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HLK Rechter Rhein Vergabe per MV5; UZ Oberlahnstein Nord
DB InfraGO AG – Geschäftsbereich Fahrweg (Bukr 16) · Frankfurt Main · Hessen
Vergabe-Ergebnis
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Los 1 VergebenHLK Rechter Rhein Vergabe per MV5; UZ Oberlahnstein Nord🏆 Hitachi Rail GTS Deutschland GmbH · Ditzingen
- Hitachi Rail GTS Deutschland GmbH · Ditzingen
Hinweis: Nicht alle Kerndaten wurden publiziert — die Vergabestelle hat diese Bekanntmachung ohne Vertragswert veröffentlicht.
Beschreibung
HLK Nord Rechter Rhein: Vergabe per MV5; 3xESTW-A Neubauten in Neuwied, Engers, Koblenz-Ehrenbreitstein und drei Umbauten in ESTW-A Linz, ESTW-A Bad Hönningen und ESTW-A Leutesdorf
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📅 Laufzeit endet am 30.12.2026
Laut Bekanntmachung läuft dieser Auftrag bis zum genannten Datum. Ob der Auftraggeber danach erneut vergibt, entscheidet allein er; die Angabe ist ein Anhaltspunkt für Ihre Vorbereitung, keine angekündigte Ausschreibung.
Zuschlagskriterien
Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
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Preis 100 %
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Verfahrensverlauf
📅 .icsVollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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Vertragsänderung
Zusätzliche Lieferungen/Leistungen beauftragt
8 Veröffentlichungen
- 08.09.2026 MKA 007 (AN A1-009)-Durch die Beauftragung eines zweiten AN wäre nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber der AG ggf. Mängelansprüche geltend machen muss. Die Zuordnung der Verantwortlichkeiten wäre dadurch besonders erschwert. Zudem wären bei der Vergabe an einen Dritten AN unverhältnismäßige Koordinations- und Abstimmungsarbeiten erforderlich, da die geänderte Leistung in den bestehenden Bauablauf integriert werden muss. Aufgrund der bereits durchgeführten Projektarbeiten, der detaillierten Kenntnis der technischen Rahmenbedingungen sowie der spezifischen Anforderungen und Gegebenheiten vor Ort ist eine Weiterführung der Arbeiten durch einen anderen Auftragnehmer mit erheblichen Risiken, zeitlichen Verzögerungen und zusätzlichen Kosten verbunden. MKA 006 (AN A1-009)-Durch die Beauftragung eines zweiten AN wäre nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber der AG ggf. Mängelansprüche geltend machen muss. Die Zuordnung der Verantwortlichkeiten wäre dadurch besonders erschwert. Zudem wären bei der Vergabe an einen Dritten AN unverhältnismäßige Koordinations- und Abstimmungsarbeiten erforderlich, da die geänderte Leistung in den bestehenden Bauablauf integriert werden muss. Aufgrund der bereits durchgeführten Projektarbeiten, der detaillierten Kenntnis der technischen Rahmenbedingungen sowie der spezifischen Anforderungen und Gegebenheiten vor Ort ist eine Weiterführung der Arbeiten durch einen anderen Auftragnehmer mit erheblichen Risiken, zeitlichen Verzögerungen und zusätzlichen Kosten verbunden.
- 27.04.2026 Die o. g. zusätzlichen Leistungen sind zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und sind direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft, sodass ein AN-Wechsel nicht möglich wäre. Zudem würde durch die Beautragung eines weiteren AN erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Ein AN-Wechsel würde einen erheblichen zusätzlichen Einarbeitungs- und Abstimmungsaufwand erfordern. Insbesondere müsste ein neuer Auftragnehmer zunächst sämtliche vorhandenen Planungsunterlagen, Projektstände und technischen Bewertungen umfassend analysieren und nachvollziehen. Dies würde zu zeitlichen Verzögerungen sowie zu zusätzlichen Kosten führen.
- 03.09.2025 Lfd. Nr.: 7 Durch den verschobenen Start des Rückbaus um ca. 3 Monate, der nicht vom AN verursacht wurde, konnte mit dem Ausbau und Entsorgung der KMF-Dämmung erst in 2025 begonnen werden.
- 03.09.2025 Lfd. Nr.: MKA 004 Die Anpassung und die Umsetzung des Erdungskonzept ist nur durch den Planer und Hersteller des Modulgebäudes umsetzbar, da dieses als Gesamtsystem betrachtet werden muss. Der AN plante bereits ein Erdungskonzept, welches lediglich angepasst werden muss. Bei einem AN-Wechsel müsste also ein komplett neues erstellt werden. Dies würde zu erheblichen Zusatzkosten führen. Zudem würden durch die Beauftragung eines weiteren AN erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen.
- 14.07.2025 Original-Veröffentlichung
- 11.07.2025 Der AN ist laut Vertrag mit dem Neubau ESTW-A beauftragt. Da die o. g. Mehraufwendungen zur Erbringung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft sind, ist kein AN-Wechsel möglich. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Auf dieser Vorleistung baut die Hauptleistung auf. Eine Trennung der Leistungen ist nicht möglich. Zudem würde die Einbindung Dritter den Mehraufwand erheblich erhöhen, was zu Verzögerungen und einer Gefährdung des Inbetriebnahmetermins führen könnte- mit potenziell gravierenden finanziellen Folgen.
- 15.05.2025 MKA 003 - Der AN ist laut Vertrag mit dem Neubau ESTW-A beauftragt. Da die o. g. Mehraufwendungen zur Erbringung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft sind, ist kein AN-Wechsel möglich. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Auf dieser Vorleistung baut die Hauptleistung auf. Eine Trennung der Leistungen ist nicht möglich. Zudem würde die Einbindung Dritter den Mehraufwand erheblich erhöhen, was zu Verzögerungen und einer Gefährdung des Inbetriebnahmetermins führen könnte- mit potenziell gravierenden finanziellen Folgen. MKA 003 - Der AN ist laut Vertrag mit dem Neubau ESTW-A beauftragt. Da die o. g. Mehraufwendungen zur Erbringung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft sind, ist kein AN-Wechsel möglich. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Auf dieser Vorleistung baut die Hauptleistung auf. Eine Trennung der Leistungen ist nicht möglich. Zudem würde die Einbindung Dritter den Mehraufwand erheblich erhöhen, was zu Verzögerungen und einer Gefährdung des Inbetriebnahmetermins führen könnte- mit potenziell gravierenden finanziellen Folgen. MKA 003 - Der AN ist laut Vertrag mit dem Neubau ESTW-A beauftragt. Da die o. g. Mehraufwendungen zur Erbringung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft sind, ist kein AN-Wechsel möglich. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Auf dieser Vorleistung baut die Hauptleistung auf. Eine Trennung der Leistungen ist nicht möglich. Zudem würde die Einbindung Dritter den Mehraufwand erheblich erhöhen, was zu Verzögerungen und einer Gefährdung des Inbetriebnahmetermins führen könnte- mit potenziell gravierenden finanziellen Folgen.
- 08.04.2025 MKA 001 Durch die Beauftragung eines zweiten AN wäre nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber der AG ggf. Mängelansprüche geltend machen muss. Die Zuordnung der Verantwortlichkeiten wäre dadurch besonders erschwert. Zudem wären bei der Vergabe an einen Dritten AN unverhältnismäßige Koordinations- und Abstimmungsarbeiten erforderlich, da die geänderte Leistung in den bestehenden Bauablauf integriert werden muss. Der AN ist mit dem Neubau ESTW-A Neuwied beauftragt. Ein AN-Wechsel wäre mit erheblichen Schwierigkeiten durch Neuvergabe und Übernahme der bereits erfolgten Leistungen, sowie der möglichen Verschiebung des IBN-Termins, verbunden. Außerdem würden durch eine Neuvergabe, die Einarbeitung und eine mögliche Verschiebung des IBN-Termins erhebliche Zusatzkosten entstehen. Zudem müsste eine neue zusätzliche Planung durch den neuen AN erstellt werden, die zu erheblichen Zusatzkosten und einem deutlichen Mehraufwand (Übernahme/Einarbeitung aktuelle Planungsstände) führen würde.
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Auftrag wurde zugeschlagen
Auftragnehmer Hitachi Rail GTS Deutschland GmbH1 Veröffentlichung
- 06.11.2024 Original-Veröffentlichung aktuell
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Preiseinschätzung
Basierend auf 125 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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