AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Lieferung von Sommerbekleidung Radfahrstaffel (Shortsleeve, Sommerhose)
Stammdaten
- Auftraggeber
- Logistik Zentrum Niedersachsen - Landesbetrieb, Hann. Münden
- Veröffentlicht
- 07.10.2026
- Frist (Submission)
- 12.01.2027
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 35811200 — Sicherheits-, Feuerwehr- und Verteidigungsausrüstung
- Branche
- Textilien & Arbeitsschutz
- Geschätztes Rahmen-Volumen
- 106.880 €
- Rahmen-Maximum
- 213.761 €
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
- KMU-geeignet
- Ja (laut Auftraggeber-Angabe)
Beschreibung
Dem LZN obliegt die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen für die unmittelbare niedersächsische Landesverwaltung (vgl. § 2 der Betriebsanweisung des LZN). Mit Zustimmung seiner Aufsichtsbehörde kann das LZN weitere Aufgaben für öffentlich-rechtliche Bedarfsträger innerhalb und außerhalb der niedersächsischen Landesverwaltung sowie für privatrechtliche Gesellschaften in vollständiger Eigentümerschaft der öffentlichen Hand übernehmen (vgl. § 3 Betriebsanweisung). In dieser Zuständigkeit umfasst der Auftrag den Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen (§ 21 VgV) über die Lieferung von Sommerbekleidung Radfahrstaffel (Shortsleeve, Sommerhose) für die Kooperation der norddeutschen Küstenländer der Polizei, Polizei Österreich, Ordnungsämter und sonstige Kunden innerhalb von Deutschland (siehe Anlage "Auftraggeber). Nähere Einzelheiten zu Art und Umfang des Auftrags sind den technischen Lieferbedingungen und dem Angebotsvordruck zu entnehmen.
Vertragslaufzeit
- Periode
- 2 Jahre
- Verlängerungsoption
- bis zu 2× verlängerbar
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 76 Tage
Vergabe-Status
- Vergabe-Status
- Verfahren laufend
Verfahrensverlauf — alle 3 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 12.01.2027
- Wertung
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer Niedersachsen beim Nds. Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Bauen, Lüneburg
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.