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Lieferung von Strom
Stadt Singen FB 1 Gebäudemanagement · Singen · Baden-Württemberg · Kommunaler Auftraggeber
Vergabe-Ergebnis
Hinweis: Nicht alle Kerndaten wurden publiziert — die Vergabestelle hat diese Bekanntmachung ohne Auftragnehmer und ohne Vertragswert veröffentlicht.
Zuschlag erteilt, aber Auftragnehmer nicht strukturiert publiziert. Das eForms-Feld „Sieger wurde gewählt" (selec-w) ist gesetzt, die Vergabestelle hat den konkreten Auftragnehmer aber nicht als strukturiertes Datenfeld hinterlegt. In vielen Fällen steht der Name im Freitext der Original-Bekanntmachung.
Beschreibung
Die Stadt Singen mit den Eigenbetrieben Singen benötigen elektrische Energie für die Straßenbeleuchtung, Gebäude sowie sonstiger Betriebsstätten. Die Abnahmestellen liegen im Netzgebiet der Thüga Netze GmbH und alle in derRegelzone Transnet BW. Weiterhin hat die Stadt Singen eine PPA-Vereinbarung mit einem PV-Anlagenbetreiber Vorort. Der Lieferant muss diese Mengen aufnehmen, an die Abnahmestellen der Stadt Singen (Gruppe 1) liefern und die überschussmengen vermarkten. Die bestehenden Lieferverträge laufen zum 31.12.2023 aus.
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Weitere Pflichtangaben aus der Bekanntmachung
„Es handelte es sich um ein beschleunigtes Verfahren. Da sich die Bieter nicht länger al eine Stunde an ihr Angebot binden können, wurde hier das beschleunigte Verhfaren verwendet, um die Bindefrist auf eine Stunde zu verkürzen.“
Zuschlagskriterien
Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
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Preis 1 %
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Ein Nachprüfungsverfahren wird nur auf Antrag eingeleitet. Der Antrag ist nach § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb von einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zu Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
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Auftrag wurde zugeschlagen
1 Veröffentlichung
- 24.01.2024 Original-Veröffentlichung aktuell
Preiseinschätzung
Basierend auf 1.156 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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