Neubau Gymnasium Herrsching - Freianlagenplanung
Landratsamt Starnberg · Starnberg · Bayern
Beschreibung
Fachplanung für die Objektplanungsleistung Freianlagen; Neubau eines 3-zügigen Gymnasiums und einer 3-fach Sporthalle mit Erweiterungsmöglichkeit um einen 4. Zugsowie Außensportflächen in Herrsching / Landkreis Starnberg; Zur Ausführung der Leistungsphasen 1-9 HOAI werden Freianlagenplanungsleistungen benötigt, um eine für die Bauaufgabe erforderliche Entwurfs- und Ausführungsplanung zu erarbeiten und die Ausschreibung und Vergabe sowie die Objektüberwachung durchzuführen. Das Projekt sollte zudem als Forschungsvorhaben gefördert und durch die Deutsche Bundesstiftung Umwelt (DBU) im Hinblick auf das Klima- und ressourcenschonende Bauen, insbesondere in Holzbauweise umgesetzt werden.
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Bauwesen & Infrastruktur
Gesucht wird eine Fachplanung für die Freianlagenplanung im Rahmen des Neubaus eines Gymnasiums und einer Sporthalle.
Hinweis: Diese Kurzanalyse wurde automatisiert von einem KI-Modell erstellt und ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung. Sie ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen und ist keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de.
Preiseinschätzung
Basierend auf 57 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
Verfahrensverlauf
Vollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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Vertragsänderung Sie sind hier
Zusätzliche Lieferungen/Leistungen beauftragt
9 Veröffentlichungen
- 21.11.2025 Die Änderungen waren erforderlich, um eine Abstimmung mit den Nachbarn zur Außengestaltung des Gymnasiums zu ermöglichen. Hierzu war die Erstellung von Unterlagen notwendig. Die Wahrnehmung von Ortsterminen (für z.B. Schnittmaßnahmen an Bestandsbäumen), die Dokumentation der Termine und die Überwachung der Bauleistung waren zusätzlich notwendig, um einen geregelten Bauablauf zu gewährleisten und die Teilinbetriebnahme der Schule zu ermöglichen. Bei den zu erbringenden Leistungen durch die Entscheidung und Umsetzung der Teilinbetriebnahme handelt es sich um solche, die ursprünglich nicht im Leistungsrahmen vorgesehen waren. Der zusätzliche Zeitaufwand wird als Besondere Leistung erfasst. Die Erbringung der Zusatzleistungen der Abstimmung der Nachbarvereinbarung mit dem Bauherren, der nötigen Erstellung von Unterlagen, der Wahrnehmung von Ortsterminen (für z.B. Schnittmaßnahmen an Bestandsbäumen), Dokumentation der Termine und Überwachung der Bauleistung vor Ort durch einen anderen Auftragnehmer muss entweder zu längeren Verzögerungen in der Nutzung der Hauptleistung und/oder zu komplexen technischen Anpassungsnotwendigkeiten und/oder zu laufenden Überwachungserfordernissen und/oder Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistung stehen, führen (Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 132 GWB Rn. 49). Ein weiterer Auftragnehmer auf der Baustelle hätte weitere Containerfläche für Container als Aufenthaltsräume für das Personal benötigt. Gleichzeitig wäre dadurch ein erhöhter Koordinierungs- und Überwachungsaufwand auf der Baustelle und zwischen Planern für den Auftraggeber entstanden. Dadurch wären Bauzeitverzögerungen auch in anderen Gewerken entstanden, die wiederum zu Anpassungswünschen bei den Vertragsfristen von anderen Auftragnehmern geführt hätten. Daneben hätten Ersatzansprüchen von Auftragnehmern in anderen Gewerken zum Ausgleich von Materialpreissteigerungen während des Verzögerungszeitraumes gedroht. Hierdurch wären erhebliche Mehrkosten bei dem Auftraggeber entstanden. Diese hätten - zusammen mit den Kosten für den gesteigerten Koordinierungs- und Überwachungsaufwand - zu Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistungen gestanden hätten, geführt. Zudem wäre ein Wechsel des Auftragnehmer zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr wirtschaftlich und würde (terminlich) zu weiteren Verzögerungen in der Nutzungsaufnahme führen. Folglich wäre ein Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden gewesen. Ein Wechsel macht zudem keinen Sinn, da bei einem Wechsel, die ausführenden Unternehmen warten müssten und es zu Verzögerungen kommen würde. Zudem wäre aus zeitlichen Gründen die Teilinbetriebnahme nicht möglich gewesen. Die beauftragten Planer sind mit dem Projekt schon betraut und es käme zu keinen Verzögerungen. Ein Wechsel des Auftragnehmers wäre zum jetzigen Zeitpunkt aus wirtschaftlichen und terminlichen Gründen nicht vertretbar. Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 622.570,34 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 2.767,02 EUR (brutto).
- 30.10.2025 Die Änderungen waren erforderlich, um einen geregelten Bus- und Autoverkehr zu ermöglichen. Bei den zu erbringenden Leistungen durch die Entscheidung und Umsetzung der Teilinbetriebnahme handelt es sich um solche, die ursprünglich mit einem niedrigeren Zeitaufwand angesetzt wurden. Der zusätzliche Zeitaufwand wird als Besondere Leistung erfasst. Die Erbringung der Zusatzleistungen der Umplanungen für den Bereich der Buswendeschleife durch einen anderen Auftragnehmer muss entweder zu längeren Verzögerungen in der Nutzung der Hauptleistung und/oder zu komplexen technischen Anpassungsnotwendigkeiten und/oder zu laufenden Überwachungserfordernissen und/oder Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistung stehen, führen (Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 132 GWB Rn. 49). Ein weiterer Auftragnehmer auf der Baustelle hätte weitere Containerfläche für Container als Aufenthaltsräume für das Personal benötigt. Gleichzeitig wäre dadurch ein erhöhter Koordinierungs- und Überwachungsaufwand auf der Baustelle für den Auftraggeber entstanden. Dadurch wären Bauzeitverzögerungen auch in anderen Gewerken entstanden, die wiederum zu Anpassungswünschen bei den Vertragsfristen von anderen Auftragnehmern geführt hätten. Daneben hätten Ersatzansprüchen von Auftragnehmern in anderen Gewerken zum Ausgleich von Materialpreissteigerungen während des Verzögerungszeitraumes gedroht. Hierdurch wären erhebliche Mehrkosten bei dem Auftraggeber entstanden. Diese hätten - zusammen mit den Kosten für den gesteigerten Koordinierungs- und Überwachungsaufwand - zu Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistungen gestanden hätten, geführt. Zudem wäre ein Wechsel des Auftragnehmer zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr wirtschaftlich und würde zu weiteren Verzögerungen in der Nutzungsaufnahme führen. Folglich wäre ein Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden gewesen. Ein Wechsel macht zudem keinen Sinn, da bei einem Wechsel, die ausführenden Unternehmen warten müssten und es zu Verzögerungen kommen würde. Zudem wäre aus zeitlichen Gründen die Teilinbetriebnahme mit dem dazugehörigen Auto-/Busverkehr nicht möglich gewesen. Die beauftragten Planer sind mit dem Projekt schon betraut und es käme zu keinen Verzögerungen. Ein Wechsel des Auftragnehmers wäre zum jetzigen Zeitpunkt aus wirtschaftlichen und terminlichen Gründen nicht vertretbar. Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 622.570,34 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 13.624,27 EUR (brutto).
- 21.08.2025 Bei den zu erbringenden Leistungen durch die Entscheidung und Umsetzung der Teilinbetriebnahme handelt es sich um solche, die ursprünglich mit einem niedrigeren Zeitaufwand angesetzt wurden. Der zusätzliche Zeitaufwand wird als Besondere Leistung erfasst. Die Erbringung der Zusatzleistungen der Koordination der Arbeiten durch eine stark erhöhte Anzahl von Einzelabschnitten durch einen anderen Auftragnehmer muss entweder zu längeren Verzögerungen in der Nutzung der Hauptleistung und/oder zu komplexen technischen Anpassungsnotwendigkeiten und/oder zu laufenden Überwachungserfordernissen und/oder Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistung stehen, führen (Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 132 GWB Rn. 49). Ein weiterer Auftragnehmer auf der Baustelle hätte weitere Containerfläche für Container als Aufenthaltsräume für das Personal benötigt. Gleichzeitig wäre dadurch ein erhöhter Koordinierungs- und Überwachungsaufwand auf der Baustelle für den Auftraggeber entstanden. Dadurch wären Bauzeitverzögerungen auch in anderen Gewerken entstanden, die wiederum zu Anpassungswünschen bei den Vertragsfristen von anderen Auftragnehmern geführt hätten. Daneben hätten Ersatzansprüchen von Auftragnehmern in anderen Gewerken zum Ausgleich von Materialpreissteigerungen während des Verzögerungszeitraumes gedroht. Hierdurch wären erhebliche Mehrkosten bei dem Auftraggeber entstanden. Diese hätten - zusammen mit den Kosten für den gesteigerten Koordinierungs- und Überwachungsaufwand - zu Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistungen gestanden hätten, geführt. Zudem wäre ein Wechsel des Auftragnehmer zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr wirtschaftlich und würde zu weiteren Verzögerungen in der Nutzungsaufnahme führen. Folglich wäre ein Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden gewesen. Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 622.570,34 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 2.134,56 EUR (brutto).
- 15.08.2025 Bei den zu erbringenden Leistungen der Abwicklung von Nachtragsvereinbarungen handelt es sich um solche, die ursprünglich mit einem niedrigeren Zeitaufwand angesetzt wurde. Der zusätzliche Zeitaufwand wird als Besondere Leistung erfasst. Die Erbringung der Zusatzleistungen der Abwicklung von Nachtragsvereinbarungen durch einen anderen Auftragnehmer muss entweder zu längeren Verzögerungen in der Nutzung der Hauptleistung und/oder zu komplexen technischen Anpassungsnotwendigkeiten und/oder zu laufenden Überwachungserfordernissen und/oder Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistung stehen, führen (Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 132 GWB Rn. 49). Ein weiterer Auftragnehmer auf der Baustelle hätte weitere Containerfläche für Container als Aufenthaltsräume für das Personal benötigt. Gleichzeitig wäre dadurch ein erhöhter Koordinierungs- und Überwachungsaufwand auf der Baustelle für den Auftraggeber entstanden. Dadurch wären Bauzeitverzögerungen auch in anderen Gewerken entstanden, die wiederum zu Anpassungswünschen bei den Vertragsfristen von anderen Auftragnehmern geführt hätten. Daneben hätten Ersatzansprüchen von Auftragnehmern in anderen Gewerken zum Ausgleich von Materialpreissteigerungen während des Verzögerungszeitraumes gedroht. Hierdurch wären erhebliche Mehrkosten bei dem Auftraggeber entstanden. Diese hätten - zusammen mit den Kosten für den gesteigerten Koordinierungs- und Überwachungsaufwand - zu Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistungen gestanden hätten, geführt. Zudem wäre ein Auftragnehmerwechsel zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr wirtschaftlich und würde zu weiteren Verzögerungen in der Nutzungsaufnahme führen. Folglich wäre ein Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden gewesen. Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 2.837.026,59 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 563.921,45 EUR (brutto).
- 19.05.2025 Es sind zusätzliche Leistungen erforderlich, da vom Verwaltungsgericht München Unstimmigkeiten zwischen der Baugenehmigung und dem Bebauungsplan festgestellt wurden. Deshalb musste eine Tektur mit entsprechenden Abänderungen beantragt werden. Die zusätzliche Leistung beinhaltet die notwendigen Anpassungen der Ausführungsunterlagen. Diese sind erforderlich um den Projektablauf und die Teilinbetriebnahme des Gymnasiums nicht zu gefährden und um gesetzeskonform mit der Baugenehmigung zu bauen. Ein Wechsel des Auftragnehmers kommt aus wirtschaftliche und technischen Gründen nicht in Betracht, da es zu Verzögerungen im Bauablauf kommen würde, welche in zusätzliche Kosten resultieren würden. Ein Wechsel des Auftragnehmers macht aus technischen Gründen keinen Sinn, da der Auftragnehmer die Planungen und Wünsche des Auftraggebers kennt und sich den Problemen bewusst ist. Eine Einarbeitung wäre nicht nötig. Auch steht die Höhe der zusätzlichen Leistung nicht im Verhältnis zu einem Wechsel des Auftragnehmers. Zudem wird die Hauptauftragssumme nicht um 50 % überschritten. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt bestehen, da es sich immer noch um Planungsleistungen handelt. Es werden und wurden immer noch die gleichen Leistungen ausgeführt.
- 16.05.2025 Es sind zusätzliche Leistungen erforderlich, um den sehr kritischen Bauablauf der Außenanlagen zu ermöglichen. Dies resultiert aus einem Koordinations- und Ausschreibungsmangel. Diese sind erforderlich um den Projektablauf und die Teilinbetriebnahme des Gymnasiums nicht zu gefährden. Ein Wechsel des Auftragnehmers kommt aus wirtschaftliche und technischen Gründen nicht in Betracht, da es zu Verzögerungen im Bauablauf kommen würde, welche in zusätzliche Kosten resultieren würden. Ein Wechsel des Auftragnehmers macht aus technischen Gründen keinen Sinn, da der Auftragnehmer die Planungen und Wünsche des Auftraggebers kennt und sich den Problemen bewusst ist. Zudem wird die Hauptauftragssumme nicht um 50 % überschritten (36%). Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt bestehen, da es sich immer noch um Planungsleistungen handelt. Es werden und wurden immer noch die gleichen Leistungen ausgeführt.
- 14.05.2025 Durch die mangelhafte Planung der HLS-Planer fallen zusätzliche Kosten und eine zusätzliche Umplanung wegen fehlender Vorleistungen an. Diese sind erforderlich um den Projektablauf nicht zu gefährden. Ein Wechsel des Auftragnehmers kommt aus wirtschaftliche und technischen Gründen nicht in Betracht, da es zu Verzögerungen im Bauablauf kommen würde und dadurch zusätzliche Kosten anfallen würden und dadurch wieder Folgekosten anfallen. Zudem wird die Hauptauftragssumme nicht um 50 % überschritten. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt bestehen. Es werden und wurden immer noch die gleichen Leistungen ausgeführt. aktuell
- 08.05.2025 Durch die unvorhergesehene Änderungen in der Planung und weiteren zusätzlichen Arbeiten fallen zusätzliche Kosten an, die zur Zeit des Vertragsschlusses für den Auftraggeber nicht ersichtlich waren und erforderlich sind. Ein Wechsel des Auftragnehmers kommt aus wirtschaftliche und technischen Gründen nicht in Betracht, da durch die Verzögerungen im Bauablauf zusätzliche Kosten anfallen würden und es Verzögerungen im Bauablauf kommen würde. Zudem wird die Hauptauftragssumme nicht um 50 % überschritten. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt bestehen. Es werden und wurden immer noch die gleichen Leistungen ausgeführt.
- 08.04.2025 Durch die unvorhergesehene Bauzeitenverlängerung fallen Folgekosten an, die zur Zeit des Vertragsschlusses für den Auftraggeber nicht ersichtlich waren. Die Verlängerung der Bauzeit resultiert nicht aus einem Verschuldens des Unternehmens. Zudem wird die Hauptauftragssumme nicht um 50 % überschritten. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt bestehen. Es werden und wurden immer noch die gleichen Leistungen ausgeführt.
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