AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Errichtung von Behelfsüberbauten im Zuge von Autobahnbrücken-BW der A 24_BÜ_SiGeKo_BÜ Bahn
Stammdaten
- Auftraggeber
- Die Autobahn GmbH des Bundes, Hohen Neuendorf OT Stolpe
- Veröffentlicht
- 17.06.2025
- Notice-Typ
- Vorinformation
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 71300000 — Architektur und Ingenieurwesen
- Branche
- Bauwesen & Infrastruktur
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
- KMU-geeignet
- Ja (laut Auftraggeber-Angabe)
Beschreibung
Los 1: Örtliche Bauüberwachung (BÜ) gemäß Objektplanung Ingenieurbauwerke HOAI 2021 §43 Besondere Leistungen Leistungsphase 8.05 und Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination (SiGeKo) gem. Baustellenverordnung für Leistungen während der Ausführung Los 2: Bauüberwachung Bahn (BÜB) gemäß der Verwaltungsvorschrift über die Bauaufsicht im Ingenieurbau, Oberbau und Hochbau (VV BAU) für folgende Bauleistungen: -Errichtung eines Behelfsüberbaus in Fertigteilbauweise im Zuge des Autobahnbrückenbauwerkes BW 16 über Gleisanlagen der DB AG mit einer Fahrbahnbreite von 12,5 m mit Ausbildung von Endquerträgern auf dem Bestandswiderlager der Richtungsfahrbahn Hamburg, Stützweite: ca. 24,50 m Herstellung der Streckenanschlüsse, einschließlich Herstellung von Mittelstreifenüberfahrten und Verkehrssicherung Nächstgelegene Ortschaften: Lüblow -Errichtung eines Behelfsüberbaus mit Fertigteilbauweise im Zuge des Autobahnbrückenbauwerkes BW 18 über Gleisanlagen der DB AG mit einer Fahrbahnbreite von 12,5 m mit Ausbildung von Endquerträgern auf dem Bestandswiderlager der Richtungsfahrbahn Hamburg, Stützweite: ca. 15,50 m Herstellung der Streckenanschlüsse, einschließlich Herstellung von Mittelstreifenüberfahrten und Verkehrssicherung Nächstgelegene Ortschaften: Neu Zachun
Lose
2 Lose (max. 2 pro Bieter).
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 01.09.2025
- Ende
- 30.06.2026
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Bundeskartellamt - Vergabekammer des Bundes, Bonn
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.