AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Lieferung von Softwarelizenzen der Hersteller Broadcom und Omnissa
Stammdaten
- Auftraggeber
- Landratsamt Weilheim-Schongau, Weilheim
- Veröffentlicht
- 03.08.2026
- Frist (Submission)
- 03.09.2026
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 48000000 — Software
- Branche
- IT & Digitalisierung
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
Beschreibung
Das Landratsamt Weilheim‑Schongau betreibt eine IT‑Umgebung, in der Produkte der Hersteller Broadcom sowie Omnissa für den Betrieb von Virtualisierungs‑ und Arbeitsplatzlösungen eingesetzt werden. Hierzu zählen insbesondere Komponenten zur Bereitstellung und zum Betrieb virtueller Arbeitsplatzumgebungen (VDI) sowie die zugehörigen Infrastruktur‑ und Managementkomponenten (z. B. Host‑basierte Virtualisierung und ggf. erweiterte Plattformkomponenten). Ein Teil der aktuell eingesetzten Softwarelizenzen steht zur Verlängerung an. Gleichzeitig besteht ein Bedarf zur Anpassung und Weiterentwicklung der Lizenzstruktur im Hinblick auf: die zukünftige Nutzung virtueller Arbeitsplätze, die zugrunde liegende Virtualisierungsinfrastruktur, sowie die eingesetzten Lizenzmodelle (z. B. Concurrent‑Use, Host‑basierte Lizenzierung, paketierte Plattformmodelle). Vor diesem Hintergrund ist eine konsolidierte Beschaffung erforderlich, die sowohl bestehende als auch zukünftige Anforderungen abbildet. Das Landratsamt Weilheim-Schongau beabsichtig nun, die Lieferung, der Softwarelizenzen und dazugehörende Dienstleistungen für das Landratsamt Weilheim-Schongau auf Grundlage eines EVB-IT Softwareüberlassungsvertrags inkl. AGB und den EVB-IT Dienstleistung AGB zu beschaffen.
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 06.12.2026
- Ende
- 05.12.2031
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 60 Tage
Vergabe-Status
- Vergabe-Status
- Vergabeergebnis liegt uns nicht vor
Verfahrensverlauf — alle 3 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 03.09.2026
- Wertung
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer Südbayern, München
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.