AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Erstellt am 14.07.2026 03:49 · Quelle: https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/b9b761ba-5d1e-4eaf-93e8-db4fe566b81f/

Geschäftsstelle "Unternehmergeist in die Schulen" - Stärkung der Gründungskultur

Notice-ID: b9b761ba-5d1e-4eaf-93e8-db4fe566b81f · Procedure-ID: 248c329f-8455-404b-a174-c6d5ace86cf2

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Stammdaten

Auftraggeber
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Berlin
Veröffentlicht
08.07.2026
Notice-Typ
cont-modif
CPV-Code
80521000 — Bildung
Branche
Bildung & Forschung
Rechtsgrundlage
EU-Oberschwelle

Beschreibung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) beabsichtigt, einen Dienstleistungsvertrag über die Geschäftsstelle „Unternehmergeist in die Schulen“ (neuer Name in Vorbereitung) abzuschließen. Der Auftragnehmer hat die Geschäftsstelle einzurichten und die operative Arbeit der Geschäftsstelle zu übernehmen. Die Geschäftsstelle wird die bisherige Tätigkeit des BMWE der Koordinierung und inhaltlichen Begleitung des Initiativkreises „Unternehmergeist in die Schulen“ in enger Abstimmung mit dem BMWE übernehmen, d.h. bundesweit Entrepreneurship Education-Projekte /-Initiativen (EEP) für Schulen und Lehrkräfte koordinieren, inhaltlich betreuen und weiterentwickeln. Darüber hinaus hat die Geschäftsstelle die Aufgaben, verstärkt Marketing und Akquise von Schulen durchzuführen und Veranstaltungen zu organisieren.

Vergabe-Status

Vertragsänderung
Modifikation aufgrund unvorhersehbarer Umstände
Vertragsabschluss
21.08.2024

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Vergabekammer des Bundes, Bonn

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Bieter (1)

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).