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Forschungsvorhaben zur Evaluierung § 177 StGB (Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung)
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz · Berlin · Berlin
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Beschreibung
Durch das 50. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 4. November 2016 (BGBl. I, S. 2460), das am 10. November 2016 in Kraft getreten ist, wurde § 177 StGB (Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung) grundlegend neu gefasst und erweitert. Ziel des Forschungsvorhabens ist die Ermittlung und Bewertung der Auswirkungen der grundlegenden Neufassung des § 177 StGB im Jahr 2016 und gerade der Einführung der Nichteinverständnislösung auf die Strafverfolgung von sexuellen Übergriffen, sexueller Nötigung und Vergewaltigung. Dies beinhaltet insbesondere • die Feststellung, ob die vor der Reform bestehenden Schutzlücken geschlossen werden konnten, • die Identifikation von ggf. weiterhin bestehenden oder neu entstandenen Schutzlücken, • die Identifikation von Auslegungs- und Anwendungsschwierigkeiten in der Praxis sowie von Schwachstellen in der Formulierung und Systematik der Strafvorschrift. An dem Forschungsvorhaben sowie den daraus resultierenden Ergebnissen besteht sowohl rechtspolitisch als auch gesellschaftlich aktuell ein großes Interesse. Zugleich steht auch auf europäischer Ebene wiederholt die Frage nach dem Erfordernis einer einwilligungsbasierten Definition der Vergewaltigung im Fokus, so dass ein Bedürfnis für schnelle Erkenntnisse gegeben ist. Die Ergebnisse des Forschungsvorhabens sollen eine Grundlage für eine Prüfung eines etwaigen Reform- und Neuordnungsbedarf des § 177 StGB bilden. Das Forschungsziel soll durch qualitative, empirische Forschung erreicht werden. Folgende Methodik ist einzuplanen: I. Auswertung statistischer Daten Auswertung vorhandener statistischer Daten (Polizeiliche Kriminalstatistik, Strafverfolgungsstatistik, Justizgeschäftsstatistiken, Bundeslagebilder etc. sowie ggf. weitere z. B. auf Ebene einzelner Bundesländer, bei Opferverbänden, der Berichterstattungsstelle Geschlechtsspezifische Gewalt oder GREVIO etc. vorhandene Daten). II. Aktenanalyse Staatsanw
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KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Bildung & Forschung
Forschungsvorhaben zur empirischen Evaluierung der Auswirkungen der Neufassung des § 177 StGB (2016) auf die Strafverfolgung sexueller Übergriffe, mit geschätztem Wert von ca. 285.714 EUR.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: Diese Kurzanalyse wurde automatisiert von einem KI-Modell (Google Gemini) erstellt und ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung. Sie ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen und ist keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de. Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
Weitere Pflichtangaben aus der Bekanntmachung
- Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten
- Barrierefreiheit berücksichtigt
„Das Vergabeverfahren wird ausschließlich über die e-Vergabe-Plattform des Bundes (www.evergabe-online.de) abgewickelt. Auf der e-Vergabe-Plattform können die Vergabeunterlagen heruntergeladen werden. Teilnahmeanträge und Angebote müssen elektronisch mit AnA-Web, der Webanwendung der e-Vergabe, abgegeben werden. Der Auftrag wird im Wege des Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb vergeben, § 14 Absatz 1 und 3 Nr. 2, § 17 VgV. Hiermit und durch die Auftragsbekanntmachung werden interessierte natürliche und juristische Personen zur Teilnahme aufgefordert (Teilnahmewettbewerb). Der Antrag auf Teilnahme wird durch das Einreichen eines Antrags unter Beachtung der unter Ziffer 4.1. und Ziffer 4.3 der Vergabeunterlagen aufgeführten Formalien gestellt. Bei Einreichung eines Teilnahmeantrags ist noch kein Angebot einzureichen. Ein Angebot ist erst nach entsprechender Aufforderung durch die Auftraggeberin vorzulegen. Mit dem Teilnahmeantrag übermitteln interessierte Bewerbende die von der Auftraggeberin in den Vergabeunterlagen geforderten Informationen für die Prüfung ihrer Eignung. Aus den geeigneten Bewerbenden wählt die Auftraggeberin in Phase 1 (Teilnahmewettbewerb) anhand der festgelegten Eignungskriterien (Ziffer 4.3.4. der Vergabeunterlagen in Verbindung mit Anlage 2) diejenigen aus, die sie zur Abgabe von Erstangeboten auffordert. Nach Auswertung der eingereichten Angebote in Phase 2 (Angebotsphase) werden die anhand der festgelegten Zuschlagskriterien (Ziffer 4.4.3. der Vergabeunterlagen in Verbindung mit Anlage 3) ausgewählten Bietenden zu Verhandlungen eingeladen. Nach Durchführung der Verhandlungsgespräche (Phase 3) wählt die Auftraggeberin aus den Bietenden, die daran teilgenommen haben, den Bieter oder die Bieterin aus, der oder die den Zuschlag erhalten soll (Phase 4). Damit wird das Vergabeverfahren nach Ablauf der Teilnahmefrist in vier aufeinander folgenden Phasen abgewickelt: (1) Phase 1: Teilnahmewettbewerb (Bewertung der Eignung/Aufforderung ausgewählter Bewerbenden zur Abgabe von Erstangeboten) Nur diejenigen Bewerbenden werden auf ihre (materielle) Eignung überprüft, deren Teilnahmeanträge die formalen Kriterien (Ziffern 4.3.1., 4.3.2. und 4.3.3. der Vergabeunterlagen) erfüllen, d. h. dass diesen alle geforderten eignungsbezogenen Erklärungen und Unterlagen vollständig beigefügt sind. Bewerbende, welche die geforderten Erklärungen und Formulare nicht, nicht vollständig oder nicht in der geforderten Form vorlegen, haben ihre Eignung nicht nachgewiesen. In diesem Fall wird der Teilnahmeantrag zurückgewiesen. Dies dient der Wahrung des Gleichbehandlungs- und Transparenzgrundsatzes aus § 97 Absatz 1 und 2 GWB und bedeutet den Ausschluss vom Verfahren. (2) Phase 2: Angebotsphase (Bewertung der Angebote/Auswahl der Bietenden für Verhandlungsgespräche) Das Angebot ist – erst nach vorheriger Aufforderung durch die Auftraggeberin – unter Beachtung der unter Ziffern 4.4.1. und 4.4.2. der Vergabeunterlagen aufgeführten Formalien innerhalb der gesetzten Frist einzureichen. Die Fristsetzung erfolgt bei der Aufforderung zur Angebotsabgabe. In dieser Phase bewertet die Auftraggeberin alle nach Aufforderung eingereichten Angebote anhand der in Anlage 3 festgelegten Zuschlagskriterien und wählt diejenigen Bietenden aus, die zu Verhandlungsgesprächen eingeladen werden. Dabei werden nur solche Angebote berücksichtigt, die die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht haben. Einzelheiten zur Bewertung der Angebote/Punktevergabe sind den Ziffern 4.4.3. und 4.4.4. der Vergabeunterlagen zu entnehmen. (3) Phase 3: Verhandlungsphase (Durchführung von Verhandlungsgesprächen und Bewertung der endgültigen Angebote) Nach Bewertung der Angebote werden die ausgewählten Bietenden – soweit kein Direktzuschlag nach § 17 Absatz 11 VgV erfolgt – zu Verhandlungsgesprächen eingeladen. Zu Beginn des Verhandlungsgesprächs ist eine Präsentation durch den Bieter oder die Bieterin vorgesehen. Verhandelt wird über den gesamten Angebotsinhalt mit Ausnahme der in den Vergabeunterlagen festgelegten Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien (§ 17 Absatz 10 VgV). Beabsichtigt die Auftraggeberin, die Verhandlungen abzuschließen, werden die verbleibenden Bietenden hierüber unterrichtet und unter einer einheitlichen Fristsetzung aufgefordert, endgültige (d. h. neue oder überarbeitete) Angebote einzureichen, § 17 Absatz 14 VgV. (4) Phase 4: Zuschlagserteilung (Auftragsvergabe) Die Auftraggeberin schließt den Vertrag mit dem Bieter oder der Bieterin, dessen oder deren Erstangebot oder endgültiges Angebot aufgrund der Angebotspräsentation, des ausgehandelten Auftragsinhalts und der ausgehandelten Auftragsbedingungen im Rahmen der bekannt gemachten Zuschlagskriterien und deren Gewichtung die bestmögliche Leistung erwarten lässt und damit das wirtschaftlichste Angebot für die Auftraggeberin darstellt, § 58 VgV, § 127 GWB. Bietende, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, werden von der Auftraggeberin über den Namen des Bieters oder der Bieterin, dessen oder deren Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform (§ 126b BGB) informiert (§ 134 GWB). Im Falle der Zuschlagserteilung übermittelt die Auftraggeberin dem Bieter oder der Bieterin ein Zuschlagsschreiben per E-Mail. Der Vertrag kommt mit dem Zugang des Zuschlagsschreibens an den Bieter oder die Bieterin zustande. Im Nachgang zur Zuschlagserteilung erfolgt die deklaratorische Unterzeichnung der Vertragsurkunde. Das Verfahren endet mit Vertragsschluss oder mit Aufhebung des Vergabeverfahrens. Einzelheiten sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.“
3–7 Bewerber zugelassen · sukzessive Reduktion möglich · Zuschlag ohne Verhandlung möglich
Zuschlagskriterien
Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
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Qualität nach Wichtigkeit
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Der Gesamtpunktwert ergibt sich aus einer Gewichtung der Qualität (Q) mit 70 Prozent und des Preises (P) mit 30 Prozent. nach WichtigkeitPreis
Zuschlagskriterien sind die Qualität der Forschungskonzeption (Qualität) und der Preis (Brutto-Auftragssumme). Für die Qualität und den Preis können dabei zunächst jeweils maximal 100 Punkte erreicht werden. Der Gesamtpunktwert ergibt sich aus einer Gewichtung der Qualität (Q) mit 70 Prozent und des Preises (P) mit 30 Prozent. Der Preis (Brutto-Auftragssumme) besteht aus der Gesamtsumme der in dem Kostenplan (Kostenkalkulation) für die Gesamtlaufzeit des Forschungsvorhabens anzugebenen Kostenpositionen (Personalkosten, Kostenleistungen Dritter, Sachkosten, Reisekosten, etwaige Umsatzsteuerbeträge, eventueller Overhead; siehe Ziffer 4.4.2. der Vergabeunterlagen sowie Formular 12: Preisblatt der Anlage 1: Formulare 1 bis 14). Im Rahmen der Angebotsbewertung können für die Qualität maximal 100 Punkte vergeben werden, die sich auf die einzelnen fachlichen Unterkriterien wie folgt verteilen: - Forschungsgegenstand: maximal 15 Punkte, - Forschungsmethodik: maximal 50 Punkte, - Organisatorische Aspekte bzgl. der Bearbeitung: maximal 25 Punkte, - Aufbau und Verständlichkeit des Angebots: maximal 10 Punkte. Erforderlich ist, dass das Angebot insgesamt mindestens 38 Punkte sowie bei jedem Unterkriterium die jeweils aus dem Bewertungsbogen zu entnehmenden erforderlichen Einzelpunkte erlangt (siehe Formular in Anlage 3 zu den Vergabeunterlagen). Eigene – über den in der Ausschreibung genannten Leistungsumfang hinausgehende – inhaltliche Ergänzungsvorschläge und methodische Forschungsansätze können punktemäßig berücksichtigt werden (siehe zu den Einzelheiten Ziffer 1.2 und Ziffer 2.1 lit. b) der Anlage 3 zu den Vergabeunterlagen). Eine detaillierte Darstellung der Qualitätskriterien und deren Bewertung ist der Anlage 3 zu den Vergabeunterlagen zu entnehmen. Hinweis: Die Unterkriterien beinhalten keine Mindestkriterien, deren Nichterfüllen jeweils unmittelbar zum Angebotsausschluss führen (vgl. § 57 Absatz 1 Nr. 4 VgV). Maßgeblich für den Verbleib im Vergabeverfahren ist das Erreichen der jeweiligen Mindestpunktzahl (siehe Tabelle in Anlage 3 zu den Vergabeunterlagen). Die Berechnung des Punktwerts für den Preis erfolgt in der Weise, dass für das günstigste Angebot (brutto) der maximale Punktwert von 100 Punkten angesetzt wird. Die Punkte für die weiteren Angebote werden dann in der Weise berechnet, dass ermittelt wird, um welchen Prozentsatz das günstigste Angebot günstiger ist. Der Maximalpunktwert wird dann um denselben Prozentsatz verringert. Bei der Bewertung eines jeden Angebots gilt jeweils: - Es sind insgesamt maximal 100 Punkte erreichbar. Es erfolgt eine Gewichtung von Qualität (Q) mit 70 Prozent und Preis (P) mit 30 Prozent. Es werden maximal zwei Stellen hinter dem Komma angegeben, aufgerundet wird ab „0,005“. - Im Rahmen der Qualität (Q) kann ein Angebot ebenfalls maximal 100 Punkte erreichen. Dabei muss ein Angebot bei einzelnen Unterkriterien mit einer Mindestpunktzahl bewertet werden und insgesamt mindestens 38 Punkte erreichen (siehe im Einzelnen Anlage 3 zu den Vergabeunterlagen). - Für diejenigen Angebote, die die Mindestpunktzahlkriterien erfüllen, wird die Gesamtpunktzahl ermittelt. Die punktbesten fünf Bietenden werden – vorbehaltlich eines Direktzuschlages (siehe Ziffer 4.4. der Vergabeunterlagen) – zur Verhandlung eingeladen. Die Berechnung der Gesamtpunktzahl wird in der Anlage 3 zu den Vergabeunterlagen näher erläutert.
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Anforderungen an Bieter (Eignung)
Was Sie zur Teilnahme nachweisen müssen — wie vom Auftraggeber gefordert.
Technische & berufliche Leistungsfähigkeit
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Referenzen (vergleichbare Dienstleistungen)
Eignungskriterien mit Bewertungsmaßstab Die Eignungskriterien mit Bewertungsmaßstab werden punktemäßig bewertet (siehe die Tabelle in der Anlage 2 zu den Vergabeuntelagen). Hier können max. 19 Punkte erlangt werden – als Summe der für die jeweiligen Eignungskriterien vergebenen Einzelpunkte. Die Eignungskriterien mit Bewertungsmaßstab beziehen sich auf die Erfahrung der mit der Leistungserbringung einzusetzenden Fachkräfte (Forschende) und umfassen: • Dauer einschlägiger Berufstätigkeit (Ziffer 1.1) • Erfahrung im Bereich einschlägiger Publikationen (Ziffer 1.2) • Erfahrung im Umgang mit einschlägigen Forschungsmethoden (Ziffer 2) Diese Eignungskriterien werden jeweils durch Eignungsnachweise dargelegt: Zum Nachweis „Dauer einschlägiger Berufstätigkeit“ (Ziffer 1.1), ist die Tabelle 1 des Formulars 9 der Anlage 1 der Vergabeunterlagen auszufüllen. Zum Nachweis „Erfahrung im Bereich einschlägiger Publikationen“ (Ziffer 1.2), ist die Tabelle 2 des Formulars 9 der Anlage 1 der Vergabeunterlagen auszufüllen. Zum Nachweis „Erfahrung im Umgang mit einschlägigen Forschungsmethoden“ (Ziffer 2), ist die Tabelle 3 des Formulars 9 der Anlage 1 der Vergabeunterlagen auszufüllen. Auch hier besteht die Möglichkeit der Eignungsleihe gemäß § 47 VgV, d. h. der Bewerber oder die Bewerberin kann für die vorstehend genannten Eignungskriterien die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen, sofern er oder sie eine Verpflichtungserklärung oder einen sonstigen Nachweis des in Anspruch genommenen Unternehmens vorlegt. Für die vorgenannten Eignungskriterien ist eine Eignungsleihe nur in Kombination mit einem Unterauftrag möglich, d.h. das für das jeweilige Eignungskriterium in Anspruch genommene Unternehmen (Verleiher/Verleiherin) muss die diesbezügliche Leistung selbst erbringen (Unterauftrag). Weitere Hinweise zur Eignungsleihe sowie zum Unterauftrag sind Ziffer 4.3.5.1. und Ziffer 4.3.5.2. der Vergabeunterlagen zu entnehmen. Zu Ziffer 1.1: Einschlägige berufliche Tätigkeiten Einschlägige Berufserfahrung bei den Forschenden in den hier maßgeblichen Themengebieten: Professur, wissenschaftliche Mitarbeit, anwaltliche bzw. sonstige rechtsberatende Tätigkeit oder sonstige juristische Befassungen in den Bereichen des Sexualstrafrechts, Strafrechts, Strafprozessrechts bzw. Strafverfahrensrechts oder der Kriminologie (die Aufzählung ist nicht abschließend und soll nur einen Überblick über die hier gefragten Themen geben) Zu Ziffer 1.2: Publikationen Veröffentlichungen/wissenschaftliche Publikationen in den hier maßgeblichen Themengebieten unter Ziffer 1.1. Zu Ziffer 2: Erfahrung im Umgang mit einschlägigen Forschungsmethoden (Referenzen der letzten 3 Jahre) Die mit der Leistungserbringung einzusetzenden Forschenden müssen für den Zeitraum der vergangenen drei Jahre (gerechnet ab Ablauf der Teilnahmefrist) Referenzen bzgl. vergleichbarer Leistungen vorweisen können. Vergleichbare Leistungen sind nur dann gegeben, wenn praktische Erfahrungen in der Durchführung/Begleitung von Studien vorliegen, in denen die für das zu vergebende Forschungsvorhaben relevanten Methodenkenntnisse angewandt worden sind, d. h. (1) in der Aktenanalyse, (2) in der Durchführung von Interviews, (3) in der Sammlung und Auswertung von vorhandenen statistischen Daten – sowie jeweils die zugehörige (statistische) Auswertung und Darstellung der Ergebnisse. Weitere Einzelheiten zu den Eignungskriterien und -nachweisen sowie zur Punktevergabe sind Ziffer 4.3.4. der Vergabeunterlagen in Verbindung mit der Anlage 2 zu den Vergabeunterlagen zu entnehmen. Bei hinreichender Anzahl geeigneter Bewerber/innen fordert die Auftraggeberin mindestens drei Bewerber/innen zur Angebotsabgabe auf. Sofern genügend geeignete Bewerber/innen zur Verfügung stehen, behält sich die Auftraggeberin vor, die Zahl geeigneter Bewerber/innen, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, unter Bewertung folgender Eignungskriterien auf sieben zu begrenzen (§ 51 VgV): - Dauer einschlägiger Berufstätigkeit - Erfahrung im Bereich einschlägiger Publikationen - Erfahrung im Umgang mit einschlägigen Forschungsmethoden (siehe hierzu die Ausführungen in Abs. 2 in Anlage 2 zu den Vergabeunterlagen). Hierzu werden diejenigen sieben Bewerber/innen bzw. Bewerbergemeinschaften zur Angebotsabgabe aufgefordert, die bezüglich der erreichten Gesamtpunktzahl zur Eignung in der Rangfolge die Ränge 1 bis 7 belegen. Bei Punktgleichheit erfolgt die Auswahl ergänzend nach einem Auslosungsverfahren, soweit die punktgleichen Bewerbenden Plätze über die Platzziffer 7 hinaus belegen. Siehe hierzu Ziffer 4.3.4. der Vergabeunterlagen.
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Eignungsanforderung
Die mit dem Teilnahmeantrag einzureichenden Unterlagen sind Ziffer 4.3.3. der Vergabeunterlagen zu entnehmen. Sie sind auch in der Checkliste (Anlage 6 zu den Vergabeunterlagen) aufgeführt. Im Rahmen der Eignungsprüfung wird – nach vorab festzustellender formeller Eignung (vgl. Ziffern 4.3.1. bis 4.3.3. der Vergabeunterlagen) – zwischen Eignungskriterien ohne Bewertungsmaßstab und Eignungskriterien mit Bewertungsmaßstab unterschieden. Eignungskriterien ohne Bewertungsmaßstab Die nachfolgenden Eignungskriterien müssen insgesamt/alle zwingend erfüllt sein. Ist eines der Eignungskriterien ohne Bewertungsmaßstab nicht erfüllt, wird der Bewerber oder die Bewerberin von dem weiteren Verfahren ausgeschlossen. Bei einem Forschungsteam, das als Bewerbergemeinschaft auftritt, genügt es, wenn das nachfolgend aufgeführten Eignungskriterium Nr. 1 jeweils von lediglich einem der Mitglieder der Bewerbergemeinschaft erfüllt wird. Das Eignungskriterium Nr. 2 hingegen, muss von allen Mitgliedern der Bewerbergemeinschaft erfüllt werden. Einzelbewerber und Einzelbewerberinnen müssen sämtliche Eignungskriterien (Nr. 1 und Nr. 2) grundsätzlich selbst erfüllen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Eignungsleihe gemäß § 47 VgV, d. h. der Bewerber oder die Bewerberin kann für das in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Eignungskriterum Nr. 1 die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen, sofern er oder sie eine Verpflichtungserklärung oder einen sonstigen Nachweis des oder der in Anspruch genommenen Verleihers oder Verleiherin vorlegt. Eine Eignungsleihe ist hier nur in Kombination mit einem Unterauftrag möglich, d.h. die für dieses Eignungskriterium in Anspruch genommenen Unternehmen (Verleiher/Verleiherin) müssen die diesbezügliche Leistung selbst erbringen (Unterauftrag). Weitere Hinweise zur Eignungsleihe sowie zum Unterauftrag sind Ziffer 4.3.5.1. und Ziffer 4.3.5.2. der Vergabeunterlagen zu entnehmen. Zu dem nachstehenden Mindest-Eignungskriterum Nr. 1, ist in dem Formular 8 (Angaben zu Mindest-Eignungskriterien) der Anlage 1 zu den Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abzugeben (Eigenerklärung zu Formular 8). 1. Qualifikation der mit der Leistungserbringung einzusetzenden Fachkräfte (Forschende) in folgendem Bereich: Erfolgreicher Abschluss der zweiten juristischen Staatsprüfung bzw. Befähigung zum Richteramt. 2. Der Bewerber/die Bewerberin hat keine Interessen, die mit der Ausführung des öffentlichen Auftrags im Widerspruch stehen und sie nachteilig beeinflussen können, vgl. § 46 Absatz 2 VgV. Hinweis: Die Prüfung dieses fakultativen Ausschlusstatbestands auf der Eignungsebene obliegt der Auftraggeberin. Um eine Prüfung zu ermöglichen, hat der Bewerber/die Bewerberin das Formular 2 der Anlage 1 zu den Vergabeunterlagen auszufüllen.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
-
Nachforderung fehlender Unterlagen möglich
Der Auftraggeber darf fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen nachfordern (§ 56 VgV).
- Elektronische Rechnung (eRechnung) verpflichtend
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Besondere Bedingungen für die Auftragsausführung
Der Auftrag ist an zusätzliche Ausführungsbedingungen geknüpft (§ 128 GWB) — Details in den Vergabeunterlagen.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Sieht sich eine am Auftrag interessierte natürliche oder juristische Person durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in ihren Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen bei dem/der Vertreter/in der Auftraggeberin/der Vergabestelle Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz - Referat II A 3 - Anton-Wilhelm-Amo-Straße 37 10117 Berlin Fax: +49 3018580-9525 oder Bundesamt für Justiz - Referat III 3 - Adenauerallee 99-103 53113 Bonn Fax: +49 22899410-5592 zu rügen, § 160 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 GWB. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die bereits aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen bis zum Ende der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung gerügt werden, § 160 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Nummer 3 GWB. Teilt die Auftraggeberin der interessierten natürlichen oder juristischen Person mit, ihrer Rüge nicht abhelfen zu wollen, kann diese gemäß § 160 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 GWB innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung bei der zuständigen Stelle für das Nachprüfungsverfahren (siehe nachstehend) einen Antrag auf Einleitung des Nachprüfungsverfahrens stellen.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Preiseinschätzung
Basierend auf 669 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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