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Erneuerung Transportkanal Anrath-Viersen - Baustraße und Gewässerverrohrungen
Stadt Willich · 47877 · Nordrhein-Westfalen · Körperschaft des öffentlichen Rechts (kommunal)
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Los 1 VergebenErneuerung Transportkanal Anrath-Viersen - Baustraße und Gewässerverrohrungen🏆 Bernemann GmbH · 45711
- Bernemann GmbH · 45711 Mittleres Unternehmen
Beschreibung
Die Abwassertransportleitung zwischen dem Pumpwerk Brückenstraße der Stadt Willich und der Betriebsstelle Viersen des Niersverbandes ist aufgrund von baulichen Schäden zu erneuern. Die Trassenführung der neu zu verlegenden Leitung verläuft streckenweise parallel zu einer Bahntrasse durch ein Naturschutzgebiet. In diesem Bereich gibt es aktuell keine Zuwegung. Um die Maßnahme durchführen zu können muss daher im Vorfeld eine provisorische Baustraße parallel zur Bahnlinie errichtet werden. Im geplanten Straßenverlauf werden drei Gräben gekreuzt, welche mit jeweils einer Gewässerverrohrung ausgebaut werden müssen. Der Aushub des anstehenden Bodens, Lieferung und Einbau von Grobschlag und Natursteinschotter, sowie die Errichtung der Gewässerverrohrungen samt wasserdichtem Verbau sind im Leistungsumfang dieser Ausschreibung enthalten. Die Transportleitung quert eine Kreisstraße, sodass die Baustraße in zwei Abschnitte (ca. 500m nördlich im Landschaftsschutzgebiet und 1400m südlich im Naturschutzgebiet) unterteilt wird. Die Errichtung der Baustraße im Landschaftsschutzgebiet und im Naturschutzgebiet ist ab Oktober 2023 vorgesehen. Parallel zur Errichtung der Baustraße verlaufen die Kampfmitteluntersuchungen. Die Absprachen mit dem Auftragnehmer der Kampfmitteluntersuchung, insbesondere im Bereich der Verbauarbeiten, sind mit einzukalkulieren. Aufgrund naturschutzrechtlicher Belange sind sämtliche Arbeiten vor dem 01.03.24 abschließend fertigzustellen.
Zuschlagskriterien
Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
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Preis nach Wichtigkeit
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Auf das Vergabeverfahren findet das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), Teil 4, Anwendung. Auszug: Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein (§ 160 Abs. 1 GWB). Der Antrag ist gemäß § 160 Abs. 3 unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Gemäß § 160 Abs. 3 S. 2 GWB gilt Satz 1 nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 S. 2 bleibt unberührt. Der Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach § 134 Abs. 1 GWB an die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen oder an die Bewerber, denen keine Informationen über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, geschlossen werden (§ 134 Abs. 2 S. 1 GWB). Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage (§ 134 Abs. 2 S. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an (§ 134 Abs. 2 S. 3 GWB). Gemäß § 135 Abs. 1 GWB ist ein Vertrag von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist (§ 135 Abs. 2 S. 1 GWB). Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 Abs. 2 S. 2 GWB).
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Eingegangene Angebote
Welcher Bieter den Zuschlag erhalten hat, ist im Vergabeergebnis nicht aufgeführt — siehe Vergabe-Status in der Sidebar.
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Auftragnehmer Bernemann GmbHZuschlagswert 1.515.289 €1 Veröffentlichung
- 20.12.2023 Ergänzende Informationen · in TED EU + oeffentlichevergabe.de aktuell
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Preiseinschätzung
Basierend auf 2.176 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
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