AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Technische Gebäudeausrüstung nach Teil 4,Abschnitt 2 HOAI 2021, ALG 4 bis 6, LPH 1-9
Stammdaten
- Auftraggeber
- Stadt Zirndorf, Zirndorf
- Veröffentlicht
- 26.11.2024
- Notice-Typ
- Vergabeergebnis
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 71300000 — Architektur und Ingenieurwesen
- Branche
- Bauwesen & Infrastruktur
- Zuschlagswert
- 126.284 €
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
Beschreibung
Die Stadt Zirndorf plant den Neubau der Bauhof-Mittelhalle in Zirndorf.Im Jahr2019 wurde der Bauhof der Stadt Zirndorf umfassend aufgestockt, um den steigenden Anforderungen gerecht zu werden. Als nächster Schritt ist geplant, die alten Werkstatthallen abzubrechen und durch einen Neubau zu ersetzen. Dieses Projekt umfasst den Neubau einer modernen Werkstatthalle, deren Vorentwurf von unserem Amt erstellt wurde. Der Neubau wird während des laufenden Betriebs des Bauhofs realisiert und umfasst eine Bruttogeschossfläche (BGF) von etwa 3000 m². Die geschätzten Baukosten der Kostengruppen 300 und 400 belaufen sich auf etwa Brutto 6.000.000 €.Mit dem Neubau der Werkstatthallen für den Bauhof der Stadt Zirndorf soll eine moderne und effiziente Infrastruktur geschaffen werden, um den steigenden Anforderungen gerecht zu werden. Während des laufenden Betriebs sollen alle Maßnahmen ergriffen werden, um die Dienstleistungen des Bauhofs zu gewährleisten und Unterbrechungen zu minimieren.Es ist eine stufenweise Beauftragung vorgesehen. Für den Vertragsabschluss ist die Verwendung von Vertragsformularen nach HAV-KOM vorgesehen.Gegenstand dieser Vergabe sind die Leistungen sind die Leistungen den Technischen Gebäudeausrüstung nach Teil 4, Abschnitt 2 HOAI 2021, ALG 4 bis 6, LPh. 1-9.
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 01.05.2024
- Ende
- 31.12.2026
Vergabe-Status
- Auftragnehmer
- Ingenieurbüro Wißmeier GmbH
- Vertragsabschluss
- 28.05.2024
- Zuschlagsentscheidung
- 16.05.2024
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer Nordbayern bei der Regierung von Mittelfranken, Ansbach
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.