AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Rahmenvertrag zur Probenahme an Tankstellen / Tanklägern sowie zur Analytik von Kraft- und Brennstoffproben im Rahmen des Vollzugs der 10. BImSchV
Stammdaten
- Auftraggeber
- Bayerisches Landesamt für Umwelt, Augsburg
- Veröffentlicht
- 04.08.2025
- Frist (Submission)
- 04.09.2025
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 71600000 — Architektur und Ingenieurwesen
- Branche
- Energie & Umwelt
- Rahmen-Höchstwert
- 585.440 €
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
- KMU-geeignet
- Ja (laut Auftraggeber-Angabe)
Beschreibung
Das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) ist in Bayern zuständig für die Überwachung der Anforderungen der 10. BImSchV „Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen“ (§ 18 Abs. 1). Die Kraftstoffqualität wird stichprobenartig direkt durch Beprobung des Kraftstoffs an den Tankstellen überprüft. Die Tankstellenbetreiber sind gesetzlich verpflichtet, die Entnahme von Stichproben an ihren Tankstellen zu gestatten (§ 52 Abs. 3 BImSchG). Darüber hinaus haben die Tankstellenbetreiber (Auskunftspflichtiger) gemäß § 52 Abs. 4 Bim SchG die Kosten zu tragen für die Probenahme und die Untersuchung des Kraftstoffs, jeweils zzgl. USt. und Kosten für die entnommene Kraftstoffmenge. Analog ist das LfU zuständig für die Überwachung der in Verkehr gebrachten Kraft- und Brennstoffe gemäß § 18 (3) der 10. BImSchV mittels stichprobenhafter Untersuchung von Tanklager-/Raffinerie-Proben.
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 01.02.2026
- Ende
- 31.01.2027
- Verlängerungsoption
- bis zu 3× verlängerbar
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 56 Tage
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 04.09.2025
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Regierung von Mittelfranken - Vergabekammer Nordbayern, Ansbach
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.