AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Genslerstraße 33 - Fliesen
Stammdaten
- Auftraggeber
- SBH | Schulbau Hamburg, Hamburg
- Veröffentlicht
- 08.07.2026
- Frist (Submission)
- 11.08.2026
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 45431000 — Bauleistungen
- Branche
- Bauwesen & Infrastruktur
- Geschätzter Wert
- 9.586.000 €
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
Beschreibung
SBH | Schulbau Hamburg hat als Landesbetrieb der Freien und Hansestadt Hamburg (nachstehend SBH genannt) die Aufgabe, die Schulimmobilien unter Berücksichtigung der schulischen Belange nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu planen, zu bauen, zu unterhalten und zu bewirtschaften und die mehr als 400 Schulen an die Behörde für Schule und Berufsbildung (BSB) zu vermieten. --------------- Für die Grundschule Genslerstraße wurde ein denkmalgerechtes Sanierungskonzept entwickelt, das neben der Mängel- und Schadstoffbeseitigung zum Ziel hat, das Objekt nachhaltig, wirtschaftlich und zukunftsorientiert zu betreiben. Kern der Maßnahme ist die Sanierung nach bauphysikalischen Gesichtspunkten unter denkmalpflegerischen Aspekten, hier mit Hauptaugenmerk auf der Sanierung des Daches. Zusätzlich wird eine Außentreppe zur Verbesserung der Flucht- und Rettungswege errichtet. In den Innenräumen werden Umbaumaßnahmen vorgenommen und die abgehängten Decken und Bodenbeläge erneuert. --------------- Hier: Fliesen --------------- Aufarbeitung Bestandsfliesen. Behutsame Demontage Bestandsfliesen für Erneuerung der Trinkwasserleitungen. Neuverlegung Boden-, und Wandfliesen. Behutsame Demontage Bestandsfliesen für Erneuerung der Trinkwasserleitungen.
Vertragslaufzeit
- Periode
- 9 Monate
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 59 Tage
Vergabe-Status
- Vergabe-Status
- Verfahren laufend
Verfahrensverlauf — alle 3 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 11.08.2026
- Wertung
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer bei der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, Hamburg
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.