AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Erstellt am 21.04.2026 21:05 · Quelle: https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/a3d76caa-9dde-43c2-8b56-546916e8e673/

Forschungsvorhaben zur Evaluierung der spezialpräventiven Wirkungen und technischen Rahmenbedingungen der Elektronischen Aufenthaltsüberwachung (EAÜ) im Rahmen der Führungsaufsicht

Notice-ID: a3d76caa-9dde-43c2-8b56-546916e8e673 · Procedure-ID: c8ef7611-738c-4861-ab85-d681902dd4e8

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Stammdaten

Auftraggeber
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, Berlin
Veröffentlicht
01.04.2026
Notice-Typ
Ausschreibung
Verfahrensart
Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
CPV-Code
73000000 — Forschung und Entwicklung
Branche
Bildung & Forschung
Geschätzter Wert
336.100 €
Rechtsgrundlage
EU-Oberschwelle
KMU-geeignet
Ja (laut Auftraggeber-Angabe)

Beschreibung

Mit Beschluss vom 1. Dezember 2020 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Regelung zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung (EAÜ) im Rahmen der Führungsaufsicht für verfassungsgemäß erklärt, dem Gesetzgeber aber zugleich aufgegeben, „die spezialpräventiven Wirkungen und technischen Rahmenbedingungen der EAÜ empirisch zu beobachten und das gesetzliche Regelungskonzept gegebenenfalls den dabei gewonnenen Erkenntnissen anzupassen“ (4. Leitsatz). Nach den Feststellungen des BVerfG fehlt es bisher an zweifelsfreien empirischen Nachweisen, dass die EAÜ bei der von § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 12, Satz 3 StGB erfassten Personengruppe zu einer Verminderung des Risikos erneuter Straffälligkeit führt. Da die EAÜ im Vergleich zu den anderen Maßnahmen der Führungsaufsicht besonders eingriffsintensiv sei, begründe dies „besondere Beobachtungs- und gegebenenfalls Nachbesserungspflichten des Gesetzgebers“ Das Hauptziel des Forschungsvorhabens besteht darin, die spezialpräventive Wirkungsweise der EAÜ zu untersuchen. Die Vorgabe des BVerfG findet auch in der Gesetzesbegründung zur Einführung des § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 12, Satz 3 StGB ihren Niederschlag. Danach soll die EAÜ vor allem spezialpräventiv wirken, insbesondere indem sie eine bessere Überwachung der Einhaltung von aufenthaltsbezogenen Weisungen nach § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 StGB ermöglicht, aber auch ein erhöhtes Entdeckungsrisiko im Falle einer erneuten schweren Straftat begründet. Begleitend sollen die technischen Rahmenbedingungen untersucht werden (insbesondere hinsichtlich Datenerhebung, Akkulaufzeiten, etwaigen Fehlfunktionen oder Signalstörungen und sonstigen technischen Besonderheiten). Das dargestellte Forschungsziel soll durch qualitative, empirische Forschung erreicht werden. Auf Basis der Erkenntnisse eines früheren Forschungsprojekts im Auftrag des BMJ(V), welches die praktische Implementierung der EAÜ, nicht jedoch deren spezial-präventiven Wirkungen zum Gegenstand hatte, bietet sich folgende Methodik an, welche in den Vergabeunterlagen genauer erläutert ist: I. Rückfalluntersuchung bei Vergleichsgruppenbetrachtung Eine Auswertung der Führungsaufsichts- und Strafakten seit Einführung der EAÜ im Hinblick auf erfolgte Rückfälle von elektronisch überwachten Verurteilten im Vergleich zu nicht elektronisch überwachten. Die Probanden/Probandinnen der Kontrollgruppe sollten weitestmöglich vergleichbar sein, insbesondere die formellen Voraussetzungen einer EAÜ-Weisung nach § 68b Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und 2 StGB erfüllen und möglichst vergleichbare kriminovalente Faktoren aufweisen. II. Erkenntnisgewinnung durch Interviews Durch begleitende Interviews sollte nach einer spezialpräventiven Wirkung der EAÜ aus verschiedenen Perspektiven gefragt werden (z.B. Befragung von EAÜ-Probanden/Probandinnen, Mitarbeitenden von Führungsaufsichtsstellen, Bewährungshilfen, polizeilichen Risikoprogrammen und der Gemeinsamen Überwachungsstelle der Länder („GÜL“) sowie von Richterinnen und Richtern aus den Strafvollstreckungskammern). III. Auswertung einschlägiger Forschung und Studien Begleitend sollte der kriminologische Forschungsstand zur spezialpräventiven Wirkung der EAÜ dargestellt und ausgewertet werden (einschließlich Modellprojekten sowie in- und ausländischer Studien). Der Auftragnehmer oder die Auftragnehmerin hat selbständig ein Forschungskonzept zu erstellen. Anhand der Leistungsbeschreibung werden die Forschungsthemen, -fragen, sowie gewisse methodische Ansätze – nicht abschließend – vorgegeben. Auf dieser Grundlage sind innovative Lösungsvorschläge zu erarbeiten und somit wesentliche eigene Beiträge zur strukturierten Gestaltung der Leistung zu erbringen. Es wird eine konzeptionelle Lösung im Sinne von § 14 Abs. 3 Nr. 2 VgV erwartet. Die Leistung soll als ein Gesamtauftrag vergeben werden. Einzelheiten sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.

Vertragslaufzeit

Periode
24 Monate

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt, Bonn

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).