AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Erstellt am 21.04.2026 16:56 · Quelle: https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/a9ffceed-55c0-4e2a-adcd-fcb4f0db33aa/

Bahnhofsvorplatz Schifferstadt | Planungsleistungen Verkehrs- &Freianlagen AUS

Notice-ID: a9ffceed-55c0-4e2a-adcd-fcb4f0db33aa · Procedure-ID: 0876a4bb-3425-4bd1-98ef-c807dc359b2f

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Stammdaten

Auftraggeber
Stadt Schifferstadt, Schifferstadt
Veröffentlicht
17.09.2025
Notice-Typ
Vergabeergebnis
Verfahrensart
Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
CPV-Code
71300000 — Architektur und Ingenieurwesen
Branche
Bauwesen & Infrastruktur
Zuschlagswert
337.998 €
Rechtsgrundlage
EU-Oberschwelle

Beschreibung

Als Mittelzentrum und größte Stadt im Rhein-Pfalz-Kreis ist die Infrastruktur Schifferstadts von maßgeblicher Bedeutung. Ein großer Bestandteil davon bilden die gute Verkehrsanbindung und die Symbolik als "Tor zur Stadt". Der Bahnhof Schifferstadts stellt einen wichtigen Verkehrsknotenpunkt von regionaler Bedeutung dar. Er verbindet als Umsteigepunkt die West-Ost Schienenverbindung Mannheim/Ludwigshafen nach Kaiserslautern/Saarbrücken mit der südlichen Schienenverbindung in Richtung Speyer. Die letzte Modernisierung des Bahnhofsvorplatzes fand 1960 statt, weshalb die Stadt beabsichtigt das Gelände umzugestalten.

Vertragslaufzeit

Periode
24 Monate

Vergabe-Status

Vergabe-Status
Auftrag vergeben
Vertragsabschluss
08.09.2025
Zuschlagsentscheidung
08.09.2025

Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Vergabekammer Rheinland-Pfalz, Mainz

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Bieter (1)

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).