AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Rahmenvereinbarung Fahrradleasing Stadtverwaltung Castrop-Rauxel
Stammdaten
- Auftraggeber
- Stadt Castrop-Rauxel, Castrop-Rauxel
- Veröffentlicht
- 06.02.2026
- Frist (Submission)
- 10.03.2026
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 66114000 — Finanzdienstleistungen
- Branche
- Fahrzeuge & Fuhrpark
- Geschätztes Rahmen-Volumen
- 691.740 €
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
- KMU-geeignet
- Ja (laut Auftraggeber-Angabe)
- Grüne Beschaffung
- Ja
Beschreibung
Es wird eine Rahmenvereinbarung über die Bereitstellung von Fahrrädern im Wege des Leasings ausgeschrieben. Die Rahmenvereinbarung dient der Regelung der grundsätzlichen Leistungsbeziehungen zwischen der Auftraggeberin und dem Auftragnehmenden. Ferner werden die Anforderungen an die einzelnen Leasingverträge sowie die Entgeltumwandlungs- und Überlassungsverträge für die Nutzung durch die Mitarbeitenden geregelt. Die Auftraggeberin schließt als Leasingnehmerin für jeden Mitarbeitenden einen Einzelleasingvertrag über das gewünschte Fahrrad mit dem auftragnehmenden Unternehmen ab. In die Leasingleistung sollen auch Zubehörteile und Nebenleistungen wie z.B. die Inspektion, Wartung und Versicherung der Fahrräder einbezogen werden. Zwischen der Auftraggeberin und den einzelnen Mitarbeitenden wird ein Entgeltumwandlungs- und ein Überlassungsvertrag geschlossen. In dem Entgeltumwandlungsvertrag sind die entsprechende Gehaltsumwandlung sowie die Rechte und Pflichten der Mitarbeitenden, die bei der Nutzung des Fahrrades zu beachten sind, geregelt.
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 01.05.2026
- Ende
- 30.04.2028
- Verlängerungsoption
- bis zu 1× verlängerbar
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 6 Wochen
Vergabe-Status
- Vergabe-Status
- Vergabeergebnis liegt uns nicht vor
Verfahrensverlauf — alle 3 Veröffentlichungen
- Vergabeergebnis
- Ausschreibung · Frist: 19.03.2026
- Ausschreibung
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer Westfalen, Münster
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.