AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Quelle: oeffentlichevergabe.de (https://oeffentlichevergabe.de/ui/de/notices/9ecb75a1-076a-45ba-8cf5-adb59111ae87) · Abgerufen am 15.09.2026 03:42 über https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/9ecb75a1-076a-45ba-8cf5-adb59111ae87/

Aufrüstung bestehender Digitaler Tafeln mit Android-Modulen

Notice-ID: 9ecb75a1-076a-45ba-8cf5-adb59111ae87 · Procedure-ID: d2bb9544-5966-482b-a1ec-fc30d15c6314

Zurück zur Vergabe

Stammdaten

Auftraggeber
Stadtwerke Lübeck Innovation GmbH, Lübeck
Veröffentlicht
11.09.2026
Notice-Typ
dir-awa-pre
Verfahrensart
Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb
CPV-Code
72263000 — IT-Dienstleistungen
Branche
IT & Digitalisierung
Geschätzter Wert
544.000 €
Rechtsgrundlage
EU-Oberschwelle

Beschreibung

Stadtwerke Lübeck Innovation GmbH beabsichtigt eine Auftragsvergabe an Vater KNS energy GmbH für die Aufrüstung bereits vorhandener Digitaler Tafeln (ca. 930 Stück) an den Lübecker Schulen mit upgradefähigen Android-Modulen. Der Austausch ermöglicht es, die vorhandenen Endgeräte auf den aktuellen technischen Hard- und Softwarestand zu bringen. Das wiederum verlängert die Nutzbarkeit der Bestandsgeräte und führt so zu einer Optimierung der Kosten. Die Auftragserteilung wird frühstens am 22.09.2026 erfolgen.

VEAT — Direktvergabe-Ankündigung

Veröffentlichung
11.09.2026
Stillhaltefrist (10 Tage)
läuft bis 21.09.2026

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Vergabekammer Schleswig-Holstein beim Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus, Kiel

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Bieter (1)

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).