AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Schulverband Ratzeburg, Beschaffung von 56 digitalen Tafeln
Stammdaten
- Auftraggeber
- Gebäudemanagement Schleswig-Holstein AöR, Fachbereich 412, Kiel
- Veröffentlicht
- 03.09.2024
- Frist (Submission)
- 07.10.2024
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 39292000 — Möbel, Haushalts- und Reinigungsartikel
- Branche
- IT & Digitalisierung
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
- KMU-geeignet
- Ja (laut Auftraggeber-Angabe)
Beschreibung
Der Schulverband Ratzeburg und die Stadt Ratzeburg beabsichtigen seine Schulen umfassend zu digitalisieren. Hierzu gehört auch die Ergänzungsausstattung der Klassen mit digitalen Tafeln. Der Schulverband Ratzeburg und die Stadt Ratzeburg möchten dies wie folgt beschaffen: Beschaffung von 56 digitalen Tafeln für 4 Schulen an 5 Standorten. Aus technischen, didaktischen und organisatorischen Gründen ist eine durchgängige Marken- und Typengleichheit der digitalen Tafeln angewiesen. Ebenso aufgrund der unmittelbaren Abhängigkeit wird eine schnelle Serviceleistung benötigt um die Ausfallzeit im Klassenzimmer zu minimieren. Die gewünschte Ausstattung ist abgestimmt auf die bestehende Infrastruktur, der digitalen Lehrumgebungen der Schulen in Schleswig-Holstein und der Medienkonzepte der Schulen. Hierzu haben wir produktneutrale Anforderungsprofile zu den Tafeln, dem Zubehör und die gewünschten Service- und Montageleistungen erstellt. Separat (als optional ausgewiesen) würden ggf. besondere Ausstattungswünsche und Zusatzserviceleistungen in Anspruch genommen werden. Ausführliche Informationen stehen in der Leistungsbeschreibung.
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 01.12.2024
- Ende
- 25.04.2025
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 64 Tage
Verfahrensverlauf — alle 3 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 14.10.2024
- Ausschreibung
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer Schleswig-Holstein, Kiel
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.