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Praxisjahr u19
Stadt Essen - JobCenter Essen · Essen · Nordrhein-Westfalen · Körperschaft des öffentlichen Rechts (kommunal)
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Das JobCenter Essen beabsichtigt ab dem 01.09.2025 die Maßnahme "Praxisjahr u19" öffentlich zu vergeben. Gegenstand der Maßnahme gemäß § 16 SGB II i. V. m. § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ist die Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen. Dabei geht es um die Durchführung niedrigschwelliger Angebote im Vorfeld von Ausbildung, Qualifizierung und Beschäftigung für Jugendliche und junge Erwachsene, mit vielfältigen und schwerwiegenden Hemmnissen (multiple Problemlagen), die deshalb für eine erfolgreiche Qualifizierung auch im Rahmen berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen (§ 51 SGB III) noch nicht in Betracht kommen, um diese für eine berufliche Qualifizierung zu motivieren und schrittweise heranzuführen. Im Rahmen der Maßnahme sollen diese jungen Menschen für eine berufliche Qualifizierung motiviert u.a. durch das pädagogische Prinzip des produktionsorientierten Ansatzes, und schrittweise an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt herangeführt werden. Des Weiteren sollen die Teilnehmenden die Möglichkeit erhalten, mittels Besuches einer Berufsschule ihren Hauptschulabschluss nach Klasse 9 zu erlangen. Die Maßnahme ist aufgeteilt in die Mitarbeit in ausgewählten Produktionsbereichen an drei Tagen und an zwei Tagen Berufsschulunterricht. Dabei stehen die Berufsorientierung und eine Qualifizierung im Vordergrund. Des Weiteren ist der Erwerb des Hauptschulabschlusses ein Ziel der Maßnahme. Das Praxisjahr u19 soll die Jugendlichen schrittweise an das Ziel einer Integration in den Arbeitsmarkt heranführen und dies so praxisnah wie möglich. Die Teilnehmerplatzzahl sind 40. Allerdings gibt es einen Sockelbetrag für die Mindestteilnehmerplätze in Höhe von 20, diese werden fest vergütet auch bei Belegung von unter 20 Plätzen. Ab dem 20ten Platz werden nur die belegten Plätze bezahlt. Der Teilnehmerplatz wird für den vollen Monat gezahlt, auch wenn der Teilnehmende nur an einem Tag in diesem Monat anwesend w
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KI-generiertBranche: Bildung & Forschung
Vergabe einer Maßnahme zur Heranführung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit multiplen Vermittlungshemmnissen an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: automatisiert erstellt (Google Gemini) — ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen. Mehr ▾
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Besondere Bedingungen für die Auftragsausführung
Der Auftrag ist an zusätzliche Ausführungsbedingungen geknüpft (§ 128 GWB) — Details in den Vergabeunterlagen.
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Einlegung von Rechtsbehelfen: Das Rechtsbehelfsinstrument des Nachprüfungsantrages ist insbesondere nur dann zulässig, wenn die Fristen des § 160 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB) gewahrt werden. Insoweit gilt, dass ein Nachprüfungsantrag unzulässig ist, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. § 134 Abs. 1 S. 2 GWB bleibt unberührt. Die o.a. Fristen gelten nicht, wenn die Auftraggeberin gemäß § 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist. Setzt sich eine Auftraggeberin über die Unwirksamkeit eines geschlossenen Vertrages hinweg, indem er die Informations- und Wartepflicht missachtet (§ 134 GWB) oder ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, kann die Unwirksamkeit nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch die öffentliche Auftraggeberin über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat die Auftraggeberin die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 GWB).
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Auftragnehmer Kreishandwerkerschaft EssenZuschlagswert 206.336 €1 Veröffentlichung
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