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Erweiterung der Ausbildungsaustattung Ausbildungszentrum CIR
Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr · Koblenz · Rheinland-Pfalz
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Vergabe-Ergebnis
Hinweis: Nicht alle Kerndaten wurden publiziert — die Vergabestelle hat diese Bekanntmachung ohne Auftragnehmer und ohne Vertragswert veröffentlicht.
Hinweis: Die Vergabestelle hat den Auftragnehmer nicht im strukturierten Datenfeld winner hinterlegt. Da das Sieger-Flag selec-w gesetzt ist, genau ein Bieter publiziert wurde und ein Vertrag abgeschlossen ist, ist MBDA Deutschland GmbH mit hoher Wahrscheinlichkeit der Auftragnehmer. Diese Zuordnung ist heuristisch — verbindlich ist nur die Original-Bekanntmachung.
Beschreibung
Mit dem zu schließenden Vertrag sind die bestehenden Ausbildungsausstattungen/-anlagen des Ausbildungszentrums (AusbZ) Cyber-und Informationsraum (CIR), Abteilung III CommS Air Force Specific (AFS) für die Ausbildung zum "Netzwerk -Konfigurator IT-System FlaRak" und "Netzwerk-Administrator Fernmeldesystem FlaRak" auf die durchgeführten Leistungsforderungen aus den Verträgen - Q/K2CF/LA044/GA262 "Obsoleszenzerweiterung PCM-Netz Phase 3.1, Erstserienumrüstung eines FlaRak-Verbandes" - Q/K2CF/MA038/KA195 "Herstellung der Ausbildungsbereitschaft des Ausbildungszentrums FlaRak" - Q/K2CF/PA003/GA262 "Obsoleszenzbeseitigung PCM-Netz Phase 3.2, Serienumrüstung" zu erweitern. Es sind Funktionalitäten, Administrations-und Konfigurationsschnittstellen der entsprechenden Hard-und Software des Datentransportnetzes Luftverteidigung (DTN LV) der Gefechtsstände und Führungs-/Kommunikationskabinen der FlaRak-Verbände in den Ausbildungsanlagen des AusbZ CIR realitätsnah nachzubilden/ zu simulieren. Dadurch wir die Aus-und Weiterbildung des Fernmelde-und IT-Personals der FlaRak auf die neu eingerüstete Hard-und Software ausgerichtet.
Zuschlagskriterien
Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
-
Preis 100 %
§ 12 Abs. 1 Nr. 1 lit. c) VSVgV
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
§ 160 GWB Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt. § 134 GWB Informations- und Wartepflicht https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html § 135 Unwirksamkeit https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__135.html
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Preiseinschätzung
Basierend auf 18 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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