AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Sanierung der Walter-Kolb-Sporthalle in Bremerhaven - Planungsleistungen
Stammdaten
- Auftraggeber
- Magistrat der Stadt Bremerhaven vertreten durch den Wirtschaftsbetrieb Seestadt Immobilien, Bremerhaven
- Veröffentlicht
- 29.07.2024
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
- CPV-Code
- 71000000 — Architektur und Ingenieurwesen
- Branche
- Bauwesen & Infrastruktur
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
- KMU-geeignet
- Ja (laut Auftraggeber-Angabe)
Beschreibung
Die Stadt Bremerhaven plant die Generalsanierung der Walter-Kolb-Halle. Die Walter-Kolb-Halle befindet sich zentral für das Stadtgebiet Bremerhavens im Ortsteil Mitte-Nord und ist mit max. 1600 Zuschauerplätzen die zweitgrößte multifunktionale Sporteventanlage in der Unterweserregion außerhalb von Bremen und Oldenburg. Die Sporthalle wird sowohl für den Schulsport als auch für die Austragung nationaler Sportveranstaltungen genutzt. Die Walter-Kolb-Halle befindet sich mit wenigen Ausnahmen im Zustand der Errichtung im Jahr 1963 (Anbau DOJO 1973). Die Sanierung soll dazu dienen, eine Nutzbarkeit der Halle, um mindestens 30 Jahre zu verlängern. Das Gebäude soll nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen die Effizienzgebäude-Stufe 40 erreichen. Die Barrierefreiheit ist im Rahmen der Sanierung herzustellen. Auch in Bezug auf den Brandschutz liegen aktuell Mängel vor: z. B. fehlende Brandabschnitte, Brandüberwachung, Brandmeldung, Sicherheitsbeleuchtung, angepasste Flucht- und Rettungswege, Sammelplatz. Die Baukosten (KG 300 und 400) belaufen sich nach einer ersten Kostenannahme auf ca. 5,18 Mio. EUR netto. Es wurden Fördergelder aus dem Bundesprogramm "Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur" beantragt.
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Ausschreibung
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer der Freien Hansestadt Bremen bei der Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung, Bremen
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.