AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

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Wettbewerbliche Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages im Kreis Lippe (Linienbündel V)

Notice-ID: a3a33225-7f89-4bc8-85dc-3e41acd56f6d

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Stammdaten

Veröffentlicht
17.09.2026
Notice-Typ
Vorinformation
Verfahrensart
Wettbewerbliches Auswahlverfahren
CPV-Code
60112000 — Transportdienste
Branche
Verkehr & Logistik
Rechtsgrundlage
ÖPNV-Verordnung (VO 1370/2007)

Beschreibung

Der Kreis Lippe beabsichtigt als zuständige Behörde (§ 3 Abs. 1 Satz 2 ÖPNVG NRW i.V.m. § 8a Abs. 1 Satz 2 PBefG) einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste zu vergeben. Die Kommunale Verkehrsgesellschaft Lippe GmbH (KVG Lippe) ist die Aufgabenträgerorganisation des Kreises Lippe. Sie unterstützt den Kreis bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und führt die Ausschreibung als Vergabestelle durch. Die beabsichtigte Vergabe bezieht sich auf Personenverkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) i. S. v. § 8 PBefG und § 1 Abs. 2 ÖPNVG NRW. Der zu vergebende ÖDA umfasst die öffentlichen Personenverkehrsdienste im Kreis Lippe im Linienbündel V sowie abgehender Linien in benachbarte Gebietskörperschaften, wie im Ergänzenden Dokument (siehe 2.1.4 Allgemeine Informationen bei C. dieses Formulars) beschrieben. Umfasst sind fahrplanmäßige sowie bedarfsabhängige Verkehrsdienste. Es handelt sich hierbei um Linienverkehre gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG i. V. m. §§ 42, 43 PBefG. Der Leistungsumfang orientiert sich mind. am Fahrplanniveau des Fahrplans 2026. (Die Verkehrsleistung im Jahr 2026 betrug ca. 1,7 Mio. Nutzwagen-km pro Jahr zuzüglich der Bedarfsleistungen auf der Linie 737 und der AST bzw. ALF-Leistungen. Das derzeitige Angebot ist den beigefügten Fahrplänen zu entnehmen.) Die zum Betriebsbeginn umfassten Verkehrsdienste und das Bedienungsgebiet sind im „Ergänzenden Dokument“ beschrieben. Im Zusammenhang mit der Erbringung und Verwaltung der Personenverkehrsdienste verpflichtet der ÖDA den Betreiber zur Vorhaltung der erforderlichen Fahrzeuge und betrieblichen Infrastruktur. Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen, die Nahverkehrspläne in der jeweils geltenden Fassung und andere veränderte Umstände anzupassen ist (z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Einführung weiterer öffentlicher Verkehrsmittel). Die Änderungsmöglichkeiten beziehen sich auf Art, Umfang sowie Qualität der Personenverkehrsdienste und die Beförderungstarife. Änderungen können sich insbesondere beziehen auf: Bestand und Verlauf der Linien, Fahrplan- und Tarifangebot, Form der Bedienung (regulärer Linienverkehr, Sonderformen des Linienverkehrs, Linienbedarfsverkehr), Fahrzeug- und andere Qualitätsstandards. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Änderungen können auch bereits zum Beginn der Laufzeit des ÖDA wirksam werden. Diese Vorinformation bzw. Vorabbekanntmachung gilt für hinzutretende Linienverkehre aufgrund von Änderungen im vorstehenden Sinne. Dem Betreiber soll für die Verkehre ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f VO (EG) Nr. 1370/2007 gemäß und in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden. Das ausschließliche Recht dient dem Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des ÖDA sind. Geschützt sind alle Linienverkehre, die zur Erfüllung des ÖDA erforderlich sind. Das ausschließliche Recht schützt die gegenständliche Leistung vor Verkehren, die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen, soweit sie vom Auftraggeber nicht selbst veranlasst werden.

Vertragslaufzeit

Periode
96 Monate
Beginn
01.08.2028
Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).