AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
2024-12-rottal-inn-waescheversorgung
Stammdaten
- Auftraggeber
- Rottal-Inn Kliniken Kommunalunternehmen, Eggenfelden
- Veröffentlicht
- 19.12.2024
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 98310000 — Sonstige Dienstleistungen
- Branche
- Gesundheitswesen & Medizintechnik
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
Beschreibung
Die Rottal-Inn Kliniken bieten an drei Klinikstandorten mit insgesamt 545 Krankenhausplanbetten, sowie 52 Betten der geriatrischen Rehabilitation, eine umfassende medizinische Betreuung für die Menschen des Landkreises Rottal-Inn und der angrenzenden Regionen. Als selbstständige Anstalt des öffentlichen Rechtes geführt, stehen die Rottal-Inn Kliniken in 100%igem Eigentum des Landkreises Rottal-Inn. Die Wäscheversorgung des Auftraggebers wird bislang über Eigenwäsche abgedeckt, welche bereits seit mehreren Jahrzehnten in einer externen Wäscherei aufbereitet wird. Berufskleidung wurde bislang Trägerbezogen gestellt. Die Abrechnung erfolgte im Kilotarif. Aufgrund steigender Mitarbeiter- und Patientenzahlen, höherer Anforderungen an logistische und medizinische Prozesse sowie die in die Jahre gekommene Eigenwäsche, benötigt der Auftraggeber ein modernes Wäschekonzept mit Mietwäsche. Es soll eine vollständig neue Ausstattung mit Mietwäsche sowohl im Bereich Dienstkleidung und Bereichskleidung als auch Flachwäsche erfolgen. Die Mietwäsche ist vom Bieter entsprechend der Spezifikationen des Auftraggebers zur Verfügung zu stellen. Vorhandene Eigenwäsche soll mit Ausnahme von Sonderwäsche nicht übernommen werden. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus den Vergabeunterlagen.
Vertragslaufzeit
- Periode
- 60 Monate
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 3 Monate
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Ausschreibung
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Regierung von Oberbayern - Vergabekammer Südbayern, München
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.