AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Verpflegungsdienstleistungen Kindergarten und Kernzeitbetreuung
Stammdaten
- Auftraggeber
- Heyder und Partner, Tübingen
- Veröffentlicht
- 31.01.2025
- Frist (Submission)
- 21.02.2025
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 55520000 — Hotel und Gastronomie
- Branche
- Lebensmittel & Catering
- Geschätzter Wert
- 310.000 €
- Rechtsgrundlage
- Konzessionsrichtlinie
Beschreibung
Der Kindergarten "Kinderreich" in Zuzenhausen muss künftig montags bis freitags mit Warmverpflegung beliefert werden. In diesem Kindergarten gibt es circa 37 Warmesser-Kinder im Alter von 1 bis 6 Jahren. Bei dem Verpflegungssystem soll es sich um eine Warmanlieferung handeln. Die Anlieferung der Verplfegung hat immer zwischen 11:00 und 11:15 Uhr zu erfolgen. Keine Anlieferung von Warmverplfegung hat an den Schließtagen zu erfolgen. Die Anzahl der Schließtage liegt bei circa 32 Tagen. Die Verpflegungsdienstleistung beginnt ab dem 01.04.2025 und läuft für 2 Jahre. Es besteht darüber hinaus eine Verlängerungsoption. — Die Kernzeitbetreuung in Zuzenhausen muss künftig montags bis freitags mit Warmverpflegung beliefert werden. In dieser Kernzeitbetreuung gibt es circa 30 Warmesser-Kinder im Alter von 6 bis 10 Jahren. Bei dem Verpflegungssystem soll es sich um eine Warmanlieferung handeln. Die Anlieferung der Verplfegung hat immer zwischen 12:45 und 13:00 Uhr zu erfolgen. Keine Anlieferung von Warmverplfegung hat während der Schulferien in Baden-Württemberg zu erfolgen. Die Verpflegungsdienstleistung beginnt ab dem 01.04.2025 und läuft für 2 Jahre. Es besteht darüber hinaus eine Verlängerungsoption.
Lose
2 Lose — alle Lose Pflicht.
Vertragslaufzeit
- Periode
- 24 Monate
Vergabe-Status
- Vergabe-Status
- Vergabeergebnis liegt uns nicht vor
Verfahrensverlauf — alle 3 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 21.02.2025
- Wertung
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer Baden-Württemberg im Regierungspräsidium Karlsruhe, Karlsruhe
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.