AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Rahmenvertrag zur Digitalisierung von Akten der Ausländerbehörde und weitere Verwaltungseinheiten der Landeshauptstadt Magdeburg
Stammdaten
- Auftraggeber
- Kommunale Informationsdienste Magdeburg GmbH (KID), Magdeburg
- Veröffentlicht
- 13.03.2026
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 75110000 — Öffentliche Verwaltung
- Geschätztes Rahmen-Volumen
- 2.100.000 €
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
Beschreibung
Die KID beabsichtigt, einen Rahmenvertrag auszuschreiben, der dann zwischen dem Bieter des wirtschaftlich-günstigsten Angebots nach Maßgabe der Zuschlagskriterien und der KID geschlossen wird. Gegenstand der ausgeschriebenen Leistung ist die Beschaffung von Dienstleistungen für die Digitalisierung des Aktenbestandes der Landeshauptstadt Magdeburg unter vollumfänglicher Einhaltung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Maßgaben sowie der Maßgabe, dass die Akten und deren Digitalisate den Rechtsraum der Bundesrepublik zu keinem Zeitpunkt verlassen. Die Ausländerbehörde (ABH) der LH MD hat die Digitalisierung des Gesamtaktenbestandes unter Berücksichtigung aller einschlägigen rechtlichen Vorgaben im letzten Jahr ein Projekt „Digitalisierung von Akten der Ausländerbehörde der Landeshauptstadt Magdeburg“ gestartet, wobei erste vertiefte Eindrücke und Erfahrungen unter „Echtbedingungen“ gestartet und noch nicht abgeschlossen. Darüber hinaus beabsichtigt die LH MD weitere Ämter und Fachbereiche in den nächsten Jahren und deren Aktenbestand zu digitalisieren. Die Bieter verpflichten sich mit Angebotsabgabe, die dafür nötigen personellen Ressourcen während der Vertragslaufzeit bereit zu stellen.
Vertragslaufzeit
- Periode
- 48 Monate
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 57 Tage
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 11.05.2026
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, Halle/Saale
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.