14TEI10205 2. S-Bahn-Stammstrecke München – VE 30 Rohbauarbeiten Tunnel West mit Trog und Hp HauptbahnhofBahnhofplatz
DB InfraGO AG · Frankfurt am Main · Hessen
Beschreibung
VE 30 Rohbauarbeiten Tunnel West mit Trog und Hp Hauptbahnhof Bahnhofplatz. Neubau von 2 eingleisigen Streckentunneln zwischen dem Tunnelportal westlich der Donnersbergerbrücke und dem Hp Marienhof (ausschließlich). Im bergmännisch zu erstellenden Tunnelabschnitt zudem Neubau von 4 Rettungsschächten mit Rettungsstollen zum Anschluss an die Fahrtunnel. Neubau (Rohbau) eines unterirdischen S-Bahn-Haltepunkts in Innenstadtlage (Hp Hauptbahnhof Bahnhofplatz) mit 2 Gleisen und getrennten Ein- und Ausstiegsbahnsteigen (Spanische Lösung) sowie Zugangsanlagen (Zentraler Aufgang, Aufgang Schützenstraße und Notausgang Bayerstraße), Zwischenebenen, Technikzentralen und Anbindungen an bestehende U-Bahnbauwerke
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Bauwesen & Infrastruktur
Ausschreibung für Rohbauarbeiten im Rahmen der 2.
Hinweis: Diese Kurzanalyse wurde automatisiert von einem KI-Modell erstellt und ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung. Sie ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen und ist keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de.
Preiseinschätzung
Basierend auf 1.189 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
Verfahrensverlauf
Vollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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65 Veröffentlichungen
- 05.02.2026 462 Wechsel des AN ist nicht möglich, da Synergieeffekte durch einheitliche Leisungsdurchführung und Leistungsbetreuung verloren gingen. Die erforderlichen Leistungen stehen im untrennbaren räumlichen, zeitlichen und ausführungstechnischen Bezug zu den Arbeiten am Zentralen Aufgang. Eine Trennung zur Hauptvertragsleistung würde zu abwicklungs- und bautechnologisch nicht beherrschbaren Schnittstellen, unwägbaren Komplikation in der Baustellenlogistik und zu nicht absehbaren Mehrkosten führen. aktuell
- 03.02.2026 451 Es ist nicht möglich, diese zusätzlichen Leistungen mit einem anderen AN erbringen zu lassen, da nur durch ein fundiertes Projektvorwissen, das nur aus den bereits ausgeführten Arbeiten unter Berücksichtigung von nicht dokumentierter Faktoren und technischen Entscheidungen vor Ort gewonnen werden kann, eine mangelfreie Arbeit ausgeführt werden kann. Aufgrund der kritischen Komplexität in der Ausführung der Arbeiten zum Geomonitoring ist eine Bauleistungserbringung ohne eine Schnittstelle an diesem Punkt unumgänglich. Es besteht das Risiko, das ein neuer AN kurzfristig alle statischen Faktore nicht berücksichtigen kann und diese Arbeiten mangelhaft ausgeführt sind, und nicht-erwartete Verformungen nicht feststellen könnte, was zu beträchtlichen Mehrkosten führen würde. Mit einer Trennung des AN gehen Synergieeffekte durch einheitliche Leisungsdurchführung und Leistungsbetreuung verloren. Die erforderlichen Leistungen stehen im untrennbaren räumlichen, zeitlichen und ausführungstechnischen Bezug zu den Arbeiten der Geomonitoring im Bereich der Gleishalle. Eine Trennung zur Hauptvertragsleistung würde zu abwicklungs- und bautechnologisch nicht beherrschbaren Schnittstellen führen. Es ist nicht möglich, diese zusätzlichen Leistungen mit einem anderen AN erbringen zu lassen, da nur durch ein fundiertes Projektvorwissen, das nur aus den bereits ausgeführten Arbeiten unter Berücksichtigung von nicht dokumentierter Faktoren und technischen Entscheidungen vor Ort gewonnen werden kann, eine mangelfreie Arbeit ausgeführt werden kann. Aufgrund der kritischen Komplexität in der Ausführung der Arbeiten zum Geomonitoring ist eine Bauleistungserbringung ohne eine Schnittstelle an diesem Punkt unumgänglich. Es besteht das Risiko, das ein neuer AN kurzfristig alle geotechnischen Faktore nicht berücksichtigen kann und diese Arbeiten mangelhaft ausgeführt sind, und nicht-erwartete Verformungen nicht feststellen könnte, was zu beträchtlichen Mehrkosten führen würde. Mit einer Trennung des AN gehen Synergieeffekte durch einheitliche Leisungsdurchführung und Leistungsbetreuung verloren. Die erforderlichen Leistungen stehen im untrennbaren räumlichen, zeitlichen und ausführungstechnischen Bezug zu den Arbeiten im Bereich Gleishalle. Eine Trennung zur Hauptvertragsleistung würde zu abwicklungs- und bautechnologisch nicht beherrschbaren Schnittstellen führen.
- 29.01.2026 446 Es ist nicht möglich, diese zusätzlichen Leistungen durch einen anderen AN erbringen zu lassen, da die fünf o.g. zusätzlichen GWM in das laufenden GW-Monitoring inkludiert werden müssen und damit Bestandteil des Systems der bauzeitlichen Wasserhaltungsanlage (WH-Anlage) vom AN Bau weren. Die von der eigens verbauten Messtechnik erhobenen Messdaten müssen in das Datenmanagementsystem des AN Bau implementiert und im Anschluss von dort über eine sichere automatische Datenschnittstelle an das Datenmanagementsystem des SVGW übergeben werden. Das für diesen komplexen Sachverhalt erfoderliche Projekt- und Anlagenwissen, sowie Systemzugänge können durch keinen externen Dritten erbracht werden. Die erforderlichen Leistungen stehen im untrennbaren räumlichen, zeitlichen und ausführungstechnischen Bezug zu den vertraglichen Arbeiten an der uPVA Hp HBF. Eine Trennung zur Hauptvertragsleistung würde zu abwicklungs- und bautechnologisch nicht beherrschbaren Schnittstellen führen. Die Beauftragung der Arbeiten an einen anderen AN wird unweigerlich zu unabwägbaren Komplikationen bei der Organisiation der Zugänge zum geschlossenen Baufeld und geschützen Datenmanagemensystem des ANBau und dann im gleichen Zuge zu beträchtlichen Störungen bei der Ausführung der Arbeiten führen. Eine Trennung der erforderlichen Leistungen vom Hauptvertrag ist aufgrund der genannten Systemabhägigkeit nicht möglich und würde bei der Ausführung zu nicht absehbaren Mehrkosten führen. Würde ein anderer AN diese Leistungen ausführen, besteht das Risiko dasss der neue AN keinerlei Haftung und Gewährleistung für seine Leistungen übernimmt und damit die Messungen des Grundwassers nicht verwertbar sind, da er alle Maßnahmen im Bereich des Upva des Hbf zur Wasserhaltung nicht beurteilen kann und möglicherweise in einzelnen Punkten abweichende Ansichten vertritt. Würde er hierzu jeweils Rücksprache mit dem AN der die Leistungen der Grundwassermesstellen ausführt nehmen, so würde dies zu erheblichen Zusatzkosten führen, so dass im Ergebnis sowohl erhebliche Schwierigkeiten als auch beträchtliche Zusatzkosten zu erwarten wären.
- 26.01.2026 461 Aus wasserrechtlichen Gründen muss die angetroffende Grundwassermessstelle zurückgebaut werden. Durch die zusätzliche Maßnahme ändert sich die Bauaufgabe nicht. Primär ist die Leistung erforderlich, um den Schutz des Grundwassers sicherzustellen, die Arbeiten fortsetzen zu können und die Bauaufgabe zu erfüllen.
- 23.01.2026 455 Die Beweissicherung steht im untrennbaren,zeitlichem, planerischem und räumlichen Zusammenhang mit den bereits durchgeführten Maßnahmen, der Beweissicherung für die Verkehrstunnelröhren und den geplanten Vortriebsarbeiten. Eine Trennung der erforderlichen Leistungen vom Hauptvertrag ist aufgrund der Schnittstellensituation nicht möglich und würde bei der Ausführung zu nicht beherschbaren Schnittstellen mit nicht absehbaren Mehrkosten und Terminplanänderungen führen.
- 22.01.2026 463 Es ist nicht möglich, diese zusätzlichen Leistungen mit einem anderen AN erbringen zu lassen, da nur durch ein fundiertes Projektvorwissen, das nur aus den bereits ausgeführten Arbeiten unter Berücksichtigung von nicht dokumentierter Faktoren und technischen Entscheidungen vor Ort gewonnen werden kann, eine mangelfreie Arbeit ausgeführt werden kann. Aufgrund der kritischen Komplexität in der Ausführung der Arbeiten zum Geomonitoring ist eine Bauleistungserbringung ohne eine Schnittstelle an diesem Punkt unumgänglich. Es besteht das Risiko, das ein neuer AN kurzfristig alle statischen Faktore nicht berücksichtigen kann und diese Arbeiten mangelhaft ausgeführt sind, und nicht-erwartete Verformungen nicht feststellen könnte, was zu beträchtlichen Mehrkosten führen würde. Mit einer Trennung des AN gehen Synergieeffekte durch einheitliche Leisungsdurchführung und Leistungsbetreuung verloren. Die erforderlichen Leistungen stehen im untrennbaren räumlichen, zeitlichen und ausführungstechnischen Bezug zu den Arbeiten der Geomonitoring im Bereich der Gleishalle. Eine Trennung zur Hauptvertragsleistung würde zu abwicklungs- und bautechnologisch nicht beherrschbaren Schnittstellen führen. Es ist nicht möglich, diese zusätzlichen Leistungen mit einem anderen AN erbringen zu lassen, da nur durch ein fundiertes Projektvorwissen, das nur aus den bereits ausgeführten Arbeiten unter Berücksichtigung von nicht dokumentierter Faktoren und technischen Entscheidungen vor Ort gewonnen werden kann, eine mangelfreie Arbeit ausgeführt werden kann. Aufgrund der kritischen Komplexität in der Ausführung der Arbeiten zum Geomonitoring ist eine Bauleistungserbringung ohne eine Schnittstelle an diesem Punkt unumgänglich. Es besteht das Risiko, das ein neuer AN kurzfristig alle geotechnischen Faktore nicht berücksichtigen kann und diese Arbeiten mangelhaft ausgeführt sind, und nicht-erwartete Verformungen nicht feststellen könnte, was zu beträchtlichen Mehrkosten führen würde. Mit einer Trennung des AN gehen Synergieeffekte durch einheitliche Leisungsdurchführung und Leistungsbetreuung verloren. Die erforderlichen Leistungen stehen im untrennbaren räumlichen, zeitlichen und ausführungstechnischen Bezug zu den Arbeiten im Bereich Gleishalle. Eine Trennung zur Hauptvertragsleistung würde zu abwicklungs- und bautechnologisch nicht beherrschbaren Schnittstellen führen.
- 21.01.2026 464 Es ist nicht möglich, diese zusätzlichen Leistungen mit einem anderen AN erbringen zu lassen, da nur durch ein fundiertes Projektvorwissen, das nur aus den bereits ausgeführten Arbeiten unter Berücksichtigung von nicht dokumentierter Faktoren und technischen Entscheidungen vor Ort gewonnen werden kann, eine mangelfreie Arbeit ausgeführt werden kann. Aufgrund der kritischen Komplexität in der Ausführung der Arbeiten zum Geomonitoring ist eine Bauleistungserbringung ohne eine Schnittstelle an diesem Punkt unumgänglich. Es besteht das Risiko, das ein neuer AN kurzfristig alle statischen Faktore nicht berücksichtigen kann und diese Arbeiten mangelhaft ausgeführt sind, und nicht-erwartete Verformungen nicht feststellen könnte, was zu beträchtlichen Mehrkosten führen würde. Mit einer Trennung des AN gehen Synergieeffekte durch einheitliche Leisungsdurchführung und Leistungsbetreuung verloren. Die erforderlichen Leistungen stehen im untrennbaren räumlichen, zeitlichen und ausführungstechnischen Bezug zu den Arbeiten der Geomonitoring im Bereich der Gleishalle. Eine Trennung zur Hauptvertragsleistung würde zu abwicklungs- und bautechnologisch nicht beherrschbaren Schnittstellen führen. Es ist nicht möglich, diese zusätzlichen Leistungen mit einem anderen AN erbringen zu lassen, da nur durch ein fundiertes Projektvorwissen, das nur aus den bereits ausgeführten Arbeiten unter Berücksichtigung von nicht dokumentierter Faktoren und technischen Entscheidungen vor Ort gewonnen werden kann, eine mangelfreie Arbeit ausgeführt werden kann. Aufgrund der kritischen Komplexität in der Ausführung der Arbeiten zum Geomonitoring ist eine Bauleistungserbringung ohne eine Schnittstelle an diesem Punkt unumgänglich. Es besteht das Risiko, das ein neuer AN kurzfristig alle geotechnischen Faktore nicht berücksichtigen kann und diese Arbeiten mangelhaft ausgeführt sind, und nicht-erwartete Verformungen nicht feststellen könnte, was zu beträchtlichen Mehrkosten führen würde. Mit einer Trennung des AN gehen Synergieeffekte durch einheitliche Leisungsdurchführung und Leistungsbetreuung verloren. Die erforderlichen Leistungen stehen im untrennbaren räumlichen, zeitlichen und ausführungstechnischen Bezug zu den Arbeiten im Bereich Gleishalle. Eine Trennung zur Hauptvertragsleistung würde zu abwicklungs- und bautechnologisch nicht beherrschbaren Schnittstellen führen.
- 20.01.2026 380 Wechsel des AN ist nicht möglich, da Synergieeffekte durch einheitliche Leisungsdurchführung und Leistungsbetreuung verloren gingen. Die erforderlichen Leistungen stehen im untrennbaren räumlichen, zeitlichen und ausführungstechnischen Bezug zu den Arbeiten am Zentralen Aufgang. Eine Trennung zur Hauptvertragsleistung würde zu abwicklungs- und bautechnologisch nicht beherrschbaren Schnittstellen, unwägbaren Komplikation in der Baustellenlogistik und zu nicht absehbaren Mehrkosten führen.
- 19.01.2026 457 Wechsel des AN ist nicht möglich, da Synergieeffekte durch einheitliche Leisungsdurchführung und Leistungsbetreuung verloren gingen. Die erforderlichen Leistungen stehen im untrennbaren räumlichen, zeitlichen und ausführungstechnischen Bezug zu den Arbeiten am Zentralen Aufgang. Eine Trennung zur Hauptvertragsleistung würde zu abwicklungs- und bautechnologisch nicht beherrschbaren Schnittstellen, unwägbaren Komplikation in der Baustellenlogistik und zu nicht absehbaren Mehrkosten führen.
- 15.01.2026 384 Wechsel des AN ist nicht möglich, da Synergieeffekte durch einheitliche Leisungsdurchführung und Leistungsbetreuung verloren gingen. Die erforderlichen Leistungen stehen im untrennbaren räumlichen, zeitlichen und ausführungstechnischen Bezug zu den Arbeiten am Zentralen Aufgang. Eine Trennung zur Hauptvertragsleistung würde zu abwicklungs- und bautechnologisch nicht beherrschbaren Schnittstellen, unwägbaren Komplikation in der Baustellenlogistik und zu nicht absehbaren Mehrkosten führen.
- 13.01.2026 417 Mit Einführung der DAUB Richtlinie "Empfehlungen für den Entwurf, die Herstellung und den Einbau von Tübbingringen" im Jahr 2024 wurde die Verwendung von Stahlfaser Tübbingen erstmals "normativ" gewürdigt. Die Technologie bieten vorallem unter den Nachhaltigkeitsaspekten große Vorteile, da insbesondere der zu verbauende Bewehrungsgehalt deutlich sinkt und dadurch die CO2 Emmision stark reduziert wird. Um von den oben genannten Vorteilen profitieren soll der Einsatz von Stahlfaserbewehrten Tübbingen im Bereich der späteren Bahnsteigvortriebe genauer untersucht werden.
- 12.01.2026 309 Aufgrund eines detektierten Verdachspunkts sind weitere Arbeiten notwendig. Im Falle eines bestätigten Blindgängers bei Öffnung des Verdachtspunkts muss unter Umständen (je nach Zünderart) die sofortige Entschärfung/Sprengung eingeleitet werden. Hierfür sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen, die hiermit angeordnet werden. Die notwendigen Maßnahmen konnten erst vor Ort unter Einbindung der Fachfima und Feuerwehr entschieden werden und sind in dem notwendigen Umfang nicht planbar.
- 09.01.2026 385 Aufgrund der aktuellen Situation am RS3 ist es nicht möglich den Wasserzutritt über die geplante Wasserhaltung ausreichend abzuleiten. Die Injektionsmaßnahmen sollen den weiteren Zustrom eingrenzen um den Vortrieb abschließen zu können.
- 08.01.2026 448 Es ist nicht möglich, diese zusätzlichen Leistungen mit einem anderen AN erbringen zu lassen, da nur durch ein fundiertes Projektvorwissen, das nur aus den bereits ausgeführten Arbeiten unter Berücksichtigung von nicht dokumentierter Faktoren und technischen Entscheidungen vor Ort gewonnen werden kann, eine mangelfreie Arbeit ausgeführt werden kann. Aufgrund der kritischen Komplexität in der Ausführung der Arbeiten zur Wasserhaltung im Bereich ZA und WE ist eine Bauleistungserbringung ohne eine Schnittstelle an diesem Punkt unumgänglich. Es besteht das Risiko, das ein neuer AN kurzfristig alle geotechnischen Faktore nicht berücksichtigen kann und diese Arbeiten mangelhaft ausgeführt sind, und Wasser eintreten könnte, was zu beträchtlichen Mehrkosten führen würde. Mit einer Trennung des AN gehen Synergieeffekte durch einheitliche Leisungsdurchführung und Leistungsbetreuung verloren. Die erforderlichen Leistungen stehen im untrennbaren räumlichen, zeitlichen und ausführungstechnischen Bezug zu den Aushub- und Rohbauarbeiten im Bereich ZA. Eine Trennung zur Hauptvertragsleistung würde zu abwicklungs- und bautechnologisch nicht beherrschbaren Schnittstellen führen. Die Beauftragung der Arbeiten an einen anderen AN wird unweigerlich zu unabwägbaren Komplikationen bei der Organisiation der Zugänge zum geschlossenen Baufeld des BauAN und dann im gleichen Zuge zu beträchtlichen Störungen bei der Ausführung der Arbeiten führen. Eine Trennung der erforderlichen Leistungen vom Hauptvertrag ist aufgrund der genannten Schnittstellensituation nicht möglich und würde bei der Ausführung zu nicht absehbaren Mehrkosten führen. Hierzu wird in Wechsel des AN für die Ausführung von TV Brunnen südlich und nördlich der Baugrube ZA erheblichem Mehraufwand allen Parteien – ganzheitliche Einarbeitung der bereits ausgeführten der Arbeiten in Bezug auf das Wasserhaltungskonzept sowie Aushub- und Rohbauarbeiten der Baugrube des ZA – verursachen. Würde ein anderer AN diese Leistungen ausführen, besteht das Risiko dasss der neue AN keinerlei Haftung und Gewährleistung für seine Leistungen übernimmt und damit die Messungen nicht verwertbar sind, da er alle Maßnahmen zur Wasserhaltung nicht beurteilen kann und möglicherweise in einzelnen Punkten abweichende Ansichten vertritt. Würde er hierzu jeweils Rücksprache mit dem AN der die Leistungen zur Wasserhaltung und Herstellung von Brunnen im Bereich ZA ausführt nehmen, so würde dies zu erheblichen Zusatzkosten führen, so dass im Ergebnis sowohl erhebliche Schwierigkeiten als auch beträchtliche Zusatzkosten zu erwarten wären.
- 07.01.2026 439 Die Arbeiten stehen in untrennbarem zeitlichem, planerischem und räumlichen Zusammenhang mit den bisherigen vom AN durchgeführten Maßnahmen auf der BE West. Eine Trennung der erforderlichen Leistungen vom Hauptvertrag ist aufgrund der Schnittstellensituation nicht möglich und würde bei der Ausführung zu nicht beherschbaren Schnittstellen mit nicht absehbaren Mehrkosten, Terminplanänderungen sowie dem Risiko der fehlenden Haftungs- und Gewährleistungsübernahme führen.
- 06.01.2026 359 Durch den Einbau eines Radarsensors soll der Flurabstand der Grundwasseroberfläche direkt gemessen werden, unabhängig von den Druckluftverhältnissen im Baugrund. Es ist nicht möglich, diese zusätzlichen Leistungen mit einem anderen AN erbringen zu lassen, da nur durch ein fundiertes Projektvorwissen, das nur aus den bereits ausgeführten Arbeiten unter Berücksichtigung von nicht dokumentierter Faktoren und technischen Entscheidungen vor Ort gewonnen werden kann, eine mangelfreie Bemessung sichergestellt werden kann. Aufgrund der kritischen Komplexität in der Ausführung der Arbeiten im Bereich RS3 ist eine Bauleistungserbringung ohne eine Schnittstelle an diesem Punkt unumgänglich. Es besteht das Risiko, das ein neuer AN kurzfristig alle Faktore zur Wasserhaltung nicht berücksichtigen kann und diese Bemessung mangelhaft ausgeführt wäre, was zu beträchtlichen Mehrkosten wegen nicht fachtechnischer Wasserhatung führen würde. Die Beauftragung der Arbeiten an einen anderen AN wird unweigerlich zu unabwägbaren Komplikationen bei der Organisiation der Zugänge zum geschlossenen Baufeld des BauAN und dann im gleichen Zuge zu beträchtlichen Störungen bei der Ausführung der Arbeiten führen. Eine Trennung der erforderlichen Leistungen vom Hauptvertrag ist aufgrund der genannten Schnittstellensituation nicht möglich und würde bei der Ausführung zu nicht absehbaren Mehrkosten führen. Hierzu wird in Wechsel des AN für den Einbau eines Radarsensors am RS3 erheblichem Mehraufwand allen Parteien – ganzheitliche Einarbeitung der bereits ausgeführten der Arbeiten in Bezug auf die Herstellung des RS3 sowie des Wasserhaltungskonzepts – verursachen. Würde ein anderer AN diese Leistungen ausführen, besteht das Risiko dasss der neue AN keinerlei Haftung und Gewährleistung für seine Leistungen übernimmt und damit die Messungen des Radarsonsors nicht verwertbar sind, da er alle Maßnahmen zur Ausführung der Herstellung des RS3 und zur Wasserhaltung nicht beurteilen kann und möglicherweise in einzelnen Punkten abweichende Ansichten vertritt. Würde er hierzu jeweils Rücksprache mit dem AN der die bisherigen Leistungen zur Wasserhaltung ausführt nehmen, so würde dies zu erheblichen Zusatzkosten führen, so dass im Ergebnis sowohl erhebliche Schwierigkeiten als auch beträchtliche Zusatzkosten zu erwarten wären.
- 05.01.2026 449 Es ist nicht möglich, diese zusätzlichen Leistungen mit einem anderen AN erbringen zu lassen, da nur durch ein fundiertes Projektvorwissen, das nur aus den bereits ausgeführten Arbeiten unter Berücksichtigung von nicht dokumentierter Faktoren und technischen Entscheidungen vor Ort gewonnen werden kann, eine mangelfreie Arbeit ausgeführt werden kann. Aufgrund der kritischen Komplexität in der Ausführung der Arbeiten im Bereich U4/U5 ist eine Bauleistungserbringung ohne eine Schnittstelle an diesem Punkt unumgänglich. Es besteht das Risiko, das ein neuer AN kurzfristig alle geotechnischen Faktore nicht berücksichtigen kann und diese Arbeiten mangelhaft ausgeführt sind, und nicht-erwartete Verformungen nicht feststellen könnte, was zu beträchtlichen Mehrkosten führen würde. Mit einer Trennung des AN gehen Synergieeffekte durch einheitliche Leisungsdurchführung und Leistungsbetreuung verloren. Die erforderlichen Leistungen stehen im untrennbaren räumlichen, zeitlichen und ausführungstechnischen Bezug zu den Arbeiten im Bereich U4/U5. Eine Trennung zur Hauptvertragsleistung würde zu abwicklungs- und bautechnologisch nicht beherrschbaren Schnittstellen führen. Die Beauftragung der Arbeiten an einen anderen AN wird unweigerlich zu unabwägbaren Komplikationen bei der Organisiation der Zugänge zum geschlossenen Baufeld des BauAN und dann im gleichen Zuge zu beträchtlichen Störungen bei der Ausführung der Arbeiten führen. Eine Trennung der erforderlichen Leistungen vom Hauptvertrag ist aufgrund der genannten Schnittstellensituation nicht möglich und würde bei der Ausführung zu nicht absehbaren Mehrkosten führen. Hierzu wird in Wechsel des AN für die Verlängerung des geotechnischen Monitoring U4/U5 erheblichem Mehraufwand allen Parteien – ganzheitliche Einarbeitung der bereits ausgeführten der Arbeiten in Bezug auf das Geomonitoring der ANO7290 – verursachen. Würde ein anderer AN diese Leistungen ausführen, besteht das Risiko dasss der neue AN keinerlei Haftung und Gewährleistung für seine Leistungen übernimmt und damit die Messungen nicht verwertbar sind, da er alle Maßnahmen im Bereich U4/U5 nicht beurteilen kann und möglicherweise in einzelnen Punkten abweichende Ansichten vertritt. Würde er hierzu jeweils Rücksprache mit dem AN der die Leistungen der geotechnischen Monitoring gem. ANO 7290 ausführt nehmen, so würde dies zu erheblichen Zusatzkosten führen, so dass im Ergebnis sowohl erhebliche Schwierigkeiten als auch beträchtliche Zusatzkosten zu erwarten wären.
- 17.12.2025 133 Der Schalungsüberstand der Decke über Ebene E-1, BA 1-3, westl. der Achse 19 muss aus baulogistischen Gründen für den Abbruch der Westlichen Erweiterung vorzeitig rückgebaut werden. Der Wechsel des AN ist nicht möglich, da Synergieeffekte durch einheitliche Leisungsdurchführung und Leistungsbetreuung verloren gingen. Die erforderlichen Leistungen stehen im untrennbaren räumlichen, zeitlichen und ausführungstechnischen Bezug zu den Arbeiten am Zentralen Aufgang. Eine Trennung zur Hauptvertragsleistung würde zu abwicklungs- und bautechnologisch nicht beherrschbaren Schnittstellen führen.
- 16.12.2025 132 Der sich im nordöstlichen Eck des Baufeldes ZA befindliche Trafo muss im Zuge des Rückbaus des Ostgebäudes aus logistischen Gründen versetzt werden. Der Wechsel des AN ist nicht möglich, da Synergieeffekte durch einheitliche Leisungsdurchführung und Leistungsbetreuung verloren gingen. Die erforderlichen Leistungen stehen im untrennbaren räumlichen, zeitlichen und ausführungstechnischen Bezug zu den Arbeiten am Zentralen Aufgang. Eine Trennung zur Hauptvertragsleistung würde zu abwicklungs- und bautechnologisch nicht beherrschbaren Schnittstellen führen.
- 15.12.2025 426 Es ist nicht möglich, diese zusätzlichen Leistungen mit einem anderen AN erbringen zu lassen, da nur durch ein fundiertes Projektvorwissen, das nur aus den bereits ausgeführten Arbeiten unter Berücksichtigung von nicht dokumentierter Faktoren und technischen Entscheidungen vor Ort gewonnen werden kann, eine mangelfreie Arbeit ausgeführt werden kann. Aufgrund der kritischen Komplexität in der Ausführung der Arbeiten im Bereich U1/U2 im Rahmen der Bohrarbeiten ist eine Bauleistungserbringung ohne eine Schnittstelle an diesem Punkt unumgänglich. Es besteht das Risiko, das ein neuer AN kurzfristig alle geotechnischen Faktore nicht berücksichtigen kann und diese Arbeiten und die Injektionsarbeiten mangelhaft ausgeführt sind, was zu beträchtlichen Mehrkosten führen würde. Mit einer Trennung des AN gehen Synergieeffekte durch einheitliche Leistungsdurchführung und Leistungsbetreuung verloren. Die erforderlichen Leistungen stehen im untrennbaren räumlichen, zeitlichen und ausführungstechnischen Bezug zu den Bohr- und Injektionsarbeiten. Eine Trennung zur Hauptvertragsleistung würde zu abwicklungs und bautechnologisch nicht beherrschbaren Schnittstellen führen. Eine Trennung der erforderlichen Leistungen vom Hauptvertrag ist aufgrund der genannten Schnittstellensituation nicht möglich und würde bei der Ausführung zu nicht absehbaren Mehrkosten führen. Hierzu wird ein Wechsel des AN für diese Leistungen im Bereich U1/U2 zu den Probeinjektionen erheblichen Mehraufwand allen Parteien – ganzheitliche Einarbeitung der bereits ausgeführten der Arbeiten in Bezug auf die Ausführung im Bereich U1/U2 verursachen. Würde ein anderer AN diese Leistungen ausführen, besteht das Risiko dasss der neue AN keinerlei Haftung und Gewährleistung für seine Leistungen übernimmt und damit die Leistungen gem. §12 VOB/B nicht abgenommen sein kann, da er alle Maßnahmen zu den Bohrarbeiten Im Bereich U1/U2 nicht beurteilen kann und möglicherweise in einzelnen Punkten abweichende Ansichten vertritt. Würde er hierzu jeweils Rücksprache mit dem AN der die Injektionsarbeiten in diesem Bereich ausführt nehmen, und ggfs. würde die Leistung nicht mangelfrei ausgeführt sein, so würde dies zu erheblichen Zusatzkosten führen, so dass im Ergebnis sowohl erhebliche Schwierigkeiten als auch beträchtliche Zusatzkosten zu erwarten wären.
- 10.12.2025 427 Es ist nicht möglich, diese zusätzlichen Leistungen mit einem anderen AN erbringen zu lassen, da parallel der ungestörte Betrieb der gesamten bauzeitlichen Wasserhaltungsanlage (WH-Anlage) gewährleistet werden muss. Nur das fundierte Projekt- und Anlagenwissen, kann eine parallele Durchführung der angeordneten Leistungen während des Regelbetriebs der WH-Anlage gewährleisten. Aufgrund der kritischen Komplexität in der Ausführung der Wasserhaltung ist eine Bauleistungserbringung ohne eine Schnittstelle an diesem Punkt unumgänglich. Es besteht das Risiko, das ein neuer AN kurzfristig alle geotechnischen, statischen und anlagentechnischen Faktore dieses Großprojekts nicht berücksichtigen kann und die Leistung mangelhaft ausgeführt wird, was zu nicht abschätzbaren Mehrkosten führen würde. Synergieeffekte durch einheitliche Leistungsdurchführung und Leistungsbetreuung gehen bei einem weiteren AN verloren.Die erforderlichen Leistungen stehen im untrennbaren räumlichen, zeitlichen und ausführungstechnischen Bezug zu den vertraglichen Arbeiten am ZA. Eine Trennung zur Hauptvertragsleistung würde zu abwicklungs- und bautechnologisch nicht beherrschbaren Schnittstellen führen. Die Beauftragung der Arbeiten an einen anderen AN wird unweigerlich zu unabwägbaren Komplikationen bei der Organisiation der Zugänge zum geschlossenen Baufeld des BauAN und dann im gleichen Zuge zu beträchtlichen Störungen bei der Ausführung der Arbeiten führen. Eine Trennung der erforderlichen Leistungen vom Hauptvertrag ist aufgrund der genannten Schnittstellensituation nicht möglich und würde bei der Ausführung zu nicht absehbaren Mehrkosten führen. Würde ein anderer AN diese Leistungen ausführen, besteht das Risiko dasss der neue AN keinerlei Haftung und Gewährleistung für seine Leistungen übernimmt und damit diese gem. §12 VOB/B nicht abgenommen sein können, da er alle Maßnahmen zur Wasserhaltung nicht beurteilen kann und möglicherweise in einzelnen Punkten abweichende Ansichten vertritt. Würde er hierzu jeweils Rücksprache mitdem AN der Leistungen in den Förderbrunnen zur Wasserhaltung in diesem Bereich ausführt nehmen, und ggfs. würde die Leistung nicht mangelfrei ausgeführt sein, so würde dies zu erheblichen Zusatzkosten führen, so dass im Ergebnis sowohl erhebliche Schwierigkeiten als auch beträchtliche Zusatzkosten zu erwarten wären.
- 08.12.2025 428 Vor der Absenkung für die Aushubzustände A5 und A6 wird eine Testabsenkung durchgeführt.Im Zuge der Testabsenkung wird mit der bereits eingebauten Pump- und Messtechnik ein damit erreichbare maximale Entspannung der Aquifere TII, TIV und TV erreicht. Das Ziel ist die Feststellung von Redudanzen für den Regelbetrieb und das Sicherstellen der fehlerfreien Funktion der Wasserhaltungsanlage. Das Sicherheitsniveau für den Regelbetrieb der Wasserhaltungsanlage ZA wird damit erhöht und zur Erfüllung der BAuaufgabe erforderlich Die Maßnahme stellt eine zusätzliche Leistung dar, die zur Erfüllung der Bauaufgabe erforderlich ist, weil vor Beginn der letzten Aushubphase sichergestellt werden muss, dass die Waserhaltungsanlage mit einem ausreichendem Sicherheitszuschlag funktioniert. Ggf. werden weitere erforderliche Maßnahmen abgeleitet. Wechsel des AN ist nicht möglich, da Synergieeffekte durch einheitliche Leisungsdurchführung und Leistungsbetreuung verloren gingen. Die erforderlichen Leistungen stehen im untrennbaren räumlichen, zeitlichen und ausführungstechnischen Bezug zu den Arbeiten am Zentralen Aufgang. Eine Trennung zur Hauptvertragsleistung würde zu abwicklungs- und bautechnologisch nicht beherrschbaren Schnittstellen, unwägbaren Komplikation in der Baustellenlogistik und zu nicht absehbaren Mehrkosten führen.
- 03.12.2025 332 Zur zusätzlichen Kalibrierung der Bohrkampagne der Probeinjektionen ist eine zusätzliche Probebohrung inkl. Monitoring an der GOK mit automatischer Messerfassung erforderlich. Die Installation des dieser Bohrung inkl. Monitoring stellt eine zusätzliche Leistung dar, die zur Erfüllung der Bauaufgabe erforderlich ist. Wechsel des AN ist nicht möglich, da Synergieeffekte durch einheitliche Leisungsdurchführung und Leistungsbetreuung verloren gingen. Die erforderlichen Leistungen stehen im untrennbaren räumlichen, zeitlichen und ausführungstechnischen Bezug zu den Arbeiten am Zentralen Aufgang. Eine Trennung zur Hauptvertragsleistung würde zu abwicklungs- und bautechnologisch nicht beherrschbaren Schnittstellen, unwägbaren Komplikation in der Baustellenlogistik und zu nicht absehbaren Mehrkosten führen.
- 28.11.2025 LÄA 40 Der AN wurde bereits mit der Herstellung des gesamten ZA Bereichs beauftrag. Der Anbindungsbau ist eine integrierte Erweiterung dieser Baumaßnahme und kann technisch und vom Bauablauf her nicht getrennt werden. Da der Bauablauf einer strikten Taktung folgt und durch Abbindzeiten und Aushubarbeiten immer wieder von abhängigen Vorgängen eng mit einander verzahnte Bauabfolgen bedingt, werden sich sehr erhebliche Störungen im Bauablauf ergeben bei der Koordinierung mit einem zweiten AN im Baufeld.
- 26.11.2025 147 Wechsel des AN ist nicht möglich, da Synergieeffekte durch einheitliche Leisungsdurchführung und Leistungsbetreuung verloren gingen. Die erforderlichen Leistungen stehen im untrennbaren räumlichen, zeitlichen und ausführungstechnischen Bezug zu den Arbeiten am Zentralen Aufgang. Eine Trennung zur Hauptvertragsleistung würde zu abwicklungs- und bautechnologisch nicht beherrschbaren Schnittstellen, unwägbaren Komplikation in der Baustellenlogistik und zu nicht absehbaren Mehrkosten führen.
- 25.11.2025 148 Zur Überwachung der maximal zulässigen Grundwasserstandserhöhung durch den Betrieb der geplanten Versickerungsanlage im Richelpark sind vier Grundwassermessstellen erforderlich. Die Randbedingungen zur Herstellung werden präzisiert. Diese Präzisierungen stellen eine zusätzliche Leistung dar, die zur Erfüllung der Bauaufgabe erforderlich sind. Wechsel des AN ist nicht möglich, da Synergieeffekte durch einheitliche Leisungsdurchführung und Leistungsbetreuung verloren gingen. Die erforderlichen Leistungen stehen im untrennbaren räumlichen, zeitlichen und ausführungstechnischen Bezug zu den Arbeiten am Zentralen Aufgang. Eine Trennung zur Hauptvertragsleistung würde zu abwicklungs- und bautechnologisch nicht beherrschbaren Schnittstellen, unwägbaren Komplikation in der Baustellenlogistik und zu nicht absehbaren Mehrkosten führen.
- 24.11.2025 154 Die Leistung der bewehrten und längeren Bohrpfähle sowie der Sohlplatte und der Kopfbalken stehen in untrennbarem Zusammenhang mit den übrigen Arbeiten des Verbaus des westlichen Injektionsschachtes. Eine Trennung der erforderlichen Leistungen vom Hauptvertrag ist aufgrund der genannten Schnittstellensituation nicht möglich und würde bei der Ausführung zu nicht beherschbaren Schnittstellen mit nicht absehbaren Mehrkosten führen.
- 21.11.2025 163 Im Zuge der Arbeiten im UG des Hbf gem. Plan-Nr. 20_5_BBCHx_203_804_XX_PWH_203_d müssen Wanddurchbrüche mit den Bezeichnungen "WDB 1" und "WDB 2" ausgeführt werden. Da es sich hierbei um Wände mit brandschutztechnischer Anforderung handelt, muss für den Zeitraum der Herstellung der Durchbrüche bis zur Erstellung einer brandschutztechnischen Stellungnahme zu dem Bauzustand für die arbeitsfreien Zeiten eine Brandwache eingesetzt werden Der Wechsel des AN ist nicht möglich, da Synergieeffekte durch einheitliche Leisungsdurchführung und Leistungsbetreuung verloren gingen. Die erforderlichen Leistungen stehen im untrennbaren räumlichen, zeitlichen und ausführungstechnischen Bezug zu den Arbeiten am Zentralen Aufgang. Eine Trennung zur Hauptvertragsleistung würde zu abwicklungs- und bautechnologisch nicht beherrschbaren Schnittstellen führen.
- 20.11.2025 157 Die erforderlichen Leistungen zur technischen Bearbeitung des Betriebskonzepts der Versickerungsanlage, stehen in untrennbarem ausführungstechnischen Bezug zu der sich bereits in Herstellung befindlichen Versickerungsanlage. Die Herstellung der Grundwasserableitung und Versickerungsanlage sowie deren Betrieb sind Bestandteil des Hauptvertrags. Die Erarbeitung eines Betriebskonzepts für die Versickerungsanlage, welches die nahegelegenen unterirdischen Gebäudeteile (unter Berücksichtigung kritischer Grundwasserstandsaufhöhungen) überwacht und darauf entsprechend die Beschickung der Anlage steuert, sowie alle erhobenen Messdaten erfasst und speichert, ist eine wichtige Ergänzung der Hauptvertragsleistungen. Diese können aufgrund der komplexen Zusammenhgänge nicht von den Haupvertragsleistungen getrennt werden. Die Technische Bearbeitung des erforderlichen Betriebskonzept durch eine anderen Auftragnehmer, würde eine Bauzeitverzögerung durch eine umfangreiche EInarbeitung in die vorhandenen Planungen mit sich bringen, sowie zu enormen Problematiken mit Schnittstellen und Betriebsverantwortlichkeiten führen.
- 18.11.2025 27 Die erforderlichen Leistungen stehen im ausführungstechnischen und räumlichen Bezug zur Planung und Herstellung des Schachtbauwerkes und befinden sich im Baufeld für die Herstellung des Schachtbauwerkes bzw. an der Grenze dazu in sehr beengten Platzverhältnissen zw. Schacht und Gleisen. Eine Trennung der erforderlichen Leistungen vom Hauptvertrag ist aufgrund der räumlichen Situation und vom Bauablauf nicht möglich und würde bei der Ausführung zu einem Stillstand der Bohrpfahlarbeiten mit daraus resultierenden Mehrkosten führen.
- 17.11.2025 LÄA 093 Der AN ist bereits mit der Herstellung des gesamten ZA Bereichs beauftrag. Die Änderung des Bauablaufs verändert nicht die endgültig beauftragte Bauleistung. Jedoch ergeben sich hierdurch veränderte Anforderungen an die Baulogistik, die jedoch nicht vom sonstigen Bauablauf getrennt werden können. Da der Bauablauf bereits einer strikten Taktung folgt und durch Abbindezeiten und Aushubarbeiten immer wieder von abhängigen Vorgängen eng mit einander verzahnte Bauabfolgen bedingt, werden sich sehr erhebliche Störungen im Bauablauf ergeben bei der Koordinierung mit einem zweiten AN im Baufeld.
- 14.11.2025 ANO 7051 Im Rahmen der geplanten DSV Arbeiten zur Herstellung des Anschlusses U1/U2 wurde am 18.05.2021 eine Verformung im Bestandsbauwerk U1/U2 festgestellt. Die Überschreitung der Verformungsmesswerte erfolgte in der Bahnsteigebene U1/U2 im direkten Bereich der DSV-Arbeiten. Die Verformungen in der Bestandsschlitzwand U1/U2 lassen sich hauptsächlich auf eine Potentialerhöhung im Aquifer TII zurückführen. Die Herstellung des Zusatzbrunnens 2S-5/BBA101-II dient der Entspannung des Aquifers TII, um die geplanten DSV Maßnahmen ohne weitere schädliche Einflüsse auf das Bestandsbauwerk U1/U2 fortsetzen zu können. Durch die zusätzliche Maßnahme ändert sich die Bauaufgabe nicht. Primär ist die Leistung erforderlich, um ein möglichen entstandenen Schadens festzustellen, beheben und weiter arbeiten zu können und die Bauaufgabe zu erfüllen.
- 13.11.2025 ANO 7053 Im Rahmen der geplanten DSV Arbeiten zur Herstellung des Anschlusses U1/U2 wurde am 18.05.2021 eine Verformung im Bestandsbauwerk U1/U2 festgestellt. Die Überschreitung der Verformungsmesswerte erfolgte in der Bahnsteigebene U1/U2 im direkten Bereich der DSV-Arbeiten. Die Verformungen in der Bestandsschlitzwand U1/U2 lassen sich hauptsächlich auf eine Potentialerhöhung im Aquifer TII zurückführen. Die Herstellung des Zusatzbrunnens 2S-5/BBA101-II dient der Entspannung des Aquifers TII, um die geplanten DSV Maßnahmen ohne weitere schädliche Einflüsse auf das Bestandsbauwerk U1/U2 fortsetzen zu können. Mit der Änderung des Ausbaudurchmessers des Zusatzbrunnens 2S-5/BBA101-II (vgl. Anordnung Nr. 7051) wird der geplante Brunnen 2S-5/BBA5-II überflüssig und kann entfallen (2S-5/BBA101-II übernimmt die Funktion des Brunnens 2S-5/BBA5-II).
- 12.11.2025 232: Im Werkvertrag (Abschluß im Jahr 2018) wurde der Aushubtransport vom Baufeld ZA per LKW zur Verladeanlage an der OH5 und von dort per Güterzug an das Zwischenlager Strassergelände festgelegt. Der Bedarf für den Transport von geogenem Material tritt ab September 2023 erstmalig auf. Aufgrund der erheblich gestiegenen Frachtgebühren für den Bahntransport seit 2018 stellt sich im Jahr 2023 und fortfolgend der Transport ausschließlich auf LKW als die deutlich wirtschaftlichere Option dar.
- 10.11.2025 331: Das Verpressen ist notwendig, da das FBVS im Anschlussbereich mittels eines horizontalen WT-Tapes hinterlaufsicher und durchdringungsfrei fixiert werden muss. Für die Applikation des WT-Tapes, muss der Untergrund trocken sein. Dafür müssen die feuchten Fugen, mit PUR verpresst werden
- 19.09.2025 194: Der Abbruch erfolgt, durch die ATH, die das Probebauteil hergestellt hat. Eine Trennung des Abbruchs ist nicht möglich, da die Frischbetonverbundfolie (AG) mit dem Beton des Probebauteis (AN) verbunden ist.
- 18.09.2025 174: Die erforderlichen Leistungen stehen im untrennbaren räumlichen, zeitlichen und ausführungstechnischen Bezug zu den anderen Arbeiten im Baufeld. Eine Trennung zur Hauptvertragsleistung würde zu abwicklungs- und bautechnologisch nicht beherrschbaren Schnittstellen führen. Auch steht der zusätzliche Aufwand der Koordination im Bauablauf und Baustelleneinrichtung bei einem Wechsel des AN in keinem Verhältnis zu der sonst zusätzlichen Mehrleistung des beauftragen BauAN.
- 18.06.2025 ANO 7340 Um für den AG eine belastbare Entscheidungsgrundlage zu erhalten, soll der BauAN die beiden entwickelten Ausführungsvarianten (Basisvariante: erhöhte Bewehrung zur Rissbreitenbegrenzung vs. Optimierte Variante: FBVS) der Wasserundurchlässigen Betonkonstruktion des unterirdischen Baukörpers de 2.SBSS München am Hp HBf auf die Machbarkeit und den Zeitbedarf auswerten. Hier geht es in erster Linie um eine Gegenüberstellung für die Herstellung der Bewehrungskörbe und das Einbringen und Verdichten des Betons. Der zusätzliche Aufwand zur Montage des FBVS kann unabhängig davon ermittelt werden.
- 13.06.2025 ANO 7360 Der Gesamtcharakter des Auftrages verändert sich nicht, da grundsätzlich, eine Zusatzleistung um Schäden zu vermeiden in einer Gegebenheit, die der AN nicht verursacht hat und im Rahmen des Sorgfaltspflicht des AG nicht vorhergesehen werden konnte, zu einer bereits erbrachten Bauleistung im gleichen Projekt mit räumlichem, technischem und funktionalem Bezug zu den bereits an den AN beauftragten Bauleistungen, gefordert ist.
- 06.06.2025 ANO 7388 Die erforderlichen Leistungen stehen im untrennbaren ausführungstechnischen Bezug zu den bereits angeordneten Vertragsleistungen und sind im Rahmen der Arbeitsvorbereitung unerlässlich, weil die gesamte Baulogistik innerhalb der sich in Betrieb befindlichen Gleishalle abgestimmt werden muss. Eine Trennung zur Hauptvertragsleistung würde zu abwicklungs- und bautechnologisch nicht beherrschbaren Schnittstellen auf Grund des integralen Bauverfahrens führen. Eine Trennung der erforderlichen Leistungen vom Hauptvertrag ist aufgrund der genannten Schnittstellensituation nicht möglich und würde bei der Ausführung durch einen weiteren AN zu nicht absehbaren Risiken und Mehrkosten in Folge eventueller Gewährleistungsansprüche führen.
- 04.06.2025 ANO 7365 Es ist nicht möglich, diese zusätzlichen Leistungen mit einem anderen AN erbringen zu lassen, da nur durch ein fundiertes Projektvorwissen und eine einheitliche Bearbeitung eine technische Konsistenz der Beweissicherungsdokumentation zur Grundwasserinfiltration im Bereich der Kühlbrunnen sichergestellt werden kann. Aufgrund der technischen Komplexität der Bauwasserhaltungsmaßnahmen und deren erwartete und nicht erwartete Auswirkungen ist eine Ausführung der Beweissicherung der Kühlbrunnenanlage und die entsprechende Erstellung der Dokumentation ohne eine Schnittstelle an der Inbetriebnahme der Dükeranlage unumgänglich. Grund hierfür ist insbesondere die Komplexität des Wasserhaltungskonzepts mit einer Vielzahl von Wechselwirkungen zwischen den verschiedenen Bauwasserhaltungsmaßnahmen, die die übliche und im Regelfall handhabbare Abgrenzung zwischen den Beweissicherungsmaßnahmen hier im Einzelfall ausschließt, da die Verfolgung und die Feststellung möglicher Auswirkungen der Grundwasserinfiltrationen eine umfassende Kenntnis aller übrigen Ergebnisse und deren dynamische Einbeziehung in die Dokumentation erfordert. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bei unzureichender hydrologischen Beweissicherung zu den Grundwasserinfiltrationen im Bereich Kühlbrunnen Gefahren für die Leistungsfähigkeit der nahelegenden Bestandsförderbrunnen drohen und daher eine bestmögliche Dokumentation der Beweissicherung aus geologischen und technischen Gründen unabdingbar ist. Die Leistungserbringung von einem anderen AN für die Beweissicherung der Kühlbrunnenanlage nach Inbetriebnahme der Dükeranlage wird erhebliche Schwierigkeiten- ganzheitliche Einarbeitung der bisherigen Beweissicherung bis zur Inbetriebnahme der Dükeranlage und fehlendes Vorwissen aus den bereits erfolgten Ergebnissen- verursachen. Im Folgenden wird die Bearbeitung durch einen anderen AN zu nicht zu vertretbaren Verlängerungen der Bearbeitungszeiten der Dokumentation und anschließend der Ausführung der folgenden Bauleistungen und schlussendlich zu erheblichen Mehraufwendungen wegen der notwendigen Einarbeitungszeiten und dem Mangel an erforderlichen Vorkenntnisse der erbrachten Beweissicherung führen. Darüber hinaus würde es bei Trennung der Leistungen mit Sicherheit dazu kommen, dass der neue AN keinerlei Haftung und Gewährleistung für seine Leistungen übernimmt und die Leistung damit nicht verwertbar ist, da er die bisherige Beweissicherung und deren Dokumentation nicht selbst erstellt hat, die Beweggründe für einzelne Bauwasserhaltungsmaßnahmen nicht beurteilen kann und möglicherweise in einzelnen Punkten abweichende Ansichten vertritt. Würde er hierzu jeweils Rücksprache mit dem bisherigen AN nehmen, so würde dies zu erheblichen Zusatzkosten führen, so dass im Ergebnis sowohl erhebliche Schwierigkeiten als auch beträchtliche Zusatzkosten zu erwarten wären.
- 23.05.2025 364 Während der Vortriebsarbeiten am unteren Schacht des RS3 kam es zu einem unerwarteten, unvorhersehbarem erhöhten Wasserzutritt. Um dem Wasserzutritt zu begegnen wurde die Druckluft phasenweise bis auf 1 ,4 bar erhöht. Dadurch, dass eine weitere Drucklufterhöhung bei weiteren unverhersehbaren Ereignissen nicht auszuschließen ist, ist zu prüfen ob die Druckluftanlage auf 1 ,8bar erweitert werden kann.
- 22.05.2025 366 Die Arbeiten stehen in untrennbarem zeitlichem, planerischem und räumlichen Zusammenhang mit den bereits hergestellten Anlagen und der laufenden Ausführung. Eine Trennung der erforderlichen Leistungen vom Hauptvertrag ist aufgrund der Schnittstellensituation nicht möglich und würde bei der Ausführung zu nicht beherschbaren Schnittstellen mit nicht absehbaren Mehrkosten und Terminplanänderungen führen.
- 12.05.2025 328: Für den Abbruch des Verbindungsbau Nord sind vorbereitende Maßnahmen durch die ATH auszuführen. Um die gem. Abbruchkonzept vorgegebenen Schutzmaßnahmen für den Abbruch des Verbindungsbau Nord ausführen zu können ist ein temporärer Rückbau und Wederaufbau der Stahlträger, die sich unter der Betonleitung nördl. des Verbindungsbaus befinden, unumgänglich. Der Wechsel des AN ist nicht möglich, da Synergieeffekte durch einheitliche Leistungsdurchführung und Leistungsbetreuung verloren gingen. Die erforderlichen Leistungen stehen im untrennbaren räumlichen, zeitlichen und ausführungstechnischen Bezug zu den Arbeiten am ZA. Eine Trennung zur Haupwertragsleistung würde zu abwicklungs-und bautechnologisch nicht beherrschbaren Schnittstellen führen. 329: Zur Uberwachung der Probeinjektionen ist ein zusätzlicher Horizontalinklinometer erforderlich. Die Installation des Inklinometers stellt eine zusätzliche Leistung dar, die zur Erfüllung der Bauaufgabe erforderlich ist. Wechsel des AN ist nicht möglich, da Synergieeffekte durch einheitliche Leisungsdurchführung und Leistungsbetreuung verloren gingen. Die erforderlichen Leistungen stehen im untrennbaren räumlichen, zeitlichen und ausführungstechnischen Bezug zu den Arbeiten am Zentralen Aufgang. Eine Trennung zur Hauptvertragsleistung würde zu abwicklungs- und bautechnologisch nicht beherrschbaren Schnittstellen, unwägbaren Komplikation in der Baustellenlogistik und zu nicht absehbaren Mehrkosten führen.. 360: Es ist nicht möglich, diese zusätzlichen Leistungen mit einem anderen AN erbringen zu lassen, da nur durch ein fundiertes Projektvorwissen insbesondere zur Schluckbrunnen und der vorgenommenen Befahrungen in den Schluckbrunnen-, das nur aus den bereits ausgeführten Arbeiten unter Berücksichtigung von nicht dokumentierter Faktoren und technischen Entscheidungen vo Ort gewonnen werden kann, eine mangelfreie Arbeit ausgeführt werden kann. Aufgrund der kritischen Komplexität in der Ausführung der Wasserhaltung und insbesonderen in der Leistungen im Bereich der Versickerungsanlage ist eine Bauleistungserbringung ohne eine Schnittstelle an diesem Punkt unumgänglich. Es besteht das Risiko, das ein neuer AN kurzfristig alle geotechnischen und statischen Faktore dieses Großprojekts nicht berücksichtigen kann und die Leistung mangelhaft ausgeführt ist, was zu Mehrkosten führen würde. Synergieeffekte durch einheitliche Leistungsdurchführung und Leistungsbetreuung gehen bei einem weiteren AN verloren-Die erforderlichen Leistungen stehen im untrennbaren räumlichen, zeitlichen und ausführungstechnischen Bezug zu den vertraglichen Arbeiten am ZA. Eine Trennung zur Haupwertragsleistung würde zu abwicklungs- und bautechnologisch nicht beherrschbaren Schnittstellen führen. Die Beauftragung der Arbeiten an einen anderen AN wird unweigerlich zu unabwägbaren Komplikationen bei der Organisiation der Zugänge zum geschlossenen Baufeld des BauAN und dann im gleichen Zuge zu beträchtlichen Störungen bei der Ausführung der Arbeiten führen. Eine Trennung der erforderlichen Leistungen vom Hauptvertrag ist aufgrund der genannten Schnittstellensituation nicht möglich und würde bei der Ausführung zu nicht absehbaren Mehrkosten führen. Hierzu wird in Wechsel des AN für den Einbau der zusätzlichen Injektionsschläuche in den Schlitzwandfugen erheblichen Mehraufwand allen Parteien — ganzheitliche Einarbeitung der bereits ausgeführten der Arbeiten in Bezug auf die Wasserhaltung sowie deren Leistungen in den Schluckbrunnen— verursachen. Würde ein anderer AN diese Leistungen ausführen, besteht das Risiko dasss der neue AN keinerlei Haftung und Gewährleistung für seine Leistungen übernimmt, da er die schon ausgeführten Leistungen der Schluckbrunnen nicht erbracht hat, die Befahrungen und die daraus erhaltenen Ergebnisse nicht beurteilen kann und möglicherweise in einzelnen Punkten abweichende Ansichten vertritt. Würde er hierzu jeweils Rücksprache mit dem bisherigen AN der die Leistungen in den Schluckbrunnen ausführt nehmen, so würde dies zu erheblichen Zusatzkosten führen, so dass im Ergebnis sowohl erhebliche Schwierigkeiten als auch beträchtliche Zusatzkosten zu erwarten wären. 363: Zur Sicherstellung des weiteren Baufortschritts am Münchener Hauptbahnhof (NEG-Süd), ist die Freimachung des Baufeldes südlich des Zentralen Aufgangs bis spätestens Juni 2027 unumgänglich. Für den Umzug bzw. Umbau der sich dort befindlichen Anlagen inkl. aller dazugehörigen Anlagenteile ist eine technische Bearbeitung notwendig, die hiermit angeordnet wird. Der Wechsel des AN ist nicht möglich, da Synergieeffekte durch einheitliche Leistungsdurchführung und Leistungsbetreuung verloren gingen. Die erforderlichen Leistungen stehen im untrennbaren räumlichen, zeitlichen und ausführungstechnischen Bezug zu den Arbeiten am ZA. Eine Trennung zur Haupwertragsleistung würde zu abwicklungs-und bautechnologisch nicht beherrschbaren Schnittstellen führen.
- 22.04.2025 ANO 7381 Es ist nicht möglich, diese zusätzlichen Leistungen mit einem anderen AN erbringen zu lassen, da nur durch ein fundiertes Projektvorwissen, das nur aus den bereits ausgeführten Arbeiten unter Berücksichtigung von nicht dokumentierter Faktoren und technischen Entscheidungen vor Ort gewonnen werden kann, eine mangelfreie Arbeit ausgeführt werden kann. Aufgrund der kritischen Komplexität in der Ausführung der Arbeiten im Bereich U1/U2 im Rahmen der Injektionsarbeiten ist eine Bauleistungserbringung ohne eine Schnittstelle an diesem Punkt unumgänglich. Es besteht das Risiko, das ein neuer AN kurzfristig alle geotechnischen Faktoren nicht berücksichtigen kann und diese Arbeiten und die Injektionsarbeiten mangelhaft ausgeführt sind, was zu beträchtlichen Mehrkosten führen würde. Mit einer Trennung des AN gehen Synergieeffekte durch einheitliche Leistungsdurchführung und Leistungsbetreuung verloren. Die erforderlichen Leistungen stehen im untrennbaren räumlichen, zeitlichen und ausführungstechnischen Bezug zu den Bohrungen und Injektionsarbeiten im Bereich U1/U2. Eine Trennung zur Hauptvertragsleistung würde zu abwicklungs- und bautechnologisch nicht beherrschbaren Schnittstellen führen. Die Beauftragung der Arbeiten an einen anderen AN wird unweigerlich zu unabwägbaren Komplikationen bei der Organisation der Zugänge zum geschlossenen Baufeld des BauAN und dann im gleichen Zuge zu beträchtlichen Störungen bei der Ausführung der Arbeiten führen. Eine Trennung der erforderlichen Leistungen vom Hauptvertrag ist aufgrund der genannten Schnittstellensituation nicht möglich und würde bei der Ausführung zu nicht absehbaren Mehrkosten führen. Hierzu wird in Wechsel des AN für die Geomonitoring in der U1/U2 erheblichem Mehraufwand allen Parteien – ganzheitliche Einarbeitung der bereits ausgeführten der Arbeiten in Bezug auf die Ausführung der Injektionsarbeiten sowie der Bohrungen– verursachen. Würde ein anderer AN diese Leistungen ausführen, besteht das Risiko dass der neue AN keinerlei Haftung und Gewährleistung für seine Leistungen übernimmt und damit die Messungen nicht verwertbar sind, da er alle Maßnahmen zu den Injektionsarbeiten und zur Bohrungen nicht beurteilen kann und möglicherweise in einzelnen Punkten abweichende Ansichten vertritt. Würde er hierzu jeweils Rücksprache mit dem AN der die Bohr- und Injektionsarbeiten ausführt nehmen, so würde dies zu erheblichen Zusatzkosten führen, so dass im Ergebnis sowohl erhebliche Schwierigkeiten als auch beträchtliche Zusatzkosten zu erwarten wären.
- 10.04.2025 ANO 7380 Es ist nicht möglich, diese zusätzlichen Leistungen mit einem anderen AN erbringen zu lassen, da nur durch ein fundiertes Projektvorwissen, das nur aus den bereits ausgeführten Arbeiten unter Berücksichtigung von nicht dokumentierter Faktoren und technischen Entscheidungen vor Ort gewonnen werden kann, eine mangelfreie Arbeit ausgeführt werden kann. Aufgrund der kritischen Komplexität in der Ausführung der Arbeiten im Bereich U1/U2 im Rahmen der Injektionsarbeiten ist eine Bauleistungserbringung ohne eine Schnittstelle an diesem Punkt unumgänglich. Es besteht das Risiko, das ein neuer AN kurzfristig alle geotechnischen Faktoren nicht berücksichtigen kann und diese Arbeiten und die Injektionsarbeiten mangelhaft ausgeführt sind, was zu beträchtlichen Mehrkosten führen würde. Mit einer Trennung des AN gehen Synergieeffekte durch einheitliche Leistungsdurchführung und Leistungsbetreuung verloren. Die erforderlichen Leistungen stehen im untrennbaren räumlichen, zeitlichen und ausführungstechnischen Bezug zu den Injektionsarbeiten im Bereich U1/U2. Eine Trennung zur Hauptvertragsleistung würde zu abwicklungs- und bautechnologisch nicht beherrschbaren Schnittstellen führen. Die Beauftragung der Arbeiten an einen anderen AN wird unweigerlich zu unabwägbaren Komplikationen bei der Organisation der Zugänge zum geschlossenen Baufeld des BauAN und dann im gleichen Zuge zu beträchtlichen Störungen bei der Ausführung der Arbeiten führen. Eine Trennung der erforderlichen Leistungen vom Hauptvertrag ist aufgrund der genannten Schnittstellensituation nicht möglich und würde bei der Ausführung zu nicht absehbaren Mehrkosten führen. Hierzu wird in Wechsel des AN für die Überwachung der Permanententwässerung in der U1/U2 erheblichem Mehraufwand allen Parteien – ganzheitliche Einarbeitung der bereits ausgeführten der Arbeiten in Bezug auf die Herstellung der Injektionsarbeiten sowie des Permanententwässerungarbeiten – verursachen. Würde ein anderer AN diese Leistungen ausführen, besteht das Risiko dass der neue AN keinerlei Haftung und Gewährleistung für seine Leistungen übernimmt und damit die Messungen nicht verwertbar sind, da er alle Maßnahmen zu den Injektionsarbeiten und zur Permanententwässerung nicht beurteilen kann und möglicherweise in einzelnen Punkten abweichende Ansichten vertritt. Würde er hierzu jeweils Rücksprache mit dem AN der die Injektionsarbeiten ausführt nehmen, so würde dies zu erheblichen Zusatzkosten führen, so dass im Ergebnis sowohl erhebliche Schwierigkeiten als auch beträchtliche Zusatzkosten zu erwarten wären.
- 25.03.2025 ANO 7378 Während der Vortriebsarbeiten kam es zu einem unerwarteten, unvorhersehbarem erhöhten Wasserzutritt. Zur Behebung dieser Situation sind zusätzliche Leistungen (4 Brunnen, 1 GWM) über dem bestehenden Wasserhaltungskonzept hinaus notwendig.
- 21.03.2025 ANO 7373 Der Messzeitraum für das geotechnische Monitoring, hier der Messzeitraum für die Horizontalinklinometer und die Steuerungssoftware müssen verlängert werden. Das geotechnische Monitoring ist für die Erfüllung der Bauaufgabe erforderlich. Die Verlängerung des Messzeitraums stellt eine zusätzliche Leistung dar, die zur Erfüllung der Bauaufgabe erforderlich ist. Wechsel des AN ist nicht möglich, da Synergieeffekte durch einheitliche Leistungsdurchführung und Leistungsbetreuung verloren gingen. Die erforderlichen Leistungen stehen im untrennbaren räumlichen, zeitlichen und ausführungstechnischen Bezug zu den Arbeiten am Zentralen Aufgang. Eine Trennung zur Hauptvertragsleistung würde zu abwicklungs- und bautechnologisch nicht beherrschbaren Schnittstellen, unwägbaren Komplikation in der Baustellenlogistik und zu nicht absehbaren Mehrkosten führen. ANO 7374 'Die Schächte S3., S4 und 1201 wurden bisher nicht messtechnisch überwacht. 'Die Schächte S3, S4 und 1201 sollen mit batteriebetriebenen Datenloggern ausgestattet und kontinuierlich gemessen werden. ''Die Grundwassermessungen in den Schächten stellen eine zusätzliche Leistung dar, die zur Erfüllung der Bauaufgabe erforderlich ist. Wechsel des AN ist nicht möglich, da Synergieeffekte durch einheitliche Leistungsdurchführung und Leistungsbetreuung verloren gingen. Die erforderlichen Leistungen stehen im untrennbaren räumlichen, zeitlichen und ausführungstechnischen Bezug zu den Arbeiten am Zentralen Aufgang. Eine Trennung zur Hauptvertragsleistung würde zu abwicklungs- und bautechnologisch nicht beherrschbaren Schnittstellen, unwägbaren Komplikation in der Baustellenlogistik und zu nicht absehbaren Mehrkosten führen. ANO 7375 Es ist nicht möglich, diese zusätzlichen Leistungen mit einem anderen AN erbringen zu lassen, da nur durch ein fundiertes Projektvorwissen und eine einheitliche Ausführung - da von diesem AN ähnliche Befahrung, siehe ANO7368, vorzunehmen ist und das Umverteilen der zu versickernden Wässer mit ausreichend zeitlichem Vorlauf auf andere Schlickbrunnen erfordert- eine richtige und rechtgerechte Beurteilung der Ergebnisse der Befahrungen in den Schluckbrunnen sichergestellt werden kann. Aufgrund der technischen Komplexität der Ausführung der Leistungen im Bereich der Schluckbrunnen und deren erwartete und nicht erwartete Auswirkungen ist eine Trennung der Ausführung der Befahrungen ohne eine Schnittstelle an dieser Stelle unumgänglich. Grund hierfür ist insbesondere die Komplexität des geotechnischen Messkonzepts mit einer Vielzahl von Wechselwirkungen zwischen den verschiedenen vorhersehbaren und nicht vorhersehbaren Maßnahmen, die eine umfassende Kenntnis aller übrigen Ergebnisse und deren dynamische Einbeziehung in den Zustandsfeststellungen der Schluckbrunnen erfordert. Synergieeffekte durch einheitliche Leistungsdurchführung und Leistungsbetreuung gehen mit einer Trennung des AN verloren. Dazu stehen die erforderlichen Leistungen im untrennbaren räumlichen, zeitlichen und ausführungstechnischen Bezug zu anderen hauptvertraglichen Leistungen dieses AN im Bereich der Schluckbrunnen. Die Ausführung der Befahrung in den Schluckbrunnen wird mit einem anderen AN erhebliche Schwierigkeiten- ganzheitliche Einarbeitung des Messkonzepts und fehlendes Vorwissen aus den bereits erfolgten Ergebnissen- verursachen. Im Folgenden wird die Ausführung durch einen anderen AN zu nicht zu vertretbaren Verzögerung beim Erhalt der Ergebnisse des festgestellten Zustands der entsprechenden Schluckbrunnen und anschließend in der Ausführung der darauffolgenden Maßnahmen, falls diese erforderliche sind, und schlussendlich zu erheblichen Mehraufwendungen wegen den notwendigen Einarbeitungszeiten in Bezug auf die bereits vorgenommen Befahrungen und eventuell den mangelhaften oder nicht zu beurteilenden Ergebnissen gegenüber den bereits erbrachten Befahrungen führen. Darüber hinaus würde es bei Trennung der Leistungen mit Sicherheit dazu kommen, dass der neue AN keinerlei Haftung und Gewährleistung für seine Leistungen übernimmt und die Ergebnisse dieser Leistung damit nicht verwertbar ist, da er die bisherige Zustandsfestellung und Messungen der Schluckbrunnen nicht selbst vorgenommen hat, die Beweggründe für einzelne Messmaßnahmen nicht beurteilen kann und möglicherweise in einzelnen Punkten abweichende Ansichten vertritt. Würde er hierzu jeweils Rücksprache mit dem bisherigen AN nehmen, so würde dies zu erheblichen Zusatzkosten führen, so dass im Ergebnis sowohl erhebliche Schwierigkeiten als auch beträchtliche Zusatzkosten zu erwarten wären. ANO 7377 Für eine Änderung des Rettungskonzeptes wurde vom Bauherrn eine entsprechende Planänderung eingereicht, die u.a. eine geänderte geometrische Ausführung des RS3, die einen Anschluss des RS3 an einen möglichen Rettungsstollen zwischen den Verkehrstunnelröhren ermöglicht, beinhaltet. Am 22.12.2023 wurde vom Eisenbahnbundesamt der Planfeststellungsbeschluss über die 6. Planänderung erlassen. Diese Planänderung beinhaltet die oben angesprochene geänderte geometrische Ausführung der Untertageanteile des Rettungsschacht 3.
- 03.03.2025 ANO 7379 Da der Pressenspalt inzwischen soweit vergrößert ist, dass der maximale Zylinderhub der Pressen erreicht ist, kann bei diesen Pressen keine weitere Nachstellung des Pressendrucks erfolgen. Daher müssen Lastverteilerplatten vorgehalten werden, um diese bei der nächsten Nachstellung der Pressendrücke einbauen zu können und dadurch wieder den erforderlichen Druck aufbringen zu können. Das Einsetzen der Lastverteilerplatten ist notwendig, da die Bauteilverformungen die bei der Planung angesetzten Werte überschreiten und daher der maximale Pressenhub teilweise überschritten wird. Es ist nicht möglich, diese zusätzlichen Leistungen mit einem anderen AN erbringen zu lassen, da nur durch ein fundiertes Projektvorwissen, das nur aus den bereits ausgeführten Arbeiten unter Berücksichtigung von nicht dokumentierter Faktoren und technischen Entscheidungen vor Ort gewonnen werden kann, eine mangelfreie Arbeit ausgeführt werden kann. Synergieeffekte durch einheitliche Leistungsdurchführung und Leistungsbetreuung gehen bei einem weiteren AN verloren. Die erforderlichen Leistungen stehen im untrennbaren räumlichen, zeitlichen und ausführungstechnischen Bezug zu den vertraglichen Arbeiten am ZA. Eine Trennung zur Hauptvertragsleistung würde zu abwicklungs- und bautechnologisch nicht beherrschbaren Schnittstellen führen. Die Beauftragung der Arbeiten an einen anderen AN wird unweigerlich zu unabwägbaren Komplikationen bei der Organisation der Zugänge zum geschlossenen Baufeld des BauAN und dann im gleichen Zuge zu beträchtlichen Störungen bei der Ausführung der Arbeiten führen. Eine Trennung der erforderlichen Leistungen vom Hauptvertrag ist aufgrund der genannten Schnittstellensituation nicht möglich und würde bei der Ausführung zu nicht absehbaren Mehrkosten führen.
- 24.02.2025 LÄ7376 Nach Hinweisen des AN, wurde die Situation, gemeinsam mit dem Gutachter Herrn Prof. Freimann ausführlich betrachtet. Hierbei wurde, in den Schlitzwandfugen aufsteigendes Wasser, als mögliches Risiko erkannt. Daraufhin, wurden verschiedene Möglichkeiten zur Abdichtung dieser Schwachstelle besprochen. Abschließend wurde von Herrn Prof. Freimann empfohlen, diese Variante, mit zusätzlichen Schläuchen in den Schlitzwandfugen auszuführen, um das Risiko von Schadstellen, durch Wasserteintritt zu reduzieren. Es ist nicht möglich, diese zusätzlichen Leistungen mit einem anderen AN erbringen zu lassen, da nur durch ein fundiertes Projektvorwissen, das nur aus den bereits ausgeführten Arbeiten unter Berücksichtigung von nicht dokumentierter Faktoren und technischen Entscheidungen vor Ort gewonnen werden kann, eine mangelfreie Arbeit ausgeführt werden kann. Aufgrund der kritischen Komplexität in der Ausführung der Schlitzwände und insbesonderen in der fachtechnischen Ausführung des Abdichtungskonzepts der Schlitzwände mit Injektionsschläuchen ist eine Bauleistungserbringung ohne eine Schnittstelle an diesem Punkt unumgänglich. Es besteht das Risiko, das ein neuer AN kurzfristig alle geotechnischen und statischen Faktore dieses Großprojekts nicht berücksichtigen kann und die Leistung mangelhaft ausgeführt ist, was zu beträchtlichen Sanierungskosten führen würde. Synergieeffekte durch einheitliche Leistungsdurchführung und Leistungsbetreuung gehen bei einem weiteren AN verloren.Die erforderlichen Leistungen stehen im untrennbaren räumlichen, zeitlichen und ausführungstechnischen Bezug zu den vertraglichen Arbeiten am ZA. Eine Trennung zur Hauptvertragsleistung würde zu abwicklungs- und bautechnologisch nicht beherrschbaren Schnittstellen führen. Die Beauftragung der Arbeiten an einen anderen AN wird unweigerlich zu unabwägbaren Komplikationen bei der Organisiation der Zugänge zum geschlossenen Baufeld des BauAN und dann im gleichen Zuge zu beträchtlichen Störungen bei der Ausführung der Arbeiten führen. Eine Trennung der erforderlichen Leistungen vom Hauptvertrag ist aufgrund der genannten Schnittstellensituation nicht möglich und würde bei der Ausführung zu nicht absehbaren Mehrkosten führen. Hierzu wird in Wechsel des AN für den Einbau der zusätzlichen Injektionsschläuche in den Schlitzwandfugen erheblichen Mehraufwand allen Parteien – ganzheitliche Einarbeitung der bereits ausgeführten der Arbeiten in Bezug auf die Herstellung der Schlizwände sowie deren Abdicktungskonzep – verursachen. Würde ein anderer AN diese Leistungen ausführen, besteht das Risiko dasss der neue AN keinerlei Haftung und Gewährleistung für seine Leistungen übernimmt und die Leistung damit nicht förmlich abgenommen werden kann, da er die anderen Injektionsschläuche selbst nicht einbaut hat, das beteits ausgeführte Abdichtungskonzept der Schlitzwände nicht beurteilen kann und möglicherweise in einzelnen Punkten abweichende Ansichten vertritt. Würde er hierzu eweils Rücksprache mit dem bisherigen AN der die Schlitzwände ausführt nehmen, so würde dies zu erheblichen Zusatzkosten führen, so dass im Ergebnis sowohl erhebliche Schwierigkeiten als auch beträchtliche Zusatzkosten zu erwarten wären.
- 17.02.2025 LÄ7364 Die Vortriebe der drei Tunnelröhren erfordern eine Vielzahl von Einrichtungen auf beengten BE-Flächen im Bereich der Startbaugrube und der Baugrube der Station Hbf. Diese Flächen stehen vertraglich dem AN-Bau der VE30 zur Verfügung und werden vollständig genutzt, Teile der Flächen können daher nicht für einen weiteren AN abgezweigt werden, der aber solche Flächen zwingend benötigen würde. Es stehen auch keine Ersatzflächen in der benötigten räumlichen Nähe zur Verfügung. Sollten dennoch Teile dieser Flächen noch einem weiteren AN-Bau zur Verfügung gestellt werden müssen, wären hier Störungen, Behinderungen und Verzögerungen im Leistungsablauf zu erwarten mit entsprechenden gravierenden Auswirkungen auf den Terminplan und IBN-Termin zu erwarten. Ein Wechsel des Auftragnehmers für die ERS-Lösung kann daher nicht erfolgen. Die technische Bearbeitung und vor allem die Arbeitsvorbereitung für die Bestellung der TBM und der Peripherie können nur durch den gleichen AN erfolgen, der die TBM und Peripherie dann später bestellt. Demzufolge kann die Ausführung der Leistungen für die ERS-Lösung lediglich durch den bestehenden AN-Bau erfolgen. Aus den genannten Gründen verfügt der bisherige AN-Bau für die erforderlichen Leistungen auch über ein Alleinstellungsmerkmal (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b) SektVO), und der Auftraggeber durfte daher der Ansicht sein, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige öffentliche Bekanntmachung erfolgen kann (§ 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB). Selbst wenn die Leistung durch einen Dritten erbracht würde, so würde dies in Summe führt dies zu einer unsicheren und erheblich erschwerten Lage für den AG hinsichtlich der Beseitigung von Mängeln bzw. das Einfordern von Mängelansprüchen nach der Abnahme der Leistungen während der Gewährleistungsfrist führen. Mitunter könnte dies auch zu einem Fehlen von Gewährleistung für verschiedene Bauwerksteile führen, da mehrere Auftragnehmer nicht für miteinander zusammenhängende Bauteile und wegen dieser Zusammenhänge auch nicht für die von ihnen jeweils verantworteten Bauteile haften und im Wege der Gewährleistung einstehen würden. Diese Themen würden auch erhebliche Kosten bei Gewährleistungsschäden nach sich ziehen. Unter dem oben beschriebenen Szenario wäre zudem die Inbetriebnahme des Projekts fraglich, da für die Bauwerke unterschiedliche bzw. eingeschränkte Gewährleistung seitens des AN-Baus vorliegen würde. // LÄ7367 Zur Sicherstellung des weiteren Baufortschritts am Münchener Hauptbahnhof ist eine Übergabe von Baustelleneinrichtungsflächen an nachfolgende Auftragnehmer unumgänglich. Für den Abbruch des Randbau Nord inkl. des Neubaus des bauzeitlichen Zugangs zur 1. S-Bahn-Stammstrecke wird die Räumung des Baustelleneinrichtungsfläche in der Arnulfstraße notwendig. Hierfür muss die Betonmischanlage, die sich momentan auf dieser Fläche befindet, versetzt werden auf die nordöstliche Baustelleneinrichtungsfläche am ZA. Der Wechsel des AN ist nicht möglich, da Synergieeffekte durch einheitliche Leistungsdurchführung und Leistungsbetreuung verloren gingen. Die erforderlichen Leistungen stehen im untrennbaren räumlichen, zeitlichen und ausführungstechnischen Bezug zu den Arbeiten am ZA. Eine Trennung zur Hauptvertragsleistung würde zu abwicklungs-und bautechnologisch nicht beherrschbaren Schnittstellen führen. //
- 06.02.2025 LÄ7054 Es kam zu unvorhergesehenen Potentialerhöhungen im Aquifer TII im Bereich der Anbindung U1/U2. Um schädliche Beinflussungen auf Bestandsgebäude auszuschließen, sind zusätzliche Inklinometer erforderlich. Die Installation von zusätzlichen Inklinometern in der Bahnsteigebene U1/U2 verdichtet das Überwachungsraster der Bestandsschlitzwand U1/U2 und dient der Verbesserund des geotechnischen Monitorings hinsichtlich möglicher auftretender Verformungen. Dies ist Voraussetzung zur Fortführung der geplanten DSV Maßnahmen ohne schädliche Einflüsse auf das Bestandsbauwerk U1/U2. Durch die zusätzliche Maßnahme ändert sich die Bauaufgabe nicht. Primär ist die Leistung erforderlich, um die Bauaufgabe zu erfüllen.
- 31.01.2025 LÄ7339 Die Anschlusslamellen und Primärstützen für den späteren Anschluss sind zwingend vor den Brunnenanlagen der WE herzustellen. Grundsätzlich sieht der Stand der Technik im Spezialtiefbau vor, dass zunächst die Schlitzwände und Primärpfähle in den Boden eingebracht werden, im Anschluss werden die Brunnen zur Grundwasserhaltung gebohrt, das Grundwasser abgesenkt und danach der Erdaushub vorgenommen. Eine Beibehaltung der bislang beauftragten bzw. zu erwartenden Baureihenfolge bringt das Risiko mit sich, dass die dann bestehende Grundwasserhaltung – die in Betreib befindlichen Brunnen – durch mechanische Einwirkung (Verdrängung) beschädigt bzw. Vollständig zerstört werden. Das würde in weiterer Folge die Baumaßnahmen an der westlichen Erweiterung und die Baumaßnahmen um den Tunnelbau zum Stillstand bringen (Grundwasserabsenkung außer Betrieb). // LÄ7290 Die Tachymeter- und Schlauchwaaagenmessungen im Bauwerk U4/U5 sollen bis zum Ende der vertraglich vereinbarten Laufzeit weitergeführt werden. Die Maßnahmen dazu stellen eine zusätzliche Leistung dar, die zur Erfüllung der Bauaufgabe erforderlich ist. Wechsel des AN ist nicht möglich, da Synergieeffekte durch einheitliche Leisungsdurchführung und Leistungsbetreuung verloren gingen. Die erforderlichen Leistungen stehen im untrennbaren räumlichen, zeitlichen und ausführungstechnischen Bezug zu den Arbeiten am Zentralen Aufgang. Eine Trennung zur Hauptvertragsleistung würde zu abwicklungs- und bautechnologisch nicht beherrschbaren Schnittstellen, unwägbaren Komplikation in der Baustellenlogistik und zu nicht absehbaren Mehrkosten führen.. // LÄ7368 Die kontinuierlichen Messungen am Schluckbrunnen 2S-3/SB72-Q zeigen Auffälligkeiten. Die Auffälligkeiten müssen überprüft werden. Es soll eine Kamerabefahrung durchgeführt werden, um den Zustand des Brunnens festzustellen und ggfs. weitere Maßnahmen ableiten zu können. Die Kamerabefahrung stellt eine zusätzliche Leistung dar, die zur Erfüllung der Bauaufgabe erforderlich ist. Wechsel des AN ist nicht möglich, da Synergieeffekte durch einheitliche Leisungsdurchführung und Leistungsbetreuung verloren gingen. Die erforderlichen Leistungen stehen im untrennbaren räumlichen, zeitlichen und ausführungstechnischen Bezug zu den Arbeiten am Zentralen Aufgang. Eine Trennung zur Hauptvertragsleistung würde zu abwicklungs- und bautechnologisch nicht beherrschbaren Schnittstellen, unwägbaren Komplikation in der Baustellenlogistik und zu nicht absehbaren Mehrkosten führen.. // LÄ7238 Der Umfang des erforderlichen Nivellements von Festpunkten für den Probebetrieb der Wasserhaltung am zentralen Aufgang überschreitet den bisherigen Umfang an Festpunkten. Für den Probebetrieb soll ein Nivellement von zusätzlichen Festpunkten in zwei Achsen ergänzt werden. Die Messungen stellen eine zusätzliche Leistung dar, die zur Erfüllung der Bauaufgabe erforderlich ist.Wechsel des AN ist nicht möglich, da Synergieeffekte durch einheitliche Leisungsdurchführung und Leistungsbetreuung verloren gingen. Die erforderlichen Leistungen stehen im untrennbaren räumlichen, zeitlichen und ausführungstechnischen Bezug zu den Arbeiten am Zentralen Aufgang. Eine Trennung zur Hauptvertragsleistung würde zu abwicklungs- und bautechnologisch nicht beherrschbaren Schnittstellen, unwägbaren Komplikation in der Baustellenlogistik und zu nicht absehbaren Mehrkosten führen..
- 30.01.2025 7343 Nach Herstellung des, als Ersatz für den ausgefallenen Brunnen 2S-4/BTA10 ausgeführten, Brunnens 2S-4/BTA9-II und Abschluss der Klarpumparbeiten zeigt sich, dass der Brunnen eine unerwartet geringe Ergiebigkeit von ca. 0,7m³/h aufweist. Durch die geringe Ergiebigkeit, welche mutmaßlich auf eine schlechte hydraulische Anbindung an den Aquifer zurückzuführen ist, kann der Brunnen 2S-4/BTA9-II keinen signifikanten Beitrag zur geplanten Grundwasserabsenkung für den Aushub im Bereich des tiefen Schachtes am RS3 leisten. Zur Verbesserung der Ergiebigkeit bzw. hydraulischen Anbindung des Brunnens an den Aquifer müssen Brunnenentwicklungsmaßnahmen durchgeführt werden.
- 20.01.2025 LÄ7154 Im Zuge der Arbeiten zur Herstellung des Unterfluranschlusses für den Brunnen 2S-5/BBA32-IV wurden unbekannte alte Betonfundamente angetroffen. Für die Herstellung der Brunnenstube sowie den Unterfluranschluss an die Ringleitung ist ein Abbruch des größerender der beiden angetroffenen Bestandskörper erforderlich. Durch die zusätzliche Maßnahme ändert sich die Bauaufgabe nicht. Primär ist die Leistung erforderlich, um ein unerwartetes Hindernis zu entfernen, die Arbeiten fortsetzen zu können und die Bauaufgabe zu erfüllen.
- 16.01.2025 LÄ7147 Wechsel des AN ist nicht möglich, da Synergieeffekte durch einheitliche Leisungsdurchführung und Leistungsbetreuung verloren gingen. Die erforderlichen Leistungen stehen im untrennbaren räumlichen, zeitlichen und ausführungstechnischen Bezug zu den Arbeiten am Zentralen Aufgang. Eine Trennung zur Hauptvertragsleistung würde zu abwicklungs- und bautechnologisch nicht beherrschbaren Schnittstellen, unwägbaren Komplikation in der Baustellenlogistik und zu nicht absehbaren Mehrkosten führen.. // LÄ7153 Wechsel des AN ist nicht möglich, da Synergieeffekte durch einheitliche Leisungsdurchführung und Leistungsbetreuung verloren gingen. Die erforderlichen Leistungen stehen im untrennbaren räumlichen, zeitlichen und ausführungstechnischen Bezug zu den Arbeiten am Zentralen Aufgang. Eine Trennung zur Hauptvertragsleistung würde zu abwicklungs- und bautechnologisch nicht beherrschbaren Schnittstellen, unwägbaren Komplikation in der Baustellenlogistik und zu nicht absehbaren Mehrkosten führen.. // LÄ7156 Wechsel des AN ist nicht möglich, da Synergieeffekte durch einheitliche Leisungsdurchführung und Leistungsbetreuung verloren gingen. Die erforderlichen Leistungen stehen im untrennbaren räumlichen, zeitlichen und ausführungstechnischen Bezug zu den Arbeiten am Zentralen Aufgang. Eine Trennung zur Hauptvertragsleistung würde zu abwicklungs- und bautechnologisch nicht beherrschbaren Schnittstellen, unwägbaren Komplikation in der Baustellenlogistik und zu nicht absehbaren Mehrkosten führen.. // LÄ7282 Zur Verifizierung des Festpunktfelds sind regelmäßige Nivellements erforderlich. Der Radius des Nivellements soll für 10 Messungen deutlich vergrößert werden. Die 10 Messungen auf zwei Achsen stellen eine zusätzliche Leistung dar, die zur Erfüllung der Bauaufgabe erforderlich ist. Wechsel des AN ist nicht möglich, da Synergieeffekte durch einheitliche Leisungsdurchführung und Leistungsbetreuung verloren gingen. Die erforderlichen Leistungen stehen im untrennbaren räumlichen, zeitlichen und ausführungstechnischen Bezug zu den Arbeiten am Zentralen Aufgang. Eine Trennung zur Hauptvertragsleistung würde zu abwicklungs- und bautechnologisch nicht beherrschbaren Schnittstellen, unwägbaren Komplikation in der Baustellenlogistik und zu nicht absehbaren Mehrkosten führen.. // LÄ7358 Die bisherigen im Rahmen des Probefeld hergestellten Auflockerungsbohrungen sind nicht ausreichend bzw. müssen für die weiteren Probeinjektionen angepasst werden. Es sollen drei zusätzliche Auflockerungsbohrungen hergestellt werden.Diese stellen eine zusätzliche Leistung dar, die zur Erfüllung der Bauaufgabe erforderlich ist. Wechsel des AN ist nicht möglich, da Synergieeffekte durch einheitliche Leisungsdurchführung und Leistungsbetreuung verloren gingen. Die erforderlichen Leistungen stehen im untrennbaren räumlichen, zeitlichen und ausführungstechnischen Bezug zu den Arbeiten am Zentralen Aufgang. Eine Trennung zur Hauptvertragsleistung würde zu abwicklungs- und bautechnologisch nicht beherrschbaren Schnittstellen, unwägbaren Komplikation in der Baustellenlogistik und zu nicht absehbaren Mehrkosten führen..
- 15.01.2025 LÄ7361 Momentan ist die Löschwasserleitung an das Ostgebäude Nord gedübelt. Aus baulogistischen Gründen muss diese für den Abbruch des Gebäudes zunächst außerhalb der Lärmschutzwand verlegt werden, um den Schutz der Leitung während des Abbruchs sichererstellen zu können. Nach dem Abbruch des Ostgebäude Nord und der danach stattfindenen Fertigstellung der Lärmschutzwand wird die Leitung in ihre Finale Lage innerhalb des Baufeldes gebracht. Der Wechsel des AN ist nicht möglich, da Synergieeffekte durch einheitliche Leistungsdurchführung und Leistungsbetreuung verloren gingen. Die erforderlichen Leistungen stehen im untrennbaren räumlichen, zeitlichen und ausführungstechnischen Bezug zu den Arbeiten am ZA. Eine Trennung zur Hauptvertragsleistung würde zu abwicklungs-und bautechnologisch nicht beherrschbaren Schnittstellen führen. // LÄ7363 Aufgrund von Erkenntnissen aus dem Probefeld Injektionen ergeben sich bei den Bohr- und Injektionsarbeiten unter der U17U2 zusätzliche Mengen und andere bauliche Abläufe, sowie zusätzliche Erfordernisse an das geotechnische Monitoring und Steuerungssoftware gegenüber den vertraglich vereinbarten Leistungen. Die Datenlage wird dadurch deutlich verbessert. Diese stellt eine zusätzliche Leistung dar, die zur Erfüllung der Bauaufgabe erforderlich ist. Wechsel des AN ist nicht möglich, da Synergieeffekte durch einheitliche Leisungsdurchführung und Leistungsbetreuung verloren gingen. Die erforderlichen Leistungen stehen im untrennbaren räumlichen, zeitlichen und ausführungstechnischen Bezug zu den Arbeiten am Zentralen Aufgang. Eine Trennung zur Hauptvertragsleistung würde zu abwicklungs- und bautechnologisch nicht beherrschbaren Schnittstellen, unwägbaren Komplikation in der Baustellenlogistik und zu nicht absehbaren Mehrkosten führen..
- 09.01.2025 LÄ7171 Zur Zustands- und Qualitätskontrolle der Brunnenbauarbeiten soll an allen Brunnen am Zentralen Aufgang Kamerabefahrungen durchgeführt werden. Diese stellen eine zusätzliche Leistung dar, die zur Erfüllung der Bauaufgabe erforderlich ist.Wechsel des AN ist nicht möglich, da Synergieeffekte durch einheitliche Leisungsdurchführung und Leistungsbetreuung verloren gingen. Die erforderlichen Leistungen stehen im untrennbaren räumlichen, zeitlichen und ausführungstechnischen Bezug zu den Arbeiten am Zentralen Aufgang. Eine Trennung zur Hauptvertragsleistung würde zu abwicklungs- und bautechnologisch nicht beherrschbaren Schnittstellen, unwägbaren Komplikation in der Baustellenlogistik und zu nicht absehbaren Mehrkosten führen.. // LÄ7291 Fünf Brunnen im AquiferTII sollen entsandet werden um deren Leistungsfähigkeit zu erhöhen. Die Maßnahmen dazu stellen eine zusätzliche Leistung dar, die zur Erfüllung der Bauaufgabe erforderlich ist. Wechsel des AN ist nicht möglich, da Synergieeffekte durch einheitliche Leisungsdurchführung und Leistungsbetreuung verloren gingen. Die erforderlichen Leistungen stehen im untrennbaren räumlichen, zeitlichen und ausführungstechnischen Bezug zu den Arbeiten am Zentralen Aufgang. Eine Trennung zur Hauptvertragsleistung würde zu abwicklungs- und bautechnologisch nicht beherrschbaren Schnittstellen, unwägbaren Komplikation in der Baustellenlogistik und zu nicht absehbaren Mehrkosten führen.. // LÄ7225 Art und Umfang der messtechnischen Auswertung des geotechnischen Monitorings im Bestandsbauwerk U1/U2 muss im Zuge des Aushubs der Baugrube ZA erweitert werden. Die Ergänzung stellt eine zusätzliche Leistung dar, die zur Erfüllung der Bauaufgabe erforderlich ist.Wechsel des AN ist nicht möglich, da Synergieeffekte durch einheitliche Leisungsdurchführung und Leistungsbetreuung verloren gingen. Die erforderlichen Leistungen stehen im untrennbaren räumlichen, zeitlichen und ausführungstechnischen Bezug zu den Arbeiten am Zentralen Aufgang. Eine Trennung zur Hauptvertragsleistung würde zu abwicklungs- und bautechnologisch nicht beherrschbaren Schnittstellen, unwägbaren Komplikation in der Baustellenlogistik und zu nicht absehbaren Mehrkosten führen.. // LÄ7229 Gegenüber dem Probebetrieb der WH ZA ist eine Anpassung der Pump- und Messtechnik für den Regelbetrieb der WH ZA erforderlich. Die Dimensionierung wurde an neue Erkenntnisse angepasst. Dies stellt eine zusätzliche Leistung dar, die zur Erfüllung der Bauaufgabe erforderlich ist. Wechsel des AN ist nicht möglich, da Synergieeffekte durch einheitliche Leisungsdurchführung und Leistungsbetreuung verloren gingen. Die erforderlichen Leistungen stehen im untrennbaren räumlichen, zeitlichen und ausführungstechnischen Bezug zu den Arbeiten am Zentralen Aufgang. Eine Trennung zur Hauptvertragsleistung würde zu abwicklungs- und bautechnologisch nicht beherrschbaren Schnittstellen, unwägbaren Komplikation in der Baustellenlogistik und zu nicht absehbaren Mehrkosten führen.. // LÄ7303 Die Vorgehensweise zur Brunnenentwicklung wurde anhand neuer Erkenntnisse konkretisiert. Dies stellt eine zusätzliche Leistung dar, die zur Erfüllung der Bauaufgabe erforderlich ist. Wechsel des AN ist nicht möglich, da Synergieeffekte durch einheitliche Leisungsdurchführung und Leistungsbetreuung verloren gingen. Die erforderlichen Leistungen stehen im untrennbaren räumlichen, zeitlichen und ausführungstechnischen Bezug zu den Arbeiten am Zentralen Aufgang. Eine Trennung zur Hauptvertragsleistung würde zu abwicklungs- und bautechnologisch nicht beherrschbaren Schnittstellen, unwägbaren Komplikation in der Baustellenlogistik und zu nicht absehbaren Mehrkosten führen.. // LÄ7362 Es ist nicht möglich, diese zusätzlichen Leistungen mit einem anderen AN erbringen zu lassen, da nur durch ein fundiertes Monitoringvorwissen, das nur aus der Erbringung der vorausgehenden Leistungen gewonnen werden kann, eine einheitliche Ausführung und technische Konsistenz der Messungen der Probeinjektionen und damit ein belastbares und verwendbares Ergebnis sichergestellt werden kann. Aufgrund der technischen Komplexität der Probeninjektionen in diesem Bereich mit einer Vielzahl von Wechselwirkungen zwischen den verschiedenen Bestandteilen des Monitorings, ist eine Ausführung ohne Schnittstelle an diesem Punkt unumgänglich. EIn aussagekräftiges Geomonitoring ist für die Erfüllung der Bauaufgabe erforderlich. Ein Wechsel des AN für die Ausführung dieser angeordneten Anpassungen fürs Monitoring der Probeinjektionen wird erheblichen Schwierigkeiten – ganzheitliche Einarbeitung der bestehenden Leistungen und fehlendes Vorwissen aus den bereits erfolgten Bauausführungen – verursachen. Im Folgenden wird die Ausführung durch einen anderen AN zu nicht vertretbaren Verlängerungen der Ausführungszeiten, zusätzlichen Komplikationen bei der Organization der Zugänge zum geschlossenen Baufeld, anschließend Störungen bei der Leistungserbringung unterschiedlicher AN und schlussendlich zu erheblichen Mehraufwendungen wegen der notwendigen Einarbeitungszeiten ins Monitoringkonzept führen. Darüber hinaus würde es bei Trennung der Leistungen mit Sicherheit dazu kommen, dass der neue AN keinerlei Haftung und Gewährleistung für seine Leistungen zur Anpassung der Menge der Messprismen und Festpunkte übernimmt und die Leistung damit nicht verwertbar ist, da er das Monitoring der Probeinjektionen nicht selbst gestaltet hat, die Beweggründe für einzelne Monitoringergebnisse nicht beurteilen kann und möglicherweise in einzelnen Punkten abweichende Ansichten vertritt. Würde er hierzu jeweils Rücksprache mit dem bisherigen AN nehmen, so würde dies zu erheblichen Zusatzkosten führen, so dass im Ergebniss sowohl erhebliche Schwierigkeiten als auch beträchtliche Zusatzkosten zu erwarten wären.
- 03.01.2025 LÄ7179 Die erste Horizontaldrainagebohrung (West) musste aufgrundeines technischen Defekts abgebrochen und aufgegeben werden. Aufgrund Empfehlung der Geotechnischen Baubegleitung wurde entschieden, diese Bohrung erst nach Abschluss der weiteren Bohrungen zu verfüllen, um über diese weitere Erkenntnise erhalten zu können. Der Abbruch der Bohrung war nicht vorhersebar. Die gegenständlichen Abdichtungsarbeiten sind als Folge des nicht vorhersebaren Abbruchs zu sehen.
- 19.12.2024 7179 Zur Überwachung der maximal zulässigen Grundwassererhöhung durch den Betrieb der geplanten Versickerungsanlage im Richelpark müssen vier Aufschlussbohrungen durchgeführt werden, deren Herstellung mit ANO 7134 angeordnet und mit ANO 7165 ergänzt wurde. Das Laden, der Transport und die Entsorgung des Bohrguts erfolgen über den AN. Dies soll bei der Abrechnung der Herstellung der GWM gem. ANO 7134 bzw. 7165 berücksichtigt werden. Der Wechsel des AN ist nicht möglich, da Synergieeffekte durch einheitliche Leisungsdurchführung und Leistungsbetreuung verloren gingen. Die erforderlichen Leistungen stehen im untrennbaren räumlichen, zeitlichen und ausführungstechnischen Bezug zu den Arbeiten der Herstellung der Grundwassermessstellen. Eine Trennung zu den mit den ANO 7134 bzw. 7165 angeordneten Leistungen würde zu abwicklungs- und bautechnologisch nicht beherrschbaren Schnittstellen führen. // 7245 Art und Umfang der messtechnischen Auswertung des geotechnischen Monitorings am Zentralen Aufgang muss erweitert werden. Die Ergänzung stellt eine zusätzliche Leistung dar, die zur Erfüllung der Bauaufgabe erforderlich ist.Wechsel des AN ist nicht möglich, da Synergieeffekte durch einheitliche Leisungsdurchführung und Leistungsbetreuung verloren gingen. Die erforderlichen Leistungen stehen im untrennbaren räumlichen, zeitlichen und ausführungstechnischen Bezug zu den Arbeiten am Zentralen Aufgang. Eine Trennung zur Hauptvertragsleistung würde zu abwicklungs- und bautechnologisch nicht beherrschbaren Schnittstellen, unwägbaren Komplikation in der Baustellenlogistik und zu nicht absehbaren Mehrkosten führen.. // 7251 Der Gruppenpumpversuch soll ergänzende Erkenntnisse zum Probebetrieb am ZA liefern. Die Ergänzung stellt eine zusätzliche Leistung dar, die zur Erfüllung der Bauaufgabe erforderlich ist.Wechsel des AN ist nicht möglich, da Synergieeffekte durch einheitliche Leisungsdurchführung und Leistungsbetreuung verloren gingen. Die erforderlichen Leistungen stehen im untrennbaren räumlichen, zeitlichen und ausführungstechnischen Bezug zu den Arbeiten am Zentralen Aufgang. Eine Trennung zur Hauptvertragsleistung würde zu abwicklungs- und bautechnologisch nicht beherrschbaren Schnittstellen, unwägbaren Komplikation in der Baustellenlogistik und zu nicht absehbaren Mehrkosten führen.. // 7351 Der AN ist bereits mit der Herstellung des gesamten WE Bereichs beauftrag. Auch ist der BauAN mit der Herstellung und Einbringung in den Baugrund der Primärstützen beauftragt. Es ist daher nicht möglich die Herstellung und Lieferung einiger Primärstützen mit geänderten Längen und zusätzliche Verteilerbalken, von denen aus dem Bauvertrag beauftragten Stahlbauelementen getrennt zu vergeben, da es sich um einheitliche Bauelemente handelt. Auch sind nachhaltige Schwierigkeiten und Störungen im Bauablauf in der Koordination der Anlieferung, Zwischenlagerung und Abnahme von den Stahlelementen von unterschiedlichen Bezugsquellen und dadurch nicht absehbare Mehrkosten auch seitens des BauAN zu erwarten. Und vor allem der Einbau der geänderten Primärstützen durch einen weiteren BauAN ergeben unüberwindbare Schnittstellen in der Ausführung, der Qualitätssicherung und dann der Gewährleistung mit nachfolgenden Baugewerken.
- 07.10.2024 LÄ327 Bei der Kampfmittelsondierung für die DSV-NDV Injektionen im Anfahrbereich wurden Anomalien angetroffen, die vom Fachgutachter als potentiell bombenblindgängerverdächtig eingestuft wurden und deshalb mittels Öffnung überprüft werden müssen.
- 02.10.2024 LÄ316 Für die Herstellung des Anschlusses U1/U2 wird eine temporäre Grundwasserabsenkung im TII erforderlich. Die Installation von niveau- (/frequenz-) gesteuerten Unterwasserpumpen in den Brunnen 2S-5/BBA101-II, 2S-5/BBA102-II, 2S-5/BBA105-II, und 2S-5/BBA6-II, die Installation von niveau- (/frequenz-) gesteuerten Unterwasserpumpen in den Grund-wassermessstellen 2S-5/PBA104-II und 2S-5/PBA106-II und die Echtzeitdatenübertragung und -abruf über die Grundwasserdatenplattform AQASYS von Datenloggern (Datensammlern) in den Brunnen 2S-5/BBA101-II, 2S-5/BBA102-II, 2S-5/BBA105-II und 2S-5/BBA6-II sowie den Grundwassermessstellen 2S-5/PBA103-II, 2S-5/PBA104-II, 2S-5/PBA106-II, 2S-5/PBA5-Q/I/II/IV und 2S-5/PBA6-Q/I/II/IV, stellen eine zusätzliche Leistung dar, die zur Erfüllung der Bauaufgabe erforderlich ist Wechsel des AN ist nicht möglich, da Synergieeffekte durch einheitliche Leisungsdurchführung und Leistungsbetreuung verloren gingen. Die erforderlichen Leistungen stehen im untrennbaren räumlichen, zeitlichen und ausführungstechnischen Bezug zu den Arbeiten am Zentralen Aufgang. Eine Trennung zur Hauptvertragsleistung würde zu abwicklungs- und bautechnologisch nicht beherrschbaren Schnittstellen, unwägbaren Komplikation in der Baustellenlogistik und zu nicht absehbaren Mehrkosten führen.. // LÄ262 Zur Überwachung der Pressen sind 1-D Wegaufnehmer im Fugenspalt der Decke über Ebene-2 erforderlich. Die Installation der Messgeber stellt eine zusätzliche Leistung dar, die zur Erfüllung der Bauaufgabe erforderlich ist. Wechsel des AN ist nicht möglich, da Synergieeffekte durch einheitliche Leisungsdurchführung und Leistungsbetreuung verloren gingen. Die erforderlichen Leistungen stehen im untrennbaren räumlichen, zeitlichen und ausführungstechnischen Bezug zu den Arbeiten am Zentralen Aufgang. Eine Trennung zur Hauptvertragsleistung würde zu abwicklungs- und bautechnologisch nicht beherrschbaren Schnittstellen, unwägbaren Komplikation in der Baustellenlogistik und zu nicht absehbaren Mehrkosten führen..
- 24.09.2024 ANO7264 Der AN ist mit den technischen Bearbeitung der Bodenverbesserung beauftragt und hat daher bereits Einstichplanungnen durchgeführt. Die Überarbeitung setzt auf der bisherigen Plnaung auf und optimiert diese. Ein Wechsel des AN würde eine eigenständige (neue) Durchführung der Einstichplnaung bedürfen und somit würde eine doppelter Aufwand entstehen.
- 19.09.2024 ANO 7348Die Anpassungen sind notwendig, da die Schlitzwand der U1/U2 teilweise stark von der Planlage abweicht. Um die tatsächliche Abweichung bewerten zu können, muss die Schlitzwand Vermessungstechnisch aufgenommen werden. Abhängig von der tatsächlichen Abweichung kann in einzelnen Bereichen das Überprofli der Schlitzwand abgestemmt werden. Bei zu großen Abweichungen muss die Anschlussbewehrung in den Decken angepasst werden, um weiterhin die erforderliche Betondeckung einhalten zu können
- 21.05.2024 LÄ131 Die Arbeiten stehen in untrennbarem Zusammenhang zeitlichem, planerischem und räumlichen Zusammenhang zu den bereits für die technische Bearbeitung beauftragten Bodenverbesserungsmaßnahmen im Anfahrbereich. Eine Trennung der erforderlichen Leistungen vom Hauptvertrag ist aufgrund der genannten Schnittstellensituation nicht möglich und würde bei der Ausführung zu nicht beherschbaren Schnittstellen mit nicht absehbaren Mehrkosten führen.
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