AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Herstellung und Lieferung von 50-Eurocent-Münzplättchen in 2 Losen
Stammdaten
- Auftraggeber
- Bundesverwaltungsamt (BVA) Obere Bundesbehörde, Berlin
- Veröffentlicht
- 26.05.2025
- Frist (Submission)
- 25.06.2025
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 44451000 — Baumaterialien
- Branche
- Sonstiges
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
- KMU-geeignet
- Ja (laut Auftraggeber-Angabe)
- Grüne Beschaffung
- Ja
Beschreibung
Im Rahmen des hier gegenständlichen Vergabeverfahrens wird ein Auftrag zur Herstellung und Lieferung von 11.220.000 Stück (Mindestmenge gesamt für die Jahre 2025 und 2026) zuzüglich einer Optionsmenge von bis zu 52.800.000 Stück (gesamt für die Jahre 2025 bis 2028) (Los 1) sowie von 5.780.000 Stück (Mindestmenge gesamt für die Jahre 2025 und 2026) zuzüglich einer Optionsmenge von bis zu 27.200.000 Stück (gesamt für die Jahre 2025 bis 2028) (Los 2) von 50-Eurocent-Münzplättchen vergeben. Für die Kursmünzenserie sind davon im Los 1 insgesamt 56.100 Stück (Mindestmenge für die Jahre 2025 und 2026) zuzüglich einer Optionsmenge für die Jahre 2025 bis 2028 von bis zu 198.000 Stück sowie im Los 2 insgesamt 28.900 Stück (Mindestmenge für die Jahre 2025 und 2026) zuzüglich einer Optionsmenge für die Jahre 2025 bis 2028 von bis zu 102.000 Stück der 50-Eurocent-Münzplättchen gesondert zu verpacken und an die jeweiligen Münzstätten auszuliefern. Die Mengen der 50-Eurocent–Münzplättchen für das Los 1 sind an die Prägestätten in München, Stuttgart und Hamburg zu liefern. Die Mengen der 50-Eurocent–Münzplättchen für das Los 2 sind an die Prägestätten in Berlin und Karlsruhe zu liefern.
Lose
2 Lose (max. 2 pro Bieter).
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 01.10.2025
- Ende
- 31.12.2028
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 2 Monate
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 25.06.2025
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt, Bonn
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.