AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Lieferleistungen Gleiswechsel DOW - 30026272
Stammdaten
- Auftraggeber
- Mainzer Verkehrsgesellschaft mbH, Mainz
- Veröffentlicht
- 27.11.2025
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 34940000 — Transportmittel
- Branche
- Bauwesen & Infrastruktur
- Rechtsgrundlage
- EU-Sektorenrichtlinie
- KMU-geeignet
- Ja (laut Auftraggeber-Angabe)
Beschreibung
Die Mainzer Verkehrsgesellschaft mbH plant im Rahmen des Instandhaltungsprogramms die grundhafte Erneuerung der Gleisanlagen im Abschnitt zwischen den Überfahrten Dornsheimer Weg und Heuerstraße im Stadtteil Mainz-Hechtsheim. Das vorliegende Leistungsverzeichnis umfasst die Lieferung und Bereitstellung fabrikneuer Gleise. Sämtliche Leistungen haben unter Berücksichtigung der einschlägigen technischen Regelwerke (z. B. VDV-Richtlinien, Ril 800, DIN EN 13674) zu erfolgen. Mengen: • ca. 80,00 m Rillengleis 60R2 in der Güte R200 auf Spannbetonschwellen TBS 1000 (Teilung 680 mm), Spurweite 1000 mm • ca. 410,00 m Vignolgleis 49E1 in der Güte R200 auf Spannbetonschwellen TBS 1000 (Teilung 680 mm), Spurweite 1000 mm • 8 Stck Übergangsgleis von Schienenprofil 49E1 auf 60R2 auf Spannbetonschwellen TBS (Teilung 680 mm), Spurweite 1000 mm, Länge min. 7,00 m • 1 Stck Gleiswechsels W93/W94 aus dem Schienenprofil 49E1 auf Spanbetonschwellen (Teilung 680 mm), Spurweite 1000 mm Lieferung: Als bindender Liefertermin gilt die Kalenderwoche 26 / 2026. Die Lieferung sämtlicher Materialien erfolgt frei Baustelle auf Abruf des Auftraggebers. Sonstiges: Die Schienenteilung ist vorab mit dem Auftraggeber abzustimmen. Die maximale Jochlänge beträgt 15,00 m.
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 22.06.2026
- Ende
- 28.06.2026
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 36 Tage
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Ausschreibung
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer Rheinland-Pfalz beim Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau, Mainz
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.