AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Ultraschallprüfgeräte zur Phased-Array-Ultraschallprüfung
Stammdaten
- Auftraggeber
- GSI - Gesellschaft für Schweißtechnik International mbH, Düsseldorf
- Veröffentlicht
- 02.06.2026
- Frist (Submission)
- 10.07.2026
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 38430000 — Labor-, optische und Präzisionsgeräte
- Branche
- Gesundheitswesen & Medizintechnik
- Geschätzter Wert
- 445.000 € (frühestes Los — abweichende Werte je Los siehe „Lose im Detail")
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
Beschreibung
Lieferung von Ultraschallgeräten zur klassischen Ultraschallprüfung und Prüfung mittels Phased Array. Die Geräte müssen für die klassische Ultraschallprüfung in den Lehrgängen der Stufe 1, 2 und 3, als auch für die Prüfung mittels Phased Array und TOFD nutzbar sein.
Lose
2 Lose (max. 2 pro Bieter).
Lose im Detail
Dieses Verfahren ist in 2 Lose unterteilt — mit unterschiedlichen Auftragswerten je Los. Maßgeblich ist jeweils das Los, das Sie bearbeiten.
Los 1 — Ultraschallprüfgeräte zur PA-Ultraschallprüfung
- Geschätzter Wert
- 300.000 €
Los 2 — Ultraschallprüfgerät PA Rohre/Druckkessel
- Geschätzter Wert
- 145.000 €
Vertragslaufzeit
- Periode
- 3 Monate
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 62 Tage
Vergabe-Status
- Vergabe-Status
- Vergabeergebnis liegt uns nicht vor
Verfahrensverlauf — alle 3 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 10.07.2026
- Wertung
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
GSI - Gesellschaft für Schweißtechnik International mbH, Duisburg
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.
Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).