AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Fachplanung technische Gebäudeausrüstung ELT gem. HOAI für den Umbau eines Ärztehaus
Stammdaten
- Auftraggeber
- Stadt Wendlingen am Neckar, Wendlingen am Neckar
- Veröffentlicht
- 26.09.2026
- Frist (Submission)
- 05.10.2026
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 71323100 — Architektur und Ingenieurwesen
- Branche
- Bauwesen & Infrastruktur
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
- KMU-geeignet
- Ja (laut Auftraggeber-Angabe)
Beschreibung
Das Ärztehaus in der Weberstraße 16 und 18, 73240 Wendlingen am Neckar soll bis Mitte 2029 umgebaut werden. Die derzeit noch in der Immobilie enthaltene Wohnnutzung soll entfallen. Durch den Umbau soll folgendes Nutzungskonzept umgesetzt werden. Untergeschoss (UG) - Personalumkleiden - Wäscheraum (Trennung reine/unreine Wäsche) - Lager- und Archivräume - Technikflächen - optional Serverraum Erdgeschoss (EG) - Neuropraxis Wendlingen (Mietfläche ca. 280-300 m²) - Erweiterter Innenausbau durch den Vermieter. 1. Obergeschoss (1. OG) - Onkologische Schwerpunktpraxis (OSP) (Mietfläche ca. 300 m²) - Mieterausbau durch den Mieter auf Basis eines definierten Grundausbaus. Dachgeschoss (DG) - Aufstockung - Allgemeinarztpraxis (Mietfläche ca. 300 m²) - Die endgültige Flächenaufteilung erfolgt im Rahmen der Entwurfsplanung. Die Vergabe erfolgt im offenen Verfahren gemäß § 15 VgV. Die Beauftragung erfolgt in Stufen, zunächst bis inklusive der Leistungsphase 4 HOAI. Die Bauherrschaft über die Baumaßnahmen am Ärztehaus in der Weberstraße obliegt der Stadtverwaltung: Stadt Wendlingen am Neckar Am Marktplatz 2 73240 Wendlingen am Neckar
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 3 Monate
Vergabe-Status
- Vergabe-Status
- Vergabeergebnis liegt uns nicht vor
Verfahrensverlauf — alle 3 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 05.10.2026
- Wertung
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium Karlsruhe, Karlsruhe
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.