13TEI03089 Neubau Empfangsgebäude München Hauptbahnhof, Generalplanung Lph 1+2, Optionen Lph 3+4
DB Station & Service AG · Berlin · Berlin
Beschreibung
Generalplanung für den Neubau Empfangsgebäude München Hauptbahnhof, Lph 1+2 und Optionen Lph 3+4:Objekt- und Tragwerksplanung Gebäude, TGA-Planung, Schallschutz/Bauakustik, Thermische Bauphysik,Planung Freianlagen, Fassadenplanung, Brandschutz.
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Bauwesen & Infrastruktur
Generalplanung für den Neubau des Empfangsgebäudes am Münchener Hauptbahnhof, inklusive Objekt- und Tragwerksplanung, TGA, Schallschutz, Bauphysik, Freianlagen, Fassaden- und Brandschutzplanung für die Leistungsphasen 1-2 mit Optionen für 3-4.
Hinweis: Diese Kurzanalyse wurde automatisiert von einem KI-Modell erstellt und ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung. Sie ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen und ist keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de.
Preiseinschätzung
Basierend auf 460 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
Verfahrensverlauf
Vollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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Vertragsänderung Sie sind hier
Modifikation aufgrund unvorhersehbarer Umstände
7 Veröffentlichungen
- 05.11.2025 Die Grundlagen der Antragsunterlagen wurden bereits im Jahr 2022 vom AN erstellt. Im Zuge der Offenlegung und Anhörung des Planfeststellungsverfahrens wurden seitens der Vorhabenträgerin Aussagen getroffen, die vom AG zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht absehbar gewesen sind und die in die gegenständliche Genehmigungsplanung eingearbeitet werden müssen. Es handelt sich u. a. um die notwendige Integration der aktualisierten ZHM 07, eine geänderte bzw. optimierte Bauwasserhaltung und der Integration des Regenrückhaltebeckens im Randbau Nord. Die genannten Änderungen waren zum Zeitpunkt der Antragstellung trotz Sorgfalt des ANs nicht absehbar. Die Überarbeitung der Antragsunterlagen sind gesamtheitlich vom gleichen AN zu tätigen, welcher bereits im Vorfeld Abstimmungen mit den Behörden getroffen haben. Die zusätzliche Leistung ist für den Werkerfolg des HV notwendig, dabei bleibt der Gesamtcharakter des Hauptvertrags zweifelsfrei gleich. aktuell
- 04.11.2025 NT108: Das angebotene Modell dient der digitalen Abbildung des Außenraums zur Koordination mit Fachplanungen, Mengenermittlung, Visualisierung im Entwurfsprozess, Qualitätssicherung sowie der Integration ins Koordinations- modell NEG (z. B. IFC-Abgabe) und ist u.a. auch als Planungsgrundlage für den anstehenden Wettbewerb „Bahnhofplatz /Bahnhofsumfeld“ geeignet. Das Modell bietet die Voraussetzungen, bei Bedarf Planungen Dritter wie z.B. die Spartenkoordination, die städtische Beleuchtung, den Kabeltiefbau unter Berücksichtigung der unterirdischen vorhandenen / geplanten Baukörper (Teilmodelle Dritter) zu integrieren. Die Darstellung der Außenanlagen im BIM-Modell ist insbesondere wichtig für die Planung der Kranstellungen, Lage und Art der Baustellesicherung (Metallzaun, Höhe 4 m, incl. Zufahrtstore und Zugangskontrollen), der Gefällesituation, Lage und Höhe von Einbauten (Straßeneinläufe, Lichtmasten / Masten für die OLA der Tram), etc.
- 31.03.2025 LÄ100 Ein neuer AN müsste eine vollumfängliche Neubetrachtung der Auswirkungen und Anpassunegn in der vorhandenen Planung vornehmen. Angesichts dessen, dass der Planungs- und Bauablauf schon weit vorangeschritten ist und es ansonsten zu einem Bauzeitenverzug auf dem kritischen Weg des NEG kommen würde, kann diese Leistung nur vom beauftragten GU Planer durchgeführt werden, ohne ein erhebliches finanzielles Risiko für die Gesamtmaßnahme zu generieren. Das werkvertragliche Ziel der Entwurfpsplanung kann vom beauftragten AN nur sichergestellt werden, wenn er grundlegende Anpassungen selbst plant und gesamthaft dafür haftet. Diesbezügliche Haftungsrisiken mit dem Risiko einer Verzögerung in der Gesamtinbetriebnahme des NEG sind für den Bedarfsträger daher nicht vertretbar.
- 19.03.2025 NT 92 Sämtliche Änderungen sind eng mit den hauptvertraglichen Leistungen verzahnt: Der vertraglich gebundene Generalplaner schuldet eine gesamthafte, den geltenden gesetzlichen Grundlagen und Anforderungen entsprechende und in sich konsistente Entwurfsplanung. Die vorstehend genannten Planungsthemen haben Auswirkungen über die gesamte Bandbreite der Planung hinweg und diese sind wiederum auch innerhalb der unterschiedlichen Gewerke miteinander verknüpft (Tragwerks-, Objektplanung, TGA, etc.). Ein Herauslösen bzw. Überarbeiten einzelner Bausteine der Planung wirkt sich daher stets auch auf das planerische Gesamtsystem aus. Ein Eingreifen eines Dritten in den Gesamtentwurf birgt unkalkulierbare technische und terminliche Risiken. Ein Wechsel des AN ist daher aus technischen Gründen nicht möglich. NT 100 Ein neuer AN müsste eine vollumfängliche Neubetrachtung der Auswirkungen und Anpassungen in der vorhandenen Planung vornehmen. Angesichts dessen, dass der Planungs- und Bauablauf schon weit vorangeschritten ist und es ansonsten zu einem Bauzeitenverzug auf dem kritischen Weg des NEG kommen würde, kann diese Leistung nur vom beauftragten GU Planer durchgeführt werden, ohne ein erhebliches finanzielles Risiko für die Gesamtmaßnahme zu generieren. Das werkvertragliche Ziel der Entwurfpsplanung kann vom beauftragten AN nur sichergestellt werden, wenn er grundlegende Anpassungen selbst plant und gesamthaft dafür haftet. Diesbezügliche Haftungsrisiken mit dem Risiko einer Verzögerung in der Gesamtinbetriebnahme des NEG sind für den Bedarfsträger daher nicht vertretbar. NT 101 Die Untersuchung des neuen Standorts hat Auswirkungen über die gesamte Bandbreite der Planung zur Folge, diese sind wiederum innerhalb der unterschiedlichen Gewerke miteinander verknüpft (Tragwerks-, Objektplanung, TGA, etc.). Ein Herauslösen bzw. Überarbeiten einzelner Bausteine der Planung wirkt sich daher stets auch auf das planerische Gesamtsystem aus. Ein Wechsel des AN ist daher aus technischen Gründen nicht möglich. Die Entwurfsplanung liegt gesamthaft in der Verantwortung des beauftragten Generalplaners. Allein aus dieser Vertragskonstellation heraus ist ein Auftrennen bzw. Wechsel des AN für diese zusätzlichen bzw. geänderten Leistungen nicht möglich. Eine klare Abgrenzung der Aufgaben und Verantwortlichkeiten untereinander ist aus Sicht des AG nicht möglich, da die zusätzlichen bzw. geänderten Leistungen technisch eng mit den hauptvertraglichen Leistungen verzahnt sind.
- 06.02.2025 LÄ96 Die zusätzliche Leistung Ingenieurmäßige Sonderstellungnahmen im Nachgang zum Planfeststellungsantrag PFA 2 und Ergänzung des BSK NEG ist notwendig, um die zwischen Vorhabenträgerin und Trägern öffentlicher Belange, insbesondere mit der Branddirektion München, getroffenen Abstimmungen fachtechnisch herzuleiten und auch für Dritte nachvollziehbar zu machen. Die Sonderstellungnahmen sollen die letzten offenen Punkte aus dem letzten Rücklauf der Branddirektion München zum BSK erläutern und plausibilisieren. Die zusätzliche Leistung kann aus technischen Gründen nicht von einem anderen AN erbracht werden, weil zwischen der bisher vereinbarten und der zusätzlichen Leistung eine Vielzahl von Schnittstellen besteht und die Leistungen so eng miteinander verzahnt und wechselseitig voneinander abhängig sind, dass eine Erbringung gesonderter Leistungen ausgeschlossen ist
- 24.10.2024 LÄ93 Die Kostenberechnung muss mit der Planung synchronisiert sein und später in das BIM Modell einfließen, damit eine gesamthafte Validierung der Kosten erfolgen kann. Dies kann nur vom beauftragten Generalplaner durchgeführt werden, da die Kostenstrukturen laufend an den Planungsfortschritt angepasst und fortgeschrieben werden müssen. Unter Anbetracht der Komplexität dieses Projektes ist es nicht möglich die Kostenschlüsselung durch einen Dritten vornehmen zu lassen, da die Kosten einer stetigen Fortschreibung durch den beauftragten Generalplaner unterliegen und nur dieser ein gesamthaft valides Ergebnis gewährleisten kann. Eine Zuscheidung der Kosten und Finanzierungssicherheit hat oberste Projektpriorität und muss daher so exakt wie möglich erfolgen, um Finanzierungs- und Zuwendungsverstöße zu vermeiden. // LÄ94 Die zusätzlichen Bauphasen müssen als Tekturen zur vorhandenen Planfeststellung eingereicht und genehmigt werden. Zur Bewertung der Änderung gegenüber dem geltenden Planrecht ist es erforderlich, dass die ergänzten Personenstromberichte in Methodik und Präsentation direkt mit den bereits planfestgestellten Personenstromberichten vergleichbar sind. Ein neuer AN müsste eine vollumfängliche Neubetrachtung der Personenströme und sämtlicher Schnittstellen vornehmen. Angesichts dessen, dass der Planungs- und Bauablauf schon weit vorangeschritten ist und es ansonsten zu einem Bauzeitenverzug auf dem kritischen Weg des NEG kommen würde, kann diese Leistung nur vom beauftragten GU Planer durchgeführt werden, ohne ein erhebliches finanzielles Risiko für die Gesamtmaßnahme zu generieren. Eine Verzögerung in der Gesamtinbetriebnahme des NEG ist für den Bedarfsträger nicht vertretbar. // LÄ95 Die zusätzlichen Szenarien für den Endzustand müssen in eine bereits vorhandene Personenstromplanung integriert werden. Diese Szeanrien müssen mit den selben Prämissen der bestehenden Simulation angefertigt und die abgestimmten Auswertungsparameter müssen konsequent angewandt werden, ansonsten ist keine gesamthaft valide Personenstrom-Analyse möglich. Da die benutzte Simulationssoftware durch die Firma Accu:rate entwickelt wurde, ist es nicht möglich, die Simulation durch eine andere Firma weiterführen zu lassen. Ein neuer AN müsste eine vollumfängliche Neubetrachtung der Personenströme und sämtlicher Schnittstellen vornehmen (auf Basis einer völlig neuen Simulationssoftware) und erfolgte Abstimmungen in einem erheblichen Umfang wiederholen. Angesichts dessen, dass der Planungs- und Bauablauf schon weit vorangeschritten ist und es ansonsten zu einem Bauzeitenverzug auf dem kritischen Weg des NEG kommen würde, kann diese Leistung nur vom beauftragten GU Planer durchgeführt werden.
- 30.08.2024 LÄ92 Sämtliche Änderungen sind eng mit den hauptvertraglichen Leistungen verzahnt: Der vertraglich gebundene Generalplaner schuldet eine gesamthafte, den geltenden gesetzlichen Grundlagen und Anforderungen entsprechende und in sich konsistente Entwurfsplanung. Die vorstehend genannten Planungsthemen haben Auswirkungen über die gesamte Bandbreite der Planung hinweg und diese sind wiederum auch innerhalb der unterschiedlichen Gewerke miteinander verknüpft (Tragwerks-, Objektplanung, TGA, etc.). Ein Herauslösen bzw. Überarbeiten einzelner Bausteine der Planung wirkt sich daher stets auch auf das planerische Gesamtsystem aus. Ein Eingreifen eines Dritten in den Gesamtentwurf birgt unkalkulierbare technische und terminliche Risiken. Ein Wechsel des AN ist daher aus technischen Gründen nicht möglich.
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