Rüttelklinker
KI Der Landkreis Nienburg/Weser schreibt die Bodenbelagsarbeiten (Rüttelklinker) für den Neubau der Feuerwehrtechnischen Zentrale in Marklohe aus.
Abfallzweckverband Rhein-Mosel-Eifel · Ochtendung · Rheinland-Pfalz · Öffentliches Unternehmen (regional)
Hinweis: Nicht alle Kerndaten wurden publiziert — die Vergabestelle hat diese Bekanntmachung ohne Vertragswert veröffentlicht.
Bieter-Übersicht: 3 Angebote eingegangen, 1 Bieter namentlich publiziert — im Vergabeergebnis werden üblicherweise nur die Auftragnehmer genannt.
Der Abfallzweckverband Rhein-Mosel-Eifel (nachfolgend kurz: AZV) betreibt nahe der Ortsgemeinden Ochtendung, Plaidt und Saffig die Zentraldeponie Eiterköpfe. Auf der Zentraldeponie wurden seit 1983 bis zum Jahr 2005 unvorbehandelte Siedlungsabfälle und hausmüllähnliche Abfälle deponiert. Infolge des Ablagerungsverbots für unbehandelte Siedlungsabfälle erfolgt seit Mitte 2005 die Ablagerung von vorwiegend mineralischen und inerten Reststoffen. Die im Ver-bandsgebiet gesammelten Siedlungsabfälle und andere getrennt erfasste Fraktionen werden seitdem auf dem Gelände der Deponie aus den Sammelfahrzeugen in LKW umgeladen und an-schließend konzentriert in die jeweiligen Anlagen zur weiteren Abfallbehandlung transportiert. Der Abfallumschlag für den Restabfall, den Sperrabfall, Bioabfall und den Bau- und Abbruchabfall aus dem Verbandsgebiet des AZV findet derzeit auf offenen Umschlaganlagen auf dem Deponiekörper im Bereich der DA 4.1, 5 und 6 statt. Aufgrund der anstehenden Verfüllung dieser Deponieabschnitte infolge ausgehender alternativer Ablagerungsflächen müssen diese Anlagen jedoch verlagert werden. Der Abfallumschlag soll außerdem zukünftig nicht mehr im Freien, sondern eingehaust stattfinden. Hierdurch wird eine weitestgehende Reduzierung der entstehenden Emissionen gewährleistet.
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Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
HINWEIS: Im Leistungsprogramm ist folgendes geregelt: "Die, in die folgende teilfunktionale Ausschreibung, eingebundenen Positionen und Massen stellen nur einen Teil des gesamten Liefer- und Leistungsumfangs dar. Die Positionen haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Diese dienen nur der Unterstützung des Bieters zur Preisfindung. Die Verantwortung zur Preisfindung des gesamten Liefer- und Leistungsumfangs liegt beim Bieter. Dieser muss eigenverantwortlich Mengen und Massen ermitteln und einen Preis für die komplette Leistung kalkulieren. Leistungen, die in den Pos. nicht beschrieben sind, jedoch not-wendiger Bestandteil des Liefer- und Leistungsumfanges sind, müssen vom Bieter kalkuliert und berücksichtigt werden und werden nicht gesondert vergütet. Dieses hat auch dann Gültigkeit, wenn in einzelnen Textpassagen der Positionen auf eine zusätzliche Vergütung hingewiesen wird." Das bedeutet, dass die Positionspreise in der funktionalen Leistungsbeschreibung, so wie dort beschrieben einzutragen sind. Diese Eintragungen dienen dem Auftraggeber im Wesentlichen zur Prüfung der Plausibilität der Angaben des Bieters zum Gesamtpreis. Dies bedeutet weiterhin, dass wenn der Bieter Leistungen, die in den Positionen nicht beschrieben sind, jedoch notwendiger Bestandteil des Liefer- und Leistungsumfanges sind, diese nicht in die Einheitspreise der Leistungsbeschreibung einkalkuliert, sondern bei der Berechnung des in dem Preisblatt anzugebenen Gesamtpauschalfestpreises einzubeziehen hat. Diese Vorgehensweise führt dazu, dass die verbindliche Gesamtsumme aus dem Preisblatt die Abrechnungsgrundlage darstellt; die in dem Preisblatt eingetragenen Preise müssen daher nicht notwendigerweise den Summen der eingetragenen Einheitspreise in dem Leistungsprogramm entsprechen.
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
1. Ein Nachprüfungsantrag zur Vergabekammer ist nach § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. 2. Insbesondere § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 und 3 GWB sowie § 134 Abs. 2 GWB sind zu beachten. 3. Die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit des Vertragsschlusses nach § 135 GWB endet spätestens 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union, vgl. § 135 Abs. 2 Satz 2 GWB.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Vollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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