Orientierung zu den WE 1-7 vorzusehen.
Vertragslaufzeit
- Periode
- 66 Monate
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Ausschreibung
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammern des Saarlandes beim Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie, Saarbrücken
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.