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ZAW - Bachelor Professional in IT - mit integraler Durchführung zum geprüfte/r Berufsspezialist/in für Informationssicherheit - Karlsruhe | ML 613
Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr Team I 1.5.2.3 · Köln · Nordrhein-Westfalen · Bundesbehörde
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Ziel der Maßnahme ist die Vorbereitung und der Erwerb des Abschlusses "Bachelor Professional in IT" gemäß BAProITFPrV in Verbindung mit einer integralen Ausbildung "zur/zum geprüften Berufsspezialisten/in für Informationssicherheit" gemäß InSiFPrV. Die Teilnehmenden sollen möglichst bereits zu Beginn der Maßnahme die Qualifikation als geprüfte Berufsspezialistin bzw. geprüfter Berufsspezialist für Informationssicherheit erlangen. Damit wird die Voraussetzung geschaffen, den Prüfungsbereich "Fachliche Vertiefung" gemäß § 4 BAProITFPrV anrechnen zu lassen. Daran anschließend erfolgt die systematische Vermittlung der weiteren prüfungsrelevanten Inhalte zur Vorbereitung auf die übrigen Prüfungsbereiche des Abschlusses "Bachelor Professional in IT". Ziel ist es, die Teilnehmenden in die Lage zu versetzen, die Abschlussprüfungen erfolgreich zu bestehen und die damit verbundenen Tätigkeiten selbstständig und fachlich kompetent im späteren Berufsalltag auszuüben. Im Rahmen der theoretischen und praktischen Ausbildung sind alle prüfungsrelevanten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln. Dabei ist die Besonderheit des militärischen Werdegangs der Teilnehmenden bei der Umsetzung des Rahmenplans angemessen zu berücksichtigen, insbesondere hinsichtlich der Lernvoraussetzungen, der beruflichen Zielsetzungen sowie der militärischen Ordnung und Disziplin (Sicherstellung verbindlicher interner Vorgaben und klarer Verantwortlichkeiten zum organisatorischen Ablauf durch die auftragnehmende Partei).
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Bildung & Forschung
Ausschreibung für die Durchführung einer Weiterbildungsmaßnahme zur Erlangung des "Bachelor Professional in IT" und des "geprüften Berufsspezialisten für Informationssicherheit".
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: automatisiert erstellt (Google Gemini) — ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen. Mehr ▾
Diese Kurzanalyse ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung und keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Original-Bekanntmachung (oeffentlichevergabe.de). Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
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Weitere Pflichtangaben aus der Bekanntmachung
„Das Verfahren ist als offenes Verfahren europaweit ausgeschrieben. Die Angebote müssen in deutscher Sprache eingereicht werden.“
Anforderungen an Bieter (Eignung)
Was Sie zur Teilnahme nachweisen müssen — wie vom Auftraggeber gefordert.
Weitere Anforderungen
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Qualitätsmanagement-Zertifikat (unabhängige Stelle)
Zertifizierung nach DIN ISO EN 9001, oder eine für Bildungseinrichtungen anerkannte Zertifizierung (AZAV).
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Solche Anforderungen kommen wieder
Hier wurden Nachweise zu Weitere Anforderungen verlangt. Für diese Ausschreibung ist die Frist vorbei — mit einem kostenlosen Suchprofil bekommen Sie vergleichbare Ausschreibungen am Tag der Veröffentlichung per E-Mail, statt sie Wochen später über eine Suchmaschine zu finden.
Mit der Anmeldung akzeptieren Sie unsere AGB und bestätigen, die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen zu haben. AusschreibungsRadar richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB.
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
-
Nachforderung fehlender Unterlagen möglich
Der Auftraggeber darf fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen nachfordern (§ 56 VgV).
- Elektronische Rechnung (eRechnung) zugelassen
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
§ 160 GWB Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt. § 134 GWB Informations- und Wartepflicht https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html § 135 Unwirksamkeit https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__135.html
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Verfahrensverlauf
📅 .icsVollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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Preiseinschätzung
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