AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Entsorgungsleistungen Beutenberg Campus
Stammdaten
- Auftraggeber
- Friedrich-Schiller-Universität Jena, Jena
- Veröffentlicht
- 16.04.2026
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 90500000 — Abwasser, Abfall und Umwelt
- Branche
- Entsorgung & Recycling
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
- KMU-geeignet
- Ja (laut Auftraggeber-Angabe)
- Grüne Beschaffung
- Ja
Beschreibung
Die Ausschreibung der Entsorgungsleistungen nicht gefährlicher Stoffe beinhaltet 3 Teilleistungen, welche gesamtheitlich vergeben werden. Teilleistung 1: Campus allgemein Teilleistung 2: Leibniz-Institut für Naturstoff-Forschung und Infektionsbiologie e.V., Hans-Knöll- Institut (HKI) Teilleistung 3: Leibniz Institut für Alternsforschung e.V., Fritz-Lipmann-Institut (FLI) Folgende Leistungen sind umfasst: Abholung von den Anfallstellen, Handling und Entsorgung von Leichtverpackungen, Folien und Transportverpackungen - Abholung von den Anfallstellen, Handling und Entsorgung von Papier, Pappe und Kartonagen - Datenschutzgerechte Entsorgung und Vernichtung von Papierdokumenten (inklusive Stellung von Datentonnen), einschließlich Erstellung eines Protokolls nach § 9 Bundesdatenschutzgesetz - Abholung von Glas an den Anfallstellen der Nutzer, ggf. Sortierung, einschließlich Entsorgung - Abholung von Schrott an den Anfallstellen der Nutzer, einschließlich Entsorgung - Abholung von Sperrmüll an den Anfallstellen der Nutzer, einschließlich Entsorgung - Abholung, Handling und Entsorgung von Elektroschrott, Computer nur ohne Datenträger Das Vertragsverhältnis beginnt am 01.07.2026 und endet zum 30.06.2028. Eine Verlängerung um jeweils 12 Monate ist möglich. Der Vertrag verlängert sich stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht sechs Monate vor Ablauf des 30.06. eines Jahres gekündigt wird.
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 5 Wochen
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Nachprüfstelle: Vergabekammer beim Thüringer Landesverwaltungsamt, Weimar
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.