AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Umverlegung AZV - Sammler "Auf den Steinen": Planungs- und Überwachungsleitungen für Verkehrsanlagen und Ingenieurbauwerke der Abwasserentsorgung
Stammdaten
- Auftraggeber
- AZV Abwasserzweckverband Untere Ahr, Sinzig
- Veröffentlicht
- 05.12.2025
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
- CPV-Code
- 71300000 — Architektur und Ingenieurwesen
- Branche
- Bauwesen & Infrastruktur
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
- KMU-geeignet
- Ja (laut Auftraggeber-Angabe)
Beschreibung
Der Abwasserzweckverband Untere Ahr (AZV) betreibt im Stadtgebiet Bad Neuenahr-Ahrweiler zwei Abwassersammler (nördlich und südlich der Ahr). Da der nördliche Abwassersammler durch Wohnbebauung überbaut und die betriebliche Zugänglichkeit nur bedingt möglich ist, ist eine Umverlegung des Sammlers in diesem Abschnitt angedacht, sodass dieser zukünftig anfahrbar und zugänglich ist. Der Sammler soll nach Vorgabe des AZV in der Dimension DN 500 in offener Bauweise geplant werden. Das gesamte Kanalsystem aus Haltungen und Schächten soll daher in GFK ausgeführt werden. Für die Kanäle der Abwasserwerke Bad Neuenahr-Ahrweiler werden folgende Materialien vorgegeben: Schmutzwasser: Haltungen -> Steinzeug Schächte -> Polymerbeton. Regenwasser: Haltungen -> Stahlbeton Schächte -> Stahlbeton. Die voraussichtlichen Baukosten (netto) für die Verkehrsanlagen ergeben sich wie folgt: KG 300 Bauwerk - Baukonstruktion 580.000,00 EUR. Die voraussichtlichen Baukosten (netto) für die Ingenieurbauwerke ergeben sich wie folgt: KG 300 Bauwerk - Baukonstruktion 1.382.500,00 EUR. Als Besondere Leistung wird sowohl für die Verkehrsanlagen als auch für die Ingenieurbauwerke die örtliche Bauüberwachung vergeben.
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 01.05.2026
- Ende
- 31.12.2032
Vergabe-Status
- Vergabe-Status
- Vergabeergebnis liegt uns nicht vor
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer Rheinland-Pfalz Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau, Mainz
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.