AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Arten-Monitoring nach Artikel 11 und 17 der FFH-Richtlinie in Sachsen-Anhalt: Stichprobenmonitoring Windelschnecken (Vertigo angustior, Vertigo moulinsiana)
Stammdaten
- Auftraggeber
- Landesamt für Umweltschutz, Halle (Saale)
- Veröffentlicht
- 30.07.2025
- Notice-Typ
- Vergabeergebnis
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 90700000 — Abwasser, Abfall und Umwelt
- Branche
- Umwelt
- Zuschlagswert
- 21.058 €
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
Beschreibung
Ziel der Leistung ist die Durchführung eines vollständigen Durchgangs des Stichprobenmonitorings nach den Monitoringkonzepten des Bundes bzw. des Landes für die schmale Windelschnecken (Vertigo angustior) und bauchige Windelschnecke (Vertigo moulinsiana). Dies dient als Grundlage für die Einschätzung des Erhaltungszustandes gemäß FFH-Richtlinie. Hierzu sind die entsprechenden Daten im Gelände zu erheben und nach einheitlichen Kriterien aus-zuwerten. Damit werden die naturschutzfachlichen Grundlagen für die Erstellung des nationalen Berichtes des Landes Sachsen-Anhalt an die Bundesrepublik Deutschland und folgend dieser in Erfüllung der Be-richtspflichten der FFH-Richtline an die Europäische Union gelegt. - Stichprobenmonitoring Windelschnecken (Bundes-und Landesmonitoring) - Erfassungsarbeiten einschließlich Vorarbeiten - Untersuchungen/Geländeerhebungen - Erfassung von Populationsparametern der Windelschnecken - Erfassung von Habitat- und Beeinträchtigungsparametern - Bewertung des Erhaltungszustandes - Dateneingaben weitere Details siehe Leistungsbeschreibung.
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 01.04.2026
- Ende
- 01.11.2026
Vergabe-Status
- Vergabe-Status
- Auftrag vergeben
- Vertragsabschluss
- 24.04.2025
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 20.01.2025
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Landesverwaltungsamt (LVwA), Halle (Saale)
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.