AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Neubau Ganztagesbetreuung, Gemeinde Horgau; Technische Ausrüstung ALG 4, 5 und 6 (ELT) gem. § 53 ff. HOAI 2021, LPH 1-9, stufenweise Beauftragung
Stammdaten
- Auftraggeber
- Gemeinde Horgau, Horgau
- Veröffentlicht
- 21.01.2025
- Frist (Submission)
- 24.02.2025
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 71321000 — Architektur und Ingenieurwesen
- Branche
- Bauwesen & Infrastruktur
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
- KMU-geeignet
- Ja (laut Auftraggeber-Angabe)
Beschreibung
Gegenstand des Auftrags sind Leistungen der Technischen Ausrüstung ALG 4, 5 und 6 (ELT) gem. § 53 ff HOAI 2021, LPH 1 bis 9, bei stufenweiser Beauftragung. Ggf. werden auch verschiedene besondere Leistungen beauftragt. - - - Aufgrund der steigenden Nachfrage nach Betreuungsplätzen für Grundschulkinder und einem Rechtsanspruch auf ganztägige Betreuung ab 2026/2027 plant die Gemeinde Horgau auf dem Grundstück Martinsplatz 6 in 86497 Horgau (Flur-Nr. 56/1 + 54) den Neubau einer Ganztagesbetreuung für ca. 120 Kinder. Hierfür werden ca. 850 m² NUF bzw. 1.360 m² BGF vorgesehen. Aktuell befindet sich auf dem Grundstück 56/1 noch ein Bestandsgebäude (Baujahr 1969), welches abgerissen werden muss. Der Abbruch dieses Gebäudes ist kein Bestandteil des Leistungsbildes. - - - Zeitlicher Ablauf: Die Auftragsvergabe und der unmittelbar darauffolgende Projektstart sind für Ende März 2025 vorgesehen. Die Fertigstellung muss bis Ende August 2027 und die Inbetriebnahme zum September 2027 erfolgen. Der Projektabschluss (abgeschlossene Mängelbeseitigung und Rechnungslauf) muss bis Dezember 2027 erfolgen. - - - Hinweis: Die Projektbesprechungen finden in deutscher Sprache statt.
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 24.03.2025
- Ende
- 31.12.2027
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 90 Tage
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 24.02.2025
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Regieurung von Oberbayern, Vergabekammer Südbayern, München
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.