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Neubau Gymnasium Herrsching Entwässerungsarbeiten
Landratsamt Starnberg · Starnberg · Bayern
Beschreibung
Für den Neubau des Gymnasium in Herrsching benötigt der Landkreis Starnberg die Leistung Entwässerungsarbeiten. Zusätzliche Leistungen in Form von Verputzarbeiten, Tiefbaumaßnahmen als freiwillige Ersatzvornahme und auf Grund von Behinderungen und Verzögerung war nur noch eine sehr kleinteilige Leistungserbringung möglich. Ein anderer Auftragnehmer trat freiwillig von den Restleistungen zurück und durch die örtliche Nähe war die Leistung durch den Auftragnehmer kostengünstiger auszuführen.
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Bauwesen & Infrastruktur
Auftraggeber sucht Bieter für Entwässerungsarbeiten im Rahmen des Neubaus eines Gymnasiums in Herrsching.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: automatisiert erstellt (Google Gemini) — ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen. Mehr ▾
Diese Kurzanalyse ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung und keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Original-Bekanntmachung (oeffentlichevergabe.de). Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
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Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
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Besondere Bedingungen für die Auftragsausführung
Der Auftrag ist an zusätzliche Ausführungsbedingungen geknüpft (§ 128 GWB) — Details in den Vergabeunterlagen.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
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Vertragsänderung Sie sind hier
Zusätzliche Lieferungen/Leistungen beauftragt
1 Veröffentlichung
- 16.03.2026 Die Auftragsmehrung resultiert vor allem auf den nachträglich nochmals ausgeführten Putzarbeiten. Sowie der Übernahme der Restleistungen eines anderen Auftragnehmers. Da diese kleinteilig in Abhängigkeit anderer Gewerke erfolgen musste, war die Ausführung über den Auftragnehmer wirtschaftlicher. So konnten zusätzliche Rüstzeiten vermieden werden. Es ist eine zusätzliche Leistung notwendig, die für den weiteren Bauablauf wichtig sind und den Baufortschritt nicht stören. Diese Anpassungen führen dazu, dass teilweise auf alternative Materialien zurückgegriffen werden muss. Zudem ist dies eine Fortschreibung eines vorherigen Nachtrages, die zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht bekannt waren und daher nicht ausgeschrieben wurden. Diese zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen und den terminlichen Ablauf der nachfolgenden Gewerke nicht zu belasten. Im Hinblick auf die geplante Teilinbetriebnahme der Schule ist dies der wirtschaftlichste Weg. Bei den zu erbringenden Leistungen durch die Entscheidung und Umsetzung der Inbetriebnahme handelt es sich teilweise um solche, die ursprünglich nicht im Leistungsverzeichnis vorgesehen waren. Die Erbringung der Zusatzleistung muss entweder zu längeren Verzögerungen in der Nutzung der Hauptleistung und/oder zu komplexen technischen Anpassungsnotwendigkeiten und/oder zu laufenden Überwachungserfordernissen und/oder Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistung stehen, führen (Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 132 GWB Rn. 49). Ein weiterer Auftragnehmer auf der Baustelle hätte weitere Containerfläche für Container als Aufenthaltsräume für das Personal benötigt. Gleichzeitig wäre dadurch ein erhöhter Koordinierungs- und Überwachungsaufwand auf der Baustelle für den Auftraggeber entstanden. Dadurch wären Bauzeitverzögerungen auch in anderen Gewerken entstanden, die wiederum zu Anpassungswünschen bei den Vertragsfristen von anderen Auftragnehmern geführt hätten. Daneben hätten Ersatzansprüchen von Auftragnehmern in anderen Gewerken zum Ausgleich von Materialpreissteigerungen während des Verzögerungszeitraumes gedroht. Hierdurch wären erhebliche Mehrkosten bei dem Auftraggeber entstanden. Diese hätten - zusammen mit den Kosten für den gesteigerten Koordinierungs- und Überwachungsaufwand - zu Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistungen gestanden hätten, geführt. Folglich wäre ein Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden gewesen. Da diese Leistungen kleinteilig in Abhängigkeit anderer Gewerke erfolgen musste, war die Ausführung über den Auftragnehmer wirtschaftlicher. So konnten zusätzliche Rüstzeiten vermieden werden. Somit liegen auch technische Gründe vor. Würde der Auftragnehmer die Leistungen nicht ausführen, wäre die Inbetriebnahme und die vorgegebenen Ziele zu erreichen mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 108.385,20 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 37.723,00 EUR (brutto). aktuell
Preiseinschätzung
Basierend auf 3.254 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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