AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Quelle: oeffentlichevergabe.de (https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YRAM918/documents) · Abgerufen am 08.08.2026 18:12 über https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/babdb897-d3d4-4ca8-9239-85434ca6369d/

Versorgung mit Hilfsmitteln der Produktgruppe 03, Verbandmittel und Nahrung bei enteraler Ernährung

Notice-ID: babdb897-d3d4-4ca8-9239-85434ca6369d

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Stammdaten

Auftraggeber
AOK Sachsen - Anhalt - Die Gesundheitskasse, Magdeburg
Veröffentlicht
26.03.2026
Notice-Typ
Vorinformation
CPV-Code
33692300 — Medizintechnik
Branche
Gesundheitswesen & Medizintechnik
Rechtsgrundlage
EU-Oberschwelle
KMU-geeignet
Ja (laut Auftraggeber-Angabe)

Beschreibung

Die AOK Sachsen-Anhalt - Die Gesundheitskasse beabsichtigt, über die Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln zur enteralen Ernährung sowie den benötigten Verbandmittel und der enteralen Nahrung selbst, einen neuen Vertrag nach § 127 Abs. 1 und 2 SGB V zu verhandeln. Inhalt des Vertrages sind die zur Versorgung erforderlichen Hilfsmittel, Verbandmittel sowie die dazugehörige enterale Nahrung unter Berücksichtigung der in der Leistungsbeschreibung beschriebenen Qualitätsmindestanforderungen, inklusive aller damit im Zusammenhang stehenden Dienst- und Serviceleistungen. Die Vergütung soll auf pauschaler Basis in den jeweiligen Bereichen Hilfsmittel, Verbandmittel und enteraler Nahrung erfolgen.

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt, Bonn

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).