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Arrays & Chemikalien für NAKO-Genotypisierung
Helmholtz Zentrum München Deutsches Forschungszentrum für Gesundheit und Umwelt (GmbH) · Neuherberg · Bayern · Öffentliches Unternehmen (Bund)
Vergabe-Ergebnis
Illumina GmbH
Auftragnehmer
Hinweis: Nicht alle Kerndaten wurden publiziert — die Vergabestelle hat diese Bekanntmachung ohne Vertragswert veröffentlicht.
Bieter-Übersicht: 4 Angebote eingegangen, 1 Bieter namentlich publiziert — im Vergabeergebnis werden üblicherweise nur die Auftragnehmer genannt.
Beschreibung
Die NAKO soll genetisch charakterisiert werden, um die Bearbeitung genetischer Fragestellungen zu ermöglichen. Dafür sollen alle Teilnehmer der Basisuntersuchung mit einem genetischen Array genotypisiert werden, der das Genom ausreichend für eine Imputierung abdeckt und zusätzlich krankheitsspezifische SNPs enthält, die von den entsprechenden Expertengruppen vorgeschlagen werden. Kerninformation über die Proben innerhalb des NAKO-Projekts Die NAKO-Gesundheitsstudie (NAKO) ist eine Langzeit-Bevölkerungsstudie. Ein Kernbestandteil der Studie ist die Sammlung von verschiedenen Biomaterialien, deren Verarbeitung, Lagerung, Analyse und Weitergabe zur wissenschaftlichen Auswertung. Die gesammelten Bioproben (ausschließlich humanes biologisches Material) werden in Cryo-Röhrchen (CR) bei -80 °C (Serum, Buffy Coat, Urin, Speichel, Stuhl, genomische DNA) oder bei -180 °C (Serum, Plasma, Erythrozyten, Urin) gelagert. Die DNA wurde mit der magnetischen Beads Technologie von Perkin Elmer auf dem chemagic Prime 8 System aus den Buffy Coats isoliert. Die isolierten DNA-Proben erfüllen grundsätzlich die Standard-Qualitätskriterien für Reinheit und Ausbeute für eine nachfolgende Chip-basierte Genotypisierung: (1) DNA-Konzentration und Volumen >20 ng/µl in 400 µl (99,8%), (2) Absorptionsverhältnis 260/280 nm >1,8 und <2,0 (99,8%), (3) Absorptionsverhältnis 260/230 nm >1,5 (92,0%). 672 DNA-Proben wurden zusätzlich mittels Gelelektrophorese auf ausreichende Integrität getestet und weisen eine Fragmentgröße von >20kb auf. Die Genotypisierungsergebnisse (Rohdatensatz und genotyp-gecallter Datensatz nach QC) werden nach einer zusätzlichen bioinformatischen Qualitätskontrolle in die zentrale Datenhaltung überführt und stehen dort nach genehmigtem Antrag allen interessierten Wissenschaftlern zur Verfügung.
Änderungen am Verfahren
2 AktualisierungenDer Auftraggeber hat dieses Verfahren mehrfach aktualisiert — chronologisch, neueste zuerst.
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✏️ Änderung
Rückversetzung des Vergabeverfahrens in den Stand der Abgabe der Angebote.
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❓ Bieterfragen
Aus einem Konzept wurden drei Konzepte. Siehe Dokument Fragen-Antworten 6.
Maßgeblich ist stets die Original-Bekanntmachung beim Auftraggeber. Vollständiger Verfahrensverlauf →
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Zuschlagskriterien
Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
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Leistung 50 %Qualität
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Preis 50 %Kosten
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Gemäß § 160 III Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit: - der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 II GWB bleibt unberührt, - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, - mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 I Nr. 2 GWB. § 134 I Satz 2 GWB bleibt unberührt. Gemäß § 134 I GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Gemäß § 134 II GWB darf ein Vertrag erst zehn (10) Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über die Vergabeplattform) der Information nach 134 I GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Verfahrensverlauf
📅 .icsVollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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Ausschreibung
Angebote werden eingeholt
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Auftrag wurde zugeschlagen · 48 Tage nach Fristende
Auftragnehmer Illumina GmbH1 Veröffentlichung
- 26.08.2024 Original-Veröffentlichung aktuell
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Preiseinschätzung
Basierend auf 56 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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