AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Erstellt am 18.04.2026 05:13 · Quelle: https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/a4819d11-2303-408b-8549-2f0e04d9abaa/

Briefsendungsbeförderung für die Justizbehörden des Freistaats Thüringen

Notice-ID: a4819d11-2303-408b-8549-2f0e04d9abaa · Procedure-ID: a0f7170c-fd3e-4bcf-8902-71fbe479d479

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Stammdaten

Auftraggeber
Freistaat Thüringen, endvertreten durch den Präsidenten des Thüringer Oberlandesgerichts, Jena
Veröffentlicht
07.05.2025
Notice-Typ
Vergabeergebnis
Verfahrensart
Offenes Verfahren
CPV-Code
64112000 — Post- und Telekommunikationsdienste
Branche
Verkehr & Logistik
Geschätzter Wert
9.034.265 €
Rahmen-Maximum
4 €
Rechtsgrundlage
EU-Oberschwelle

Beschreibung

Der Auftraggeber beabsichtigt im Wege einer europaweiten Ausschreibung im Offenen Verfahren gemäß § 15 I 1 VgV je eine Rahmenvereinbarung zur Briefsendungsbeförderung für die Justizbehörden des Freistaats Thüringen zu vergeben. Die Rahmenvereinbarungen beginnen am 01.07.2025 mit einer Laufzeit von zunächst 24 Monaten und enden am 30.06.2027. Es werden vier Lose gem. § 97 IV 2 GWB gebildet. Die Teillose betreffen die Briefpostbeförderung in den Landgerichtsbezirken Erfurt, Gera, Mühlhausen und Meiningen (je ein Teillos je Landgerichtsbezirk).

Lose

4 Lose.

Vertragslaufzeit

Beginn
01.07.2025
Ende
30.06.2029

Vergabe-Status

Vergabe-Status
Auftrag vergeben
Vertragsabschluss
07.04.2025

Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Vergabekammer des Freistaates Thüringen beim Thüringer Landesverwaltungsamt, Weimar, Weimar

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Bieter (1)

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).