AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

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Rahmenvereinbarung Betriebliche Altersversorgung bei der Fischereihafen-Betriebsgesellschaft mbH

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Stammdaten

Auftraggeber
Fischereihafen-Betriebsgesellschaft mbH, Bremerhaven
Veröffentlicht
26.10.2026
Frist (Submission)
25.11.2026
Notice-Typ
Ausschreibung
Verfahrensart
Offenes Verfahren
CPV-Code
66500000 — Finanzdienstleistungen
Branche
Finanz- & Versicherungsdienstleistungen
Geschätztes Rahmen-Volumen
2.100.000 €
Rechtsgrundlage
EU-Oberschwelle

Beschreibung

Gegenstand dieser Ausschreibung ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung gemäß § 21 VgV (Gruppenversicherungsvertrag) mit einer Versicherungsgesellschaft über die Durchführung einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) im Durchführungsweg der Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 BetrAVG für die Beschäftigten der FBG (Einpartnervereinbarung). Auf Grundlage der Rahmenvereinbarung werden die individuellen Entgeltumwandlungsvereinbarungen mit den teilnehmenden Beschäftigten als Einzelabrufe abgeschlossen. Die betriebliche Altersversorgung soll im steuerlich geförderten Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG im Wege der Entgeltumwandlung erfolgen. Die Finanzierung erfolgt sowohl durch die Beschäftigten (Entgeltumwandlung) als auch durch die FBG (Arbeitgeberzuschuss). Die Teilnahme der Beschäftigten ist freiwillig. Die FBG beabsichtigt, die derzeit bestehende betriebliche Altersversorgung über die Versorgungskasse genossenschaftlich orientierter Unternehmen (VGU) e.V. durch eine neue betriebliche Altersversorgung in Form einer Direktversicherung abzulösen. Die bisherige Versorgung über die VGU wird mit Einführung der neuen Direktversicherung für neueintretende Beschäftigte geschlossen. Für Beschäftigte, die zum Neuordnungszeitpunkt bereits Versorgungsanwartschaften bei der VGU erworben haben, bleiben diese aufrechterhalten und können fortgeführt werden. Es besteht für diese Beschäftigten die Möglichkeit, unter Geltung der allgemeinen Teilnahmevoraussetzungen (z. B. betreffend das Höchstalter, siehe Pflichtenheft, Anlage 2) freiwillig in die Direktversicherung einzutreten und die VGU-Versorgung unter „Einfrieren“ der erworbenen Anwartschaften ruhend zu stellen. Eine gleichzeitige aktive Mitgliedschaft in beiden Versorgungswerken ist ausgeschlossen. Die Einführung der neuen bAV steht unter dem Vorbehalt des vorherigen Abschlusses einer Betriebsvereinbarung zwischen der FBG und dem Betriebsrat. Die wesentlichen Eckpunkte der künftigen Betriebsvereinbarung sind bereits in einer Regelungsabrede zwischen der FBG und dem Betriebsrat konsentiert; sie entsprechen den Vergabeunterlagen. Den anspruchsberechtigten Beschäftigten sind zwei aufeinander aufbauende Tarifmodelle anzubieten: Im Basic-Tarif wandeln Beschäftigte monatlich EUR 50,00 ihres Entgelts um. Die FBG gewährt einen Arbeitgeberzuschuss, dessen Höhe sich nach der individuellen Betriebszugehörigkeit richtet und fünf Stufen vorsieht (EUR 50,00 ab 1 Jahr, EUR 75,00 ab 5 Jahren, EUR 100,00 ab 10 Jahren, EUR 125,00 ab 15 Jahren, EUR 150,00 ab 20 Jahren Betriebszugehörigkeit). Im Individual-Tarif können Beschäftigte zusätzlich zum Basic-Tarif weiteres Entgelt umwandeln. Die FBG gewährt auf den erhöhten Arbeitnehmerbeitrag einen prozentualen Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 30 % des vereinbarten Umwandlungsbetrags. Der Arbeitgeberzuschuss ist zweifach begrenzt: (1) Entgeltumwandlungsbetrag und Arbeitgeberzuschuss dürfen zusammen 4 % der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung nicht überschreiten. (2) Der Arbeitgeberzuschuss wird bis zur Erreichung einer gemeinsamen monatlichen Einzahlungshöhe (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag zusammen) von EUR 400,00 begrenzt. Anspruchsberechtigt sind Beschäftigte der FBG in einem ungekündigten unbefristeten Beschäftigungsverhältnis, soweit sie in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind und eine Betriebszugehörigkeit von mindestens einem Jahr aufweisen. Befristet Beschäftigte, Auszubildende, geringfügig Beschäftigte und Leiharbeitnehmer haben keinen Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss. Der gesetzliche Anspruch auf Entgeltumwandlung nach § 1a Abs. 1 BetrAVG bleibt unberührt. Die prognostizierte Anzahl der bAV-berechtigten Beschäftigten beträgt im Betrachtungszeitraum 2027–2034 zwischen 91 und 126 Personen. Gefordert ist eine aufgeschobene Rentenversicherung im Durchführungsweg Direktversicherung. Die Rentenversicherung muss mindestens eine Garantieleistung in Höhe der eingezahlten Beiträge vorsehen. Näheres zu den Mindestanforderungen an das angebotene Versicherungsprodukt (insbesondere Garantieleistung und Haftungsfreiheit) ergibt sich aus den Mindestanforderungen an das Angebot im Abschnitt "Zusätzliche Angaben". Zusätzlich ist eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung anzubieten, die die Mitarbeitenden optional, mit keiner oder einer vereinfachten Gesundheitsprüfung, abschließen können. Mindestanforderung ist eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZV), die ohne Gesundheitsprüfung oder mit einer auf höchstens fünf Gesundheitsfragen für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren beschränkten vereinfachten Gesundheitsprüfung abgeschlossen werden kann und die ab einem Berufsunfähigkeitsgrad von 50 % eine Berufsunfähigkeitsrente unter Verzicht auf die abstrakte Verweisung sowie die beitragsfreie Fortführung des BUZV-Bausteins ohne Minderung der vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente gewährleistet (Einzelheiten unter "Zusätzliche Angaben"). Der Auftragnehmer hat die persönliche Erreichbarkeit einer Ansprechperson für die FBG und ihre Beschäftigten sicherzustellen. Die Beratung hat persönlich (nicht ausschließlich per Videokonferenz) zu erfolgen. Insbesondere bei Einführung der bAV ist eine hinreichende Beratungskapazität bereitzustellen, damit alle teilnahmeberechtigten Beschäftigten persönlich beraten werden können. Für den laufenden Betrieb (Bestandsbetreuung sowie Beratung neu eintretender Beschäftigter) ist eine angemessene persönliche Erreichbarkeit dauerhaft zu gewährleisten. Zu den Mindestbedingungen bzgl. der persönlichen Erreichbarkeit siehe Abschnitt "Zusätzliche Angaben". Zur Laufzeit, zum Leistungsbeginn und Weiterem siehe "Zusätzliche Angaben"

Vertragslaufzeit

Periode
96 Monate
Verlängerungsoption
bis zu 1× verlängerbar

Verfahrens-Bedingungen

Bindefrist
36 Tage

Vergabe-Status

Vergabe-Status
Verfahren laufend

Verfahrensverlauf — alle 3 Veröffentlichungen

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Vergabekammer Bremen bei der Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung, Bremen

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

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