AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Erstellt am 20.04.2026 12:37 · Quelle: https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/a8e8e361-e438-4d3d-88a0-e78767863f4d/

9. Staffel Verpflegungsdienstleistungen

Notice-ID: a8e8e361-e438-4d3d-88a0-e78767863f4d · Procedure-ID: b10e4c37-5e41-4d00-9b8e-0d3ecc44e585

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Stammdaten

Auftraggeber
Bezirksregierung Arnsberg -ZVS-, Arnsberg
Veröffentlicht
01.09.2025
Notice-Typ
Ausschreibung
Verfahrensart
Nicht offenes Verfahren
CPV-Code
55500000 — Hotel und Gastronomie
Branche
Lebensmittel & Catering
Rechtsgrundlage
EU-Oberschwelle
KMU-geeignet
Ja (laut Auftraggeber-Angabe)

Beschreibung

Gegenstand dieses Verfahrens ist die Vergabe der Verpflegungsdienstleistungen in Zentralen Unterbringungseinrichtungen (ZUEen) des Landes NRW in der Flüchtlinge untergebracht werden. Die Bezirksregierung Arnsberg leitet für die beteiligten Bezirksregierungen Düsseldorf, Köln und Münster dieses Verfahren. Vertragspartner des Auftragnehmers wird das Land NRW, vertreten durch die jeweils zuständige Bezirksregierung. Der in dem Vergabeverfahren gesuchte Dienstleister stellt die Verpflegung der dort untergebrachten Personen an 365 Tagen im Jahr sicher. Nähere Informationen dazu enthalten die Vergabeunterlagen.

Lose

7 Lose (max. 7 pro Bieter).

Vertragslaufzeit

Beginn
01.04.2026
Ende
31.03.2028
Verlängerungsoption
bis zu 2× verlängerbar

Vergabe-Status

Vergabe-Status
Vergabeergebnis liegt uns nicht vor

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Vergabekammer Westfalen bei der Bezirksregierung Münster, Münster

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).