AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Lizenzierung Umfragetool Netigate
Stammdaten
- Auftraggeber
- AOK-Bundesverband eGbR - Arbeitsgemeinschaft von Körperschaften des öffentlichen Rechts, Berlin
- Bezugsberechtigte
- AOK Baden - Württemberg; AOK Bayern - Die Gesundheitskasse; AOK Bremen/Bremerhaven; AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen; AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen; AOK Nordost - Die Gesundheitskasse; AOK NordWest - Die Gesundheitskasse; AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thürigen; AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse; AOK Rheinland-Pfalz/Saarland - Die Gesundheitskasse; AOK Sachsen-Anhalt - Die Gesundheitskasse; gkv informatik eGbR; ITSCare - IT - Services für den Gesundheitsmarkt GbR
- Veröffentlicht
- 23.05.2025
- Notice-Typ
- Vergabeergebnis
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 72000000 — IT-Dienstleistungen
- Branche
- IT & Digitalisierung
- Rahmen-Maximum
- 1 €
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
Beschreibung
Gegenstand der ausgeschriebenen Dienstleistung ist die Bereitstellung und Verwaltung von Netigate-Lizenzen für die AOK-Gemeinschaft als Rahmenvertrag.
Vertragslaufzeit
- Periode
- 48 Monate
Vergabe-Status
- Vergabe-Status
- Auftrag vergeben
- Vertragsabschluss
- 23.04.2025
- Zuschlagsentscheidung
- 22.04.2025
- Angebotsspanne
- 1 – 1 €
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Ausschreibung
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt, Bonn
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.
Bieter (1)
- Netigate Deutschland GmbH (Frankfurt am Main)
Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).