AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Erstellt am 18.04.2026 07:57 · Quelle: https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/b7d7372b-ae68-481f-bf56-78f61aa2fba1/

Beschaffung einer Software zur elektronischen Krankenhausdirektabrechnung

Notice-ID: b7d7372b-ae68-481f-bf56-78f61aa2fba1 · Procedure-ID: f02439e4-b8b8-4c2f-9e40-0556b751859f

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Stammdaten

Auftraggeber
Landesamt für Finanzen - Dienststelle Regensburg, Regensburg
Veröffentlicht
28.05.2025
Notice-Typ
Vergabeergebnis
Verfahrensart
Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb
CPV-Code
48100000 — Software
Branche
Gesundheitswesen & Medizintechnik
Zuschlagswert
862.006 €
Rechtsgrundlage
EU-Oberschwelle

Beschreibung

Das Landesamt für Finanzen möchte die Krankenhausdirektabrechnung für beihilfeberchtigte Personen in elektronischer Form einführen. Hierbei sendet das behandelnde Krankenhaus die Rechnung direkt an die Beihilfestelle. Diese überweist die festgesetzte Beihilfe unmittelbar an das Krankenhaus, so dass die Beihilfeberechtigten (oder ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen) sich nicht mehr um die Bezahlung des Beihilfeanteils kümmern müssen. Die zu beschaffende Software wird für einen Zeitraum von 5 Jahren mit der zweimaligen Option der Verlängerung um jeweils 1 Jahr lizenziert inklusive Wartung und Pflege. Ferner werden für die Integration und Einführung der Software Dienstleistungen im Rahmen eines Einführungsprojekts beauftragt.

Vergabe-Status

Vergabe-Status
Auftrag vergeben

Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Regierung von Mittelfranken, Vergabekammer Nordbayern, Ansbach

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Bieter (1)

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).