13TEI03849 ABS/NBS Karlsruhe - Basel PfA 9.0 Müllheim - Auggen
DB Projektbau GmbH · Karlsruhe · Baden-Württemberg
Beschreibung
Erstellung Inspektions- und Instandhaltungskonzepte für Bauwerke des PfA 9.0
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Bauwesen & Infrastruktur
Erstellung von Inspektions- und Instandhaltungskonzepten für Bauwerke im Rahmen des Pfades 9.0 (ABS/NBS Karlsruhe - Basel).
Hinweis: Diese Kurzanalyse wurde automatisiert von einem KI-Modell erstellt und ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung. Sie ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen und ist keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de.
Preiseinschätzung
Basierend auf 1.780 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
Verfahrensverlauf
Vollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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6 Veröffentlichungen
- 28.02.2025 AO119Die Erstellung von Kreuzungsvereinbarungen (KrV) ist nicht im Hauptvertrag enthalten. Gemäß Bieterprotokoll vom 11.09.2013 war lediglich eine Zuarbeit zu den KrV vorgesehen. Im Rahmen des Nachtrags 15-07 wurde entsprechend die Erstellung von Eisenbahnkreuzungsvereinbarungen für mehrere Bauwerke inklusive „Parkplatzzufahrt“ und „EÜ Hügelheimer Runs“ bestellt, jedoch nur im Umfang von jeweils drei Überarbeitungen inklusive drei Abstimmungsterminen. Diese Leistung wurde bereits erbracht und vollständig abgerechnet. Aus mehreren Gründen sind die KrV noch nicht fertiggestellt. Zunächst wurde mit dem Neunten Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 31.05.2021 auch das Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) geändert. Die Änderungen sind am 01.07.2021 in Kraft getreten. Aufgrund dieser Novellierung sind als zusätzliche Leistung Anpassungen an den Vereinbarungen über eine Eisenbahnkreuzungsmaßnahme nach §§ 3, 12 EKrG erforderlich, die zum Zeitpunkt des Nachtrags 15-07 nicht bekannt waren und entsprechend nicht kalkuliert wurden. Die erforderlichen Anpassungen bis hin zur Neuerstellung aufgrund neuer Vorlagen ist als zusätzliche Leistung zu bewerten. Des Weiteren gab es Änderungen bei der KrV „Parkplatzzufahrt“ in Bezug auf die Querungsbauswerke, die die KrV beinhaltet. Neben der im NT 15-07 vorgesehenen „EÜ Parkplatzzufahrt“ sind in derselben KrV die „SÜ Klosterrunsstraße über Parkplatzzufahrt“ und „SÜ Parkplatzzufahrt über Klemmbach“ vorgesehen. Darüber hinaus ist die Erstellung über 3 Entwürfe hinaus (gemäß NT 15-07) eine zusätzliche Leistung. Aufgrund der andauernden Abstimmungen mit dem Regierungspräsidium sowie der Gesetzesnovellierung sind für die o.g. Bauwerke mehr als drei Abstimmungstermine und Entwürfe erforderlich. Mit der Erstellung der Kreuzungsvereinbarungen für o.g. Bauwerke ist der AN über den Nachtrag 15-07 bereits beauftragt. Durch den Wechsel des AN würden beträchtliche Zusatzkosten entstehen, weil honorarmindernde Faktoren bei einer getrennten Vergabe nicht in Ansatz gebracht werden können. aktuell
- 16.09.2024 AO111 Gemäß Ril 809.1000, gültig seit 01.10.2022, ist für Brückenbauwerke und Schallschutzwände während der Entwurfsplanung ein Inspektions- und Instandhaltungskonzept zu erstellen. Entsprechend ist es erforderlich, für alle Bauwerke im PfA 9.0, die in der Unterhaltung von der DB InfraGO betrieben werden, Inspektions- und Instandhaltungskonzepte gemäß Ril 804.1101A07 zu erstellen. Bei diesen Bauwerken handelt es sich um Folgende: EÜ Hügelheimer Runs, Fledermaus-Querungshilfe "Hügelheimer Runs", EÜ Zienkener Weg, EÜ Klemmbach, EÜ Parkplatzzufahrt, EÜ als Bahnsteigzugang mit Rampen (PU), EÜ K4946, EÜ Querungshilfe für Wildtiere (Tierdurchlass), Stützwand von Bahn-km 238,590-238,770, EÜ Fußweg in Bahn-km 239,750, EÜ Durchlaß in Bahn-km 241,370 sowie die Lärmschutzwände NBS Ost Müllheim, NBS West Müllheim, RtB West Müllheim, NBS Ost Auggen und Mitte Auggen. Hierbei handelt es sich um zusätzliche Leistungen, da die Erstellung von Instandhaltungskonzepten zum Zeitpunkt des Hauptvertrages gemäß Ril noch nicht verpflichtend war und die Leistung entsprechend nicht enthalten ist. Der AN ist über den Hauptvertrag für die Objektplanung Ingenieurbauwerke mit der Leistungsphase 3 beauftragt. Er ist bereits mit dem Projekt im Allgemeinen und Entwurfsplanung im Besonderen vertraut. Er hat die Ortskenntnis, ist über alle komplizierten Schnittstellen des Projektes bereits informiert und hat die gesamte bisherige Planung durchgeführt. Er ist sofort arbeitsfähig. Der Mehraufwand durch einen neuen AN ist wirtschaftlich unverhältnismäßig und würde zu erheblichen Schwierigkeiten führen. Dazu gehören erhebliche Koordinationsprobleme, da die bisherige EP bereits im Auftrag des AN liegen. Eine durchgehende Gewährleistung wäre ebenfalls nicht sicher gestellt. Für den AG wäre bei Beauftragung eines zweiten AN nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber Mängelansprüche zu melden wären, da das Instandhaltungskonzept in unmittelbaren Zusammenhang mit der EP steht.
- 13.09.2024 AO112 Die DB Station&Service AG plant derzeit den Neubau des Empfangsgebäudes am BF Müllheim. Seit Einführung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) am 03. Juli 2020 besteht eine Pflicht zur Erstellung eines Wärmeschutznachweises, um den Energiebedarf und die Energieverluste des Gebäudes zu berechnen. Die letzte Novelle ist zum 01.01.2024 in Kraft getreten. Durch das GEG werden Anforderungen an die wärmeschützende Gebäudehülle bzw. die Installation der haustechnischen Anlagen (Heizung, Lüftung, Warmwasser, etc.) gestellt, die beim Planen und Bauen einzuhalten sind. Der Wärmeschutznachweis weist nach, dass das Gebäude so geplant ist, dass es den Vorgaben des GEG entspricht. Dies bezieht sich auf den Heizwärmebedarf für das Gebäude sowie auf die Wärmeverluste durch die Außenhülle. Für die Ausschreibungsunterlagen, die aktuell erstellt werden, ist der Nachweis zwingend erforderlich. Entsprechend werden zusätzliche Planungsleistungen für die Erstellung eines Wärmeschutznachweises gemäß den Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG 2024) notwendig, die im Hauptvertrag aus dem Jahr 2013 sowie den bereits bestellten Nachträgen nicht vorgesehen waren. Der Baubeginn des Empfangsgebäudes am Bf Müllheim ist für das 1. Quartal 2025 vorgesehen. Der AN ist über den Hauptvertrag und den Nachtrag 22-14 (EG Müllheim) bereits mit den Planungsleistungen für die Lph. 3, 6 und 7 für das Empfangsgebäude in Müllheim beauftragt. Er hat die Ortskenntnis und die gesamte bisherige Planung durchgeführt. Er ist sofort arbeitsfähig. Der Mehraufwand durch einen neuen AN ist wirtschaftlich unverhältnismäßig. Für die Ausschreibungsunterlagen, die durch den AN aktuell erstellt werden, ist der Nachweis zwingend erforderlich. Der Wärmeschutznachweis ist auch als Bauvorlage ein Teil des Bauantrags. Ein weiterer AN würde erhebliche Schwierigkeiten in der Koordination der Leistungen bringen. Ein Wechsel des AN würde zudem deutlich mehr Zeit in Anspruch nehmen, die Terminschiene könnte nicht mehr gehalten werden und könnte die Inbetriebnahme wäre stark gefährdet. AO 113 Gemäß Punkt 3.14 der Anlage 01.2 Objektplanung Ingenieurbauwerke des Hauptvertrages mit dem AN sind im Rahmen der beauftragten Leistungsphase 3 die Ablöseberechnungen gemäß "Richtlinien und Erläuterungen zu den Richtlinien für die Berechnung der Ablösungsbeträge der Erhaltungskosten für Brücken und sonstige Ingenieurbauwerke -Ablösungsrichtlinien 1980” aufzustellen. Diese wurden bereits 2010 durch die Einführung der Ablösungsbeträge-Berechnungsverordnung - ABBV ersetzt. Mit dem Neunten Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 31.05.2021 wurde die ABBV zur Berechnung von Ablösungsbeträgen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz, dem Bundesfernstraßengesetz und dem Bundeswasserstraßengesetz nochmals geändert. Die Änderungen sind am 01.07.2021 in Kraft getreten. Aufgrund des Ersetzens der Ablösungsrichtlinien durch die ABBV bzw. der Novellierung der ABBV ist nun als zusätzliche Leistung das Erstellen der finalen Ablöseberechnungen für nachfolgende Bauwerke gemäß aktueller ABBV erforderlich: B378 (Bauwerks NR. 617), EÜ Parkplatz-zufahrt (BW-Nr. 624a), EÜ Klemmbach (BW-Nr. 621a), EÜ K4946 (BW-Nr. 626), StrÜ Wirtschaftsweg (BW-Nr. 614a), EÜ Hügelheimer Runs und Fußweg (BW-Nr. 613) und EÜ Zinkener Weg (BW-Nr. 615). Hierbei handelt es sich um eine zusätzliche Leistung, da im Rahmen des Hauptvertrages lediglich im Rahmen der Lph. 3 die vorläufige Ablöseberechnung beauftragt war. Zusätzlich haben sich inzwischen die gesetzlichen Vorgaben (s.o.) geändert. Priorität hat zunächst die Erstellung der Ablöseberechnung für die B378, die am 11.12.2023 in Betrieb genommen wurde. Gemäß §2 ABBV ist innerhalb von sechs Monaten nach Inbetriebnahme eines Bauwerks die endgültige Ablösungsberechnung durchzuführen und dem Kreuzungspartner zur Prüfung vorzulegen. Der Kreuzungspartner hat nach Vorlage der Ablösungsberechnung weitere sechs Monate Zeit zur Prüfung der Berechnung. Spätestens nach Ablauf dieser Frist ist der Ablösungsbetrag auszuzahlen. Ist dies nicht der Fall, besteht ein Zinsanspruch. Da noch keine Kreuzungsvereinbarung für die B378 gezeichnet ist, ist der AG aktuell in Verhandlung mit dem RP, ob diese Zeitschiene in diesem Fall so anwendbar ist. Dennoch sollte der Entwurf für die Ablöseberechnung möglichst am 10.06.2024 ans Regierungspräsidium übergeben werden. Mit der Erstellung der vorläufigen Ablöseberechnung ist der AN bereits beauftragt. Der Mehraufwand durch einen neuen AN ist wirtschaftlich unverhältnismäßig. Da ein zweiter AN keinerlei Vorkenntnisse hätte und sich erst vollständig in die vorliegende Planung einarbeiten müsste, müsste dieser Einarbeitungsaufwand zusätzlich vergütet werden. Auch bei der Projektleitung würden dadurch erhebliche Mehraufwendungen entstehen (u.a. durch zusätzliche Besprechungen, etc.). Entsprechend würden durch den Wechsel des AN beträchtliche Synergieeffekte, die durch einheitliche Leistungsdurchführung und Leistungsbetreuung entstehen, verloren gehen. Durch den Wechsel des AN würden beträchtliche Zusatzkosten entstehen, weil honorarmindernde Faktoren bei einer getrennten Vergabe nicht in Ansatz gebracht werden können. Im Falle einer Neuausschreibung der Leistungen müsste zudem der Einarbeitungsaufwand des neuen Planers zusätzlich vergütet werden. Die Beauftragung an Dritte wäre entsprechend mit Zusatzkosten verbunden gewesen. Darüber hinaus ist durch die Fristen gemäß §2 ABBV eine zügige Bearbeitung der Leistung erforderlich. Aktuell betrifft dies die B378, s.o. Wenn die Ablöseberechnung verspätet erstellt und fertiggestellt wird, sind Zusatzkosten in Form von 4% Zinsen jährlich für den AG die Folge.
- 12.09.2024 AO 114 Das Großprojekt Karlsruhe – Basel ist elementarer Bestandteil des Rhein-Alpen-Korridors. Es steht damit auch in enger Zusammenarbeit mit dem parallel laufenden Großprojekt ETCS Korridor Rhine-Alpine. Dieses rüstet u.a. auch die Strecke Karlsruhe - Basel mit der modernen Zugbeeinflussungstechnik ETCS Level 2 aus und setzt die damit im Zusammenhang stehenden notwendigen Stellwerkserneuerungen um, u.a. in Buggingen. Hierzu gehören auch sog. Radio Block Centre (RBC), eine Komponente der Leit- und Sicherungstechnik für das European Train Control System (ETCS). Bei einem RBC handelt es sich um eine Art ETCS-Streckenzentrale im Stellwerk, die die Verknüpfung zwischen dem Stellwerk und den ETCS-Komponenten draußen sicherstellt, so dass Züge ohne Signale fahren können. Die Herstellung der Funktion (hdF) ist im Juni 2024 vorgesehen. Die Inbetriebnahme ist im Dezember 2024.Im Großprojekt ETCS Korridor Rhine-Alpine wurde festgestellt, dass sich die Durchrutschwegwege für ETCS anders errechnen müssen wie bisher geplant. Entsprechend hat das Projekt beim Großprojekt Karlsruhe – Basel um eine Anpassung der Durchrutschweg-Auflösezeiten in Müllheim gebeten. Hintergrund für die Notwendigkeit der Anpassung ist, dass die bestehenden Timer in bestimmten Fällen nicht ausreichend lang bemessen sind, um den Stillstand eines eingefahrenen Zuges vor der Auflösung des Durchrutschwegs gewährleisten zu können. Unter ETCS-Überwachung ist die Auflösung des Durchrutschwegs betrieblich relevanter als bei der PZB-Überwachung, da durch die Auflösung in gewissen Fällen sämtliche Fußpunkte der Bremskurven in Richtung Signalstandort springen und die Release Speed reduziert wird und dadurch Zwangsbremsungen ausgelöst werden können.Die Voraussetzung für die Inbetriebnahme der ETCS-Ausrüstung im Bereich RBC Buggingen ist ein Softwarewechsel mit Anpassung von Stellwerkstimern für diese Durchrutschwegauflösung an diversen Signalen. Dazu müssen im Stellbereich des ESTW-A Müllheim die Verzögerungszeiten der Durchrutschweg-Auflösung an den Signalen 80N3 und 80N4 angepasst werden. Für die neuen Durchrutschweg-Auflösezeiten bedarf es einer Anpassung in der zugrundeliegenden Stellwerksplanung, die der AN bereits erstellt hat. Die LST-Planunterlagen Bereich Bf Müllheim sind gesamthaft auf den AN in diesem Projekt gesperrt. Die Sperrung auf einen weiteren AN parallel ist nicht möglich. Ein weiteres Ing. Büro kann entsprechend nicht auf diesen Planunterlagen planen oder sicherheitstechnische Änderungen vornehmen. Der AN ist bereits mit der Erstellung der vorlaufenden und nachfolgenden LST-Planung inklusive der zugrundeliegende Stellwerksplanung für den PfA 9.0 Bf Müllheim beauftragt (Leistungsinhalt Hauptvertrag). Die Planung der nachfolgenden Bauzustände im Streckenabschnitt 9.0 des Projekts Karlsruhe – Basel erfolgt kontinuierlich und parallel, um die IBN des gesamten StA 9.0 im Jahr 2025 nicht zu gefährden. Die Pläne können daher nicht an das Parallelprojekt Rhine – Alpine abgegeben werden. Im Gewerk LST ist es zwingend erforderlich, zu jeder Zeit sicherzustellen, dass die Planunterlagen nur auf einen LST-Planer gesperrt sind und dass nur ein LST-Planer auf Basis dieser Unterlagen eine Planung erstellt. 115 Zu den Planungen für den Abschnitt von Offenburg bis Weil am Rhein gab es aus der Region zahlreiche Forderungen, u.a. bezüglich der Dimensionierung des Schallschutzes. In der Folge wurde ein Projektbeirat als verfahrensbegleitendes Forum zur Optimierung der Planung eingerichtet. Für den PfA 9.0 wurde zwar am 16.07.2015 ein Planfeststellungsbeschluss verfügt, der gemäß EP im Bereich von Müllheim Schallschutzwände mit einer Höhe zwischen 2,0 m und 4,0 m vorsieht. Nahezu gleichzeitig hat sich jedoch der Projektbeirat mit der optimierten Kernforderung 6 für einen erhöhten Schallschutz über das gesetzliche und im Planfeststellungsbeschluss festgelegte Maß hinaus zwischen Hügelheim und Auggen ausgesprochen. Die Finanzierung der Mehrkosten dieser Forderung wurde 2018 vom Bundestag bewilligt. Zwischen 2017 und 2021 wurden mehrere neue Schallgutachten erstellt, um eine optimale Lösung für die verschiedenen Interessen zu finden. Im Endergebnis des Schallgutachtens vom 12.01.2021 sieht der sog. Vollschutz für Müllheim neben der Erhöhung eines Teils der Schallschutzwände auf 6,50 m auch das Anbringen von Schienenstegdämpfern von Bahn-km 237,0+00 bis 238,2+00 auf der Strecke 4000 vor. Daher sind folgende zusätzlichen Leistungen erforderlich, die im Rahmen des Hauptvertrages im Jahr 2013 noch nicht vorgesehen waren •Ggf. Teilleistungen der Entwurfsplanung •Erstellung der Ausschreibungsunterlagen •Wertung der Angebotsunterlagen Der AN ist über den Hauptvertrag für die Objektplanung Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlage mit der Leistungsphase 3,6,7 beauftragt. Er ist bereits mit dem Projekt im Allgemeinen und Entwurfs- und Ausschreibungsplanung im Besonderen vertraut. Er hat die Ortskenntnis, ist über alle komplizierten Schnittstellen des Großprojekts informiert und hat die gesamte bisherige Planung durchgeführt. Er ist sofort arbeitsfähig. Der Mehraufwand durch einen neuen AN ist wirtschaftlich unverhältnismäßig. Ein neuer AN würde zudem zu erheblichen Schwierigkeiten führen. Das Projekt ist insbesondere durch hohe Komplexität und vielfache Schnittstellen mit anderen Gewerken und AN gekennzeichnet. Mehrere AN in der Planung würden zu erheblichen Koordinationsproblemen führen. Durch einen weiteren AN würden entsprechend zusätzliche Abstimmungen erforderlich sein, die nicht nur Mehraufwand, sondern auch Zeit erfordern und zu Fehleranfälligkeit führen können. Insbesondere auch bei der Projektleitung würden erhebliche Mehraufwendungen und Risiken entstehen (unter anderem durch zusätzliche Besprechungen etc). Weitere beträchtliche Zusatzkosten würden entstehen, weil honorarmindernde Faktoren bei einer getrennten Vergabe nicht in Ansatz gebracht hätten werden können. Eine einheitliche Beauftragung und Verantwortung ist daher essenziell.
- 12.09.2024 MKA 23-02 Das Ingenieurbüro Mailänder Ingenieure Consult GmbH ist mit der Lph. 3, 6 und 7 für den PfA 9.0 beauftragt. Im Jahr 2015 wurde die Entwurfsplanung gesamthaft fertiggestellt und abgenommen. Seitdem kam es aufgrund zahlreicher Änderungen der Rahmenbedingungen wie z.B. den Beschlüssen des Projektbeirates und der auch daraus folgenden Verschiebung der Bauzeiten zu vielen Änderungen der Planung, die ebenfalls durch die Mailänder Ingenieure Consult GmbH durchgeführt wurden. Seit April 2018 befindet sich das Projekt in der Bauphase. Sowohl bei der Bauvorbereitung, Erstellung der Ausführungsplanung als auch während des Baus kommt es immer wieder zu Fragestellungen an die Lph. 3 und 6, die zeitnah beantwortet werden müssen. Zudem kommt es zu kurzfristigen Änderungen in der Planung wie z.B. bei den Bauphasen und Sperrzeiten. Konkret handelt es sich im Jahr 2023 um ein Konglomerat verschiedenster Kleinleistungen, die nicht Teil des Hauptvertrages oder bestehender Nachträge sind. Hierzu gehören u.a.: Prüfen Protokolle von Baubesprechungen, Prüfen, Abstimmungen und Änderungen zur Kostenstruktur der Kostenpläne aufgrund Änderungswünschen der Anlagenbuchhaltung des AG nach Fertigstellung der Kostenpläne, Unterstützung bei weiteren Leistungen in iTWO, Beantwortung von diversen technischen Fragen zur EP in allen aktuellen Vergabepaketen im Zuge der Lph. 5 und 8, Stellungnahmen zu kurzfristigen, neuen Aspekten wie Rettungswegekonzepte, Windschutz/Glasschutzwand am Bstg. in Müllheim, Abstimmung Entwässerung der Deponie und K4946, Bauklassen, Gradientenänderungen, etc.; Unterstützung bei der Baukommunikation für die Homepage Karlsruhe – Basel (Sondernewsletter); Unterstützung von Planungen zur Radabstellanlage Bf MüllheimWest im Abgleich mit der Planung der DB. Diese Leistungen umfassen jeweils nur wenige Stunden und müssen insbesondere unverzüglich durchgeführt werden, damit keine Verzögerungen entstehen. Die Beauftragung der zu erbringenden Leistungen an Dritte würde gemäß den obigen Ausführungen technisch zu erheblichen Schwierigkeiten führen, da ohne die Projektkenntnis die Fragen fachlich nicht adäquat beantwortet werden könnten. Bei vielen Leistungen ist die Erbringung der Leistung durch einen Dritten unmöglich, da konkrete Vorkenntnisse durch die bisherige Planungsdurchführung die Voraussetzung für die Bearbeitung sind. Entsprechend würde es zu Fehlern und Verzögerungen bei der Erbringung der Leistungen kommen, was damit auch die Bauabwicklung und IBN verzögern könnte. Wenn Sperrpausen in der Folge nicht eingehalten werden können und die IBN nicht eingehalten werden kann, hat dies massive Kosten für das Projekt zur Folge. 109 Eine umfangreiche, gesamthafte Prüfung und Aktualisierung des Projekts PfA 9.0 in FINK ist mit folgenden zusätzliche Leistungen erforderlich: 1. Ergänzen der korrekten Fläche, Flurstücks-Nutzungsflächen und Flurstücke für mehrere Kompensationsmaßnahmen (Anforderungen an jährlichen EBA-Bericht). 2. Verschiedene Aktualisierungen und Ergänzungen für alle Maßnahmen hinsichtlich der tatsächliche Termine für die Herstellung, Entwicklung und Unterhaltung, der aktuellen Maßnahmenphase sowie Eingabe aktueller Kontrollen (Anforderungen an jährlichen EBA-Bericht) 3. Gesamthafte Prüfung auf Aktualität und Vollständigkeit der bisher eingetragenen Daten zu allen Flurstücks-Nutzungsflächen, Flurstücken und Flächen und ggf. Korrektur (Anforderung an Übergabe an den Betreiber) 4. Aktualisierung und Ergänzung der Angaben für die in die Unterhaltung zu übergebenden Kompensationsmaßnahmen gemäß Anforderungskatalog im FINK-Handbuch. Ziel dieser zusätzlichen Leistung ist, dass das Projekt PfA9.0 bzgl. der o.g. Punkte nach dem aktuellen Stand (Stichtag: 31.03.2024) korrekt und vollständig in FINK hinterlegt ist, der Projektbericht 2024 fehlerfrei an das EBA gesandt werden kann sowie die bereits abgeschlossenen Maßnahmen in die Unterhaltung übergeben werden können. Der AN ist über den Hauptvertrag für die Objektplanung Freianlagen mit den Leistungsphasen 3-7 beauftragt und über den NT 20-12 bereits mit dem Projekt in FINK vertraut. Er hat die Ausführungs- und Ausschreibungsplanung für die meisten LBP-Maßnahmen durchgeführt, mit den Planfeststellungsunterlagen vertraut und ist entsprechend sofort arbeitsfähig. Der Mehraufwand durch einen neuen AN ist wirtschaftlich unverhältnismäßig, da ein zweiter AN keinerlei Vorkenntnisse hätte und sich erst vollständig in die vorliegende Planung einarbeiten müsste. Dieser Einarbeitungsaufwand müsste zusätzlich vergütet werden. Auch bei der Projektleitung würden dadurch erhebliche Mehraufwendungen entstehen. Ein neuer AN würde zu erheblichen Schwierigkeiten führen, da für den AG bei Beauftragung eines zweiten AN nicht mehr hinreichend erkennbar ist, welchem AN gegenüber Mängelansprüche zu melden wären.
- 18.07.2024 111Gemäß Ril 809.1000, gültig seit 01.10.2022, ist für Brückenbauwerke und Schallschutzwände während der Entwurfsplanung 109 Eine umfangreiche, gesamthafte Prüfung und Aktualisierung des Projekts PfA 9.0 in FINK ist mit folgenden zusätzliche Leistungen erforderlich 20-22 Für die Erdbebenbemessung war in Baden-Württemberg bis zum Jahr 2020 die DIN 4149:2005-04 bauaufsichtlich eingeführt 112 Die DB Station&Service AG plant derzeit den Neubau des Empfangsgebäudes am Bf Müllheim. 113 Gemäß Punkt 3.14 der Anlage 01.2 Objektplanung Ingenieurbauwerke des Hauptvertrages mit dem AN sind im Rahmen der beauftragten Leistungsphase 3 die Ablöseberechnungen gemäß "Richtlinien und Erläuterungen zu den Richtlinien für die Berechnung der Ablösungsbeträge der Erhaltungskosten für Brücken und sonstige Ingenieurbauwerke -Ablösungsrichtlinien 1980” aufzustellen 114 Das Großprojekt Karlsruhe – Basel ist elementarer Bestandteil des Rhein-Alpen-Korridors 115 Zu den Planungen für den Abschnitt von Offenburg bis Weil am Rhein gab es aus der Region zahlreiche Forderungen
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